Header image

 
Reise-Recht-Wiki Startseite  
Reise-Recht-Wiki Gesetze  
Reise-Recht-Wiki Fragen und Antworten  
Wiki Urteilsdatenbank  

sec Fluggastrechte
Urteilsdatenbank Reiserecht
Urteile zu Gepäckschaden

 
Reise-Recht-Wiki Lexikon  
Reise-Recht-Wiki Kontakt  
   
   

 

 

 

-Anzeige-

Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


            AG Bad Homburg, Amtsgericht Bad Homburg

             Urteil vom 26.08.1997 // Aktenzeichen: 2 C 2694/93-19


             Kofferverlust, Gepäckverlust, Fluggepäck, Kamera, Videokamera, Gepäckschaden, Reiseveranstalter,

             Entschädigung, Mitverschulden, Diebstahl, Abhandenkommen, Verlust, Hotelangestellte, Digitalkamera

 

             vgl. auch folgende Urteile: OLG Köln Urteil v. 11.01.2005: Leichtfertiges Verhalten bei Gepäckverlust

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

 

 

Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

AMTSGERICHT BAD HOMBURG

Verkündet am: 26. August 1997

Geschäftsstelle

Aktenzeichen: 2 C 2694/93-19

In dem Rechtsstreit

[...]

Leitsätze:

--

 

Tatbestand:

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen Verlust und Beschädigung von Reisegepäck in Anspruch.

2 Der Kläger buchte bei der Firma F. für sich und seine drei Kinder eine Flugreise nach Griechenland für die Zeit vom 11.10.1991 bis zum 18.10.1991.

3 Der Hinflug am 11.10.1991 von Frankfurt am Main nach Athen sollte von der Beklagten als Luftfrachtführerin durchgeführt werden.

4 Am Morgen des 11.10.1991 begab sich der Kläger mit seinen Kindern auf dem Frankfurter Flughafen zu einem Gepäckabfertigungsschalter der F-AG, um dort sein mitgeführtes Reisegepäck einzuchecken.

5 Der Kläger führte einen Schalenkoffer, einen Handschalenkoffer sowie weitere Gepäckstücke mit sich.

Die beiden Koffer wurden von dem an dem Schalter tätigen Personal der F-AG gewogen und sodann auf ein Transportband gestellt, welches die beiden Gepäckstücke weiterbeförderte.

Beim Wiegen des dritten Gepäckstücks kam es zwischen dem Kläger und dem Abfertigungspersonal zu Meinungsverschiedenheiten, inwieweit das Gewicht aller mitgeführten Gepäckstücke die Freigepäckgrenze überstieg. Der mit dem Abfertigungspersonal geführte Streit hatte schließlich zur Folge, daß der Kläger den gebuchten Flug nicht antrat.

6 Als er die beiden bereits eingecheckten Koffer von einem Abfertigungsschalter wieder abholen wollte, konnte ihm allein der Handschalenkoffer wieder ausgehängt werden, der sich in einem beschädigten Zustand befand. Der Schalenkoffer war demgegenüber unauffindbar.

7 Der Kläger behauptet, neben den aus der Aufstellung vom 20.11.1991 ersichtlichen Gegenständen habe sich in dem Koffer eine Armbanduhr der Marke Omega befunden, deren Kaufpreis DM 1.680,00 betragen habe. Des weiteren sei ein Taschenrechner der Marke Sharp im Koffer gewesen, den der Kläger im Jahre 1989 für DM 250,00 gekauft habe. Den beschädigten Handschalenkoffer habe der Kläger ca. 6 Monate vor der Beschädigung von seiner Schwester geschenkt bekommen. Er sei unbenutzt und neuwertig gewesen.

[...]

Entscheidungsgründe:

8 Die Klage ist teilweise begründet.

9 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ihm durch die Beschädigung bzw. den Verlust seiner beiden Koffer entstandenen Schadens in Höhe von DM2.509,58.

10 Als Haftungsgrundlage kommen vorliegend die Vorschriften der Art. 17 ff. des Warschauer Abkommens zur Anwendung.

11 Die Beklagte hat als ausführender Luftfrachtführer die Beförderung des Klägers und seiner Kinder sowie des Gepäcks der Reisenden von Frankfurt am Main nach Athen übernommen.

12 Da somit eine internationale Luftbeförderung vorliegt, die in den sachlichen Geltungsbereich des Warschauer Abkommens fällt und sowohl Griechenland als auch die Bundesrepublik Deutschland zu den Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens zählen, finden auf den internationalen Flug des Klägers die zwingenden Haftungsvorschriften des Warschauer Abkommens Anwendung.

13 Nach der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 Warschauer Abkommen haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ergebnis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.

14 Nach Absatz 2 dieser Vorschrift umfaßt der Begriff »Luftbeförderung« den Zeitraum, während dem sich das Reisegepäck unter der Obhut des Luftfrachtführers befindet.

15 Im vorliegenden Fall befanden sich die beiden streitgegenständlichen Koffer des Klägers in der Obhut der Beklagten, als das Schadensereignis eingetreten ist.

16 Unstreitig hatte der Kläger die Gepäckstücke an einem Abfertigungsschalter der F-AG dem dort tätigen Personal ausgehändigt, woraufhin es gewogen und auf einem Transportband abtransportiert wurde.

17 In der Entgegennahme des Gepäcks am Abfertigungsschalter ist dessen Annahme durch das im Auftrag der Beklagten tätig gewordene Flughafenpersonal zu sehen, wodurch das Gepäck in die Obhut der Beklagten übergegangen ist.

