Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
AMTSGERICHT BAD HOMBURG
Verkündet am: 26. August 1997
Geschäftsstelle
Aktenzeichen: 2 C 2694/93-19
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz
wegen Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
in Anspruch.
2 Der Kläger buchte bei der Firma F. für sich und
seine drei Kinder eine Flugreise nach Griechenland
für die Zeit vom 11.10.1991 bis zum 18.10.1991.
3 Der Hinflug am 11.10.1991 von Frankfurt am Main
nach Athen sollte von der Beklagten als Luftfrachtführerin
durchgeführt werden.
4 Am Morgen des 11.10.1991 begab sich der Kläger
mit seinen Kindern auf dem Frankfurter Flughafen
zu einem Gepäckabfertigungsschalter der F-AG, um
dort sein mitgeführtes Reisegepäck einzuchecken.
5 Der Kläger führte einen Schalenkoffer, einen Handschalenkoffer
sowie weitere Gepäckstücke mit sich.
Die beiden Koffer wurden von dem an dem Schalter
tätigen Personal der F-AG gewogen und sodann auf
ein Transportband gestellt, welches die beiden
Gepäckstücke weiterbeförderte.
Beim Wiegen des
dritten Gepäckstücks kam es zwischen dem Kläger
und dem Abfertigungspersonal zu Meinungsverschiedenheiten,
inwieweit das Gewicht aller mitgeführten
Gepäckstücke die Freigepäckgrenze überstieg.
Der mit dem Abfertigungspersonal geführte
Streit hatte schließlich zur Folge, daß der Kläger
den gebuchten Flug nicht antrat.
6 Als er die beiden
bereits eingecheckten Koffer von einem Abfertigungsschalter
wieder abholen wollte, konnte ihm allein
der Handschalenkoffer wieder ausgehängt werden,
der sich in einem beschädigten Zustand befand.
Der Schalenkoffer war demgegenüber unauffindbar.
7 Der Kläger behauptet, neben den aus der Aufstellung
vom 20.11.1991 ersichtlichen Gegenständen
habe sich in dem Koffer eine Armbanduhr der
Marke Omega befunden, deren Kaufpreis DM 1.680,00 betragen habe. Des weiteren sei ein Taschenrechner
der Marke Sharp im Koffer gewesen, den
der Kläger im Jahre 1989 für DM 250,00 gekauft
habe. Den beschädigten Handschalenkoffer habe der
Kläger ca. 6 Monate vor der Beschädigung von seiner
Schwester geschenkt bekommen. Er sei unbenutzt
und neuwertig gewesen.
[...]
8 Die Klage ist teilweise begründet.
9 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte
auf Ersatz des ihm durch die Beschädigung bzw.
den Verlust seiner beiden Koffer entstandenen
Schadens in Höhe von DM2.509,58.
10 Als Haftungsgrundlage kommen vorliegend die Vorschriften
der Art. 17 ff. des Warschauer Abkommens
zur Anwendung.
11 Die Beklagte hat als ausführender
Luftfrachtführer die Beförderung des Klägers und
seiner Kinder sowie des Gepäcks der Reisenden von
Frankfurt am Main nach Athen übernommen.
12 Da
somit eine internationale Luftbeförderung vorliegt,
die in den sachlichen Geltungsbereich des Warschauer
Abkommens fällt und sowohl Griechenland
als auch die Bundesrepublik Deutschland zu den
Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens
zählen, finden auf den internationalen Flug des Klägers
die zwingenden Haftungsvorschriften des Warschauer
Abkommens Anwendung.
13 Nach der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 Warschauer
Abkommen haftet der Luftfrachtführer für den Schaden,
der durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem
Reisegepäck entsteht, wenn das Ergebnis, durch das der Schaden verursacht wurde,
während der Luftbeförderung eingetreten ist.
14 Nach
Absatz 2 dieser Vorschrift umfaßt der Begriff »Luftbeförderung« den Zeitraum, während dem sich das
Reisegepäck unter der Obhut des Luftfrachtführers
befindet.
15 Im vorliegenden Fall befanden sich die beiden
streitgegenständlichen Koffer des Klägers in der
Obhut der Beklagten, als das Schadensereignis eingetreten
ist.
16 Unstreitig hatte der Kläger die Gepäckstücke
an einem Abfertigungsschalter der F-AG dem
dort tätigen Personal ausgehändigt, woraufhin es gewogen
und auf einem Transportband abtransportiert
wurde.
17 In der Entgegennahme des Gepäcks am Abfertigungsschalter
ist dessen Annahme durch das im
Auftrag der Beklagten tätig gewordene Flughafenpersonal
zu sehen, wodurch das Gepäck in die Obhut
der Beklagten übergegangen ist.
18 Innerhalb der Obhutszeit
der Beklagten ist der Schalenkoffer verloren
gegangen und der Handschalenkoffer beschädigt
worden. Denn der Kläger erhielt an dem vorgesehenen
Ausgabeschalter auf dem Flughafen den Schalenkoffer
überhaupt nicht und den Handschalenkoffer
lediglich in beschädigtem Zustand zurück.
Die
Beklagte hat zu ihrer Entlastung gemäß Art. 20
Warschauer Abkommen nichts vorgetragen, so daß
sie dem Kläger auf Schadensersatz haftet.
19 Der Kläger kann mithin zunächst Ersatz des Zeitwertes
der in dem verloren gegangenen Koffer befindlichen
Gegenstände verlangen, soweit ein Ersatzanspruch
nicht wegen Mitverschuldens über Art.
21 Warschauer Abkommen i.V.m. § 254 BGB ausgeschlossen
ist.
20 Ein Mitverschulden des Klägers an der
Entstehung seines Schadens ist insoweit zu bejahen,
als er nach seinem Vortrag eine Armbanduhr der
Marke Omega im Wert von DM 1.680,00 in dem aufgegebenen
Koffer aufbewahrte.
21 Der Kläger hat hierdurch
die in eigener Angelegenheit zu beachtende
Sorgfalt verletzt, um sich vor Schaden zu bewahren.
22 Da mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem
Gepäck immer gerechnet werden muß, hätte
der Kläger die fragliche Uhr in seinem Handgepäck
mitführen müssen, was ihm im Hinblick auf die
Größe einer Armbanduhr auch zumutbar war. Das
Mitverschulden des Klägers ist im Hinblick auf den
erheblichen Wert der Uhr so gewichtig, daß demgegenüber
das Verschulden der Beklagten vollständig
zurücktritt. Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers
um den Betrag der Schadensposition für den
Verlust der Uhr von DM 1.680,00 zu kürzen ist.
23 Da das Vorhandensein der übrigen in der Aufstellung
vom 20.11.1991 aufgeführten Gegenstände in dem
verlorenen Koffer unstreitig bzw. durch die Aussage
der Zeugin K., die bestätigt hat, daß sich ein Sharp-
Taschenrechner in dem Koffer befand, nachgewiesen
ist, kommt es für die Höhe der Haftung der Beklagten
auf den jeweiligen Zeitwert der Sachen an.
24 Dabei
erscheint nach Ansicht des Gerichts für die im Koffer
befindlichen Gebrauchsgegenstände, Körperpflegemittel und Nahrungsmittel kein Abzug vom angegebenen
Kaufpreis gerechtfertigt, da es sich hierbei
durchweg um neue Sachen gehandelt hat, die zum
Zeitpunkt ihres Verlustes noch keiner merklichen
Abnutzung unterlegen haben können.
Für Frottee-
Handtücher, Frottee-Waschlappen, Kinderjacke bzw.
Jeans und Trainingsschuhe, die im Jahr des Schadensfalls
gekauft worden waren, erscheint demgegenüber
ein Abzug von 10% als angemessen, da Wäschestücke
einer stärkeren Abnutzung als andere Gebrauchsgüter
unterliegen.
Für die im Jahre 1990 gekauften
Herrenschuhe und den Herrenanzug ist
demgegenüber ein größerer Abschlag von 30% zu
machen, da Kleidungsstücke nach einem Jahr bereits
erheblich an Wert verlieren.
Für die schon im Jahre
1989 gekaufte Herrenjacke erscheint darüber hinaus
ein Abzug von 60% gerechtfertigt.
25 Hinsichtlich des Sharp-Taschenrechners hat der
Kläger den von der Beklagten bestrittenen Kaufpreis
nicht nachweisen können.
Die Zeugin K. hat
hierzu aus eigenem Wissen nichts aussagen können.
Da der Kläger auch keine Quittung vorgelegt
hat, vermag das Gericht nach §287 ZPO lediglich
den dem Kläger entstandenen Mindestschaden zu
schätzen, den es bei einem Sharp-Taschenrechner
mit Speicher mit DM 50,00 ansetzt.
26 Der Kläger kann des weiteren Ersatz des Wertes des
verloren gegangenen Koffers selbst verlangen, der
nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag
DM 520,00 betragen hat.
27 Für den beschädigten Koffer steht dem Kläger demgegenüber
lediglich ein Ersatzanspruch in Höhe
von DM 60,00 zu.
Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Darlegungen
des Sachverständigen S. in seinem Gutachten
vom 14.05.1997, in welchem er den Zeitwert
des bereits seit längerem in Gebrauch befindlichen
Koffers mit DM 60,00 ermittelt hat. Auch wenn die
Beklagte vorgetragen hat, daß der Wert des Koffers
nicht mehr als DM 150,00 betragen habe, ist davon
auszugehen, daß sie sich das für sie günstige Gutachtenergebnis
stillschweigend zu eigen gemacht
hat und von ihrem bisherigen Vortrag abgerückt ist.
[...]
Unterschrift
Quelle: RRa
Vorinstanzen: --
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