18 Innerhalb der Obhutszeit der Beklagten ist der Schalenkoffer verloren gegangen und der Handschalenkoffer beschädigt worden. Denn der Kläger erhielt an dem vorgesehenen Ausgabeschalter auf dem Flughafen den Schalenkoffer überhaupt nicht und den Handschalenkoffer lediglich in beschädigtem Zustand zurück.

Die Beklagte hat zu ihrer Entlastung gemäß Art. 20 Warschauer Abkommen nichts vorgetragen, so daß sie dem Kläger auf Schadensersatz haftet.

19 Der Kläger kann mithin zunächst Ersatz des Zeitwertes der in dem verloren gegangenen Koffer befindlichen Gegenstände verlangen, soweit ein Ersatzanspruch nicht wegen Mitverschuldens über Art. 21 Warschauer Abkommen i.V.m. § 254 BGB ausgeschlossen ist.

20 Ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung seines Schadens ist insoweit zu bejahen, als er nach seinem Vortrag eine Armbanduhr der Marke Omega im Wert von DM 1.680,00 in dem aufgegebenen Koffer aufbewahrte.

21 Der Kläger hat hierdurch die in eigener Angelegenheit zu beachtende Sorgfalt verletzt, um sich vor Schaden zu bewahren.

22 Da mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Gepäck immer gerechnet werden muß, hätte der Kläger die fragliche Uhr in seinem Handgepäck mitführen müssen, was ihm im Hinblick auf die Größe einer Armbanduhr auch zumutbar war. Das Mitverschulden des Klägers ist im Hinblick auf den erheblichen Wert der Uhr so gewichtig, daß demgegenüber das Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt. Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers um den Betrag der Schadensposition für den Verlust der Uhr von DM 1.680,00 zu kürzen ist.

23 Da das Vorhandensein der übrigen in der Aufstellung vom 20.11.1991 aufgeführten Gegenstände in dem verlorenen Koffer unstreitig bzw. durch die Aussage der Zeugin K., die bestätigt hat, daß sich ein Sharp- Taschenrechner in dem Koffer befand, nachgewiesen ist, kommt es für die Höhe der Haftung der Beklagten auf den jeweiligen Zeitwert der Sachen an.

24 Dabei erscheint nach Ansicht des Gerichts für die im Koffer befindlichen Gebrauchsgegenstände, Körperpflegemittel und Nahrungsmittel kein Abzug vom angegebenen Kaufpreis gerechtfertigt, da es sich hierbei durchweg um neue Sachen gehandelt hat, die zum Zeitpunkt ihres Verlustes noch keiner merklichen Abnutzung unterlegen haben können.

Für Frottee- Handtücher, Frottee-Waschlappen, Kinderjacke bzw. Jeans und Trainingsschuhe, die im Jahr des Schadensfalls gekauft worden waren, erscheint demgegenüber ein Abzug von 10% als angemessen, da Wäschestücke einer stärkeren Abnutzung als andere Gebrauchsgüter unterliegen.

Für die im Jahre 1990 gekauften Herrenschuhe und den Herrenanzug ist demgegenüber ein größerer Abschlag von 30% zu machen, da Kleidungsstücke nach einem Jahr bereits erheblich an Wert verlieren.

Für die schon im Jahre 1989 gekaufte Herrenjacke erscheint darüber hinaus ein Abzug von 60% gerechtfertigt.

25 Hinsichtlich des Sharp-Taschenrechners hat der Kläger den von der Beklagten bestrittenen Kaufpreis nicht nachweisen können.

Die Zeugin K. hat hierzu aus eigenem Wissen nichts aussagen können. Da der Kläger auch keine Quittung vorgelegt hat, vermag das Gericht nach §287 ZPO lediglich den dem Kläger entstandenen Mindestschaden zu schätzen, den es bei einem Sharp-Taschenrechner mit Speicher mit DM 50,00 ansetzt.

26 Der Kläger kann des weiteren Ersatz des Wertes des verloren gegangenen Koffers selbst verlangen, der nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag DM 520,00 betragen hat.

27 Für den beschädigten Koffer steht dem Kläger demgegenüber lediglich ein Ersatzanspruch in Höhe von DM 60,00 zu. Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 14.05.1997, in welchem er den Zeitwert des bereits seit längerem in Gebrauch befindlichen Koffers mit DM 60,00 ermittelt hat. Auch wenn die Beklagte vorgetragen hat, daß der Wert des Koffers nicht mehr als DM 150,00 betragen habe, ist davon auszugehen, daß sie sich das für sie günstige Gutachtenergebnis stillschweigend zu eigen gemacht hat und von ihrem bisherigen Vortrag abgerückt ist.

[...]

Unterschrift

 

Quelle: RRa

 

Vorinstanzen: --

 

 

Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de: VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
  • del.icio.us
  • blinklist
  • Google
  • Digg
  • Furl
  • YahooMyWeb
  • MisterWong
  • Ma.gnolia
  • Technorati
  • Spurl
  • Spurl

 

 


    Reise-Recht-Wiki - aktuelle Nachrichten und Neuigkeiten:
    ..............................................................................................................................................

     Neues   Tipps und Hinweise zur Vorgehensweise gegenüber Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern.

     Neues   Die wichtigsten Gesetze und Rechtsgrundlagen für Sie in unserer Gesetzesdatenbank.

     Neues   Ansprechpartner und akkreditierte Referenzanwälte für betroffene Fluggäste und Pauschalreisende.

 
 
 

 
 

 

 

 

 

© 2008 Reise-Recht-Wiki.de    |       Über uns         |       Impressum       |       Partner         |       Kontakt

Rechtsanwälte für Reiserecht         |       Webpartner       |        Reiselinks         |       Powered by       |       Zusammenarbeit