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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Baden-Baden, Amtsgericht Baden-Baden

             Urteil vom 28.07.1999 // Aktenzeichen: 6 C 58/98


             Kofferverlust, Gepäckverlust, Fluggepäck, Flug, AGB, Gepäckschaden, Allgemeine Beförderungsbedingungen,

             Haftung, Entschädigung, Fluggesellschaft, Wertsachen, Schmuck, Frist, Ausschlussfrist, Verlust

 

             vgl. auch folgende Urteile: BGH Urteil: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

            OLG Köln Urteil v. 11.01.2005: Leichtfertiges Verhalten der Leute der Fluggesellschaft bei Gepäckverlust

            BGH Urteil v. 05.06.2003: Haftung der Fluggesellschaft für Gepäckverlust bei ungeklärtem Schadenshergang

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
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URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

AMTSGERICHT BADEN-BADEN

28. Juli 1999

Aktenzeichen: 6 C 58/98

In dem Rechtsstreit

[...]

Tatbestand:

[...]

Entscheidungsgründe:

1 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

2 Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

3 Zwar besteht dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden der Klägerin, wobei dahingestellt bleiben kann, ob insoweit als Anspruchsgrundlage Art.18 des Warschauer Abkommens, oder falls der Schmuck auf dem Transportweg von Frankfurt nach Lübeck abhanden gekommen sein sollte, §651 f BGB als Anspruchsgrundlage die Haftung der Beklagten begründet.

4 In jedem Fall hat die Beklagte den ihr nach Art.20 Warschauer Abkommen oder §651 f Abs. 1 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt.

5 Dem Anspruch der Klägerin steht jedoch ein Mitverschulden der Klägerin entgegen, welches zu einem Haftungsausschluß der Beklagten führt.

6 Die Klägerin hat dadurch, daß sie die Schmuckgegenstände im nach eigenem Vortrag Werte von mindestens 4.600,00 DM im Reisegepäck befördert hat, die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt so erheblich verletzt, daß damit das Verschulden der Beklagten als Luftfrachtführer oder Reiseveranstalter vollständig verdrängt wird.

7 Bei dem heutigen Massenflugreisenverkehr muß der Reisende stets mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Reisegepäck rechnen. Von daher stellt es einen groben Verstoß gegen die zu beachtende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar, wenn wertvolle Schmuckstücke geringen Umfangs im Reisegepäck, anstelle im Handgepäck oder sicher verwahrt in persönlichem Gewahrsam des Reisenden mitgeführt werden.

8 Das Verschulden der Klägerin überwiegt insbesondere deshalb, da es für die Klägerin einen geringen Aufwand dargestellt hätte und es ihr auch zumutbar gewesen wäre, die Schmuckstücke in ihrem persönlichen Gewahrsam während der Rückreise zu transportieren, und diese nicht im Reisegepäck aufzubewahren.

9 Dem Umstand, daß gerade das Reisegepäck einem besonderen Verlustrisiko ausgesetzt ist, trägt auch die in den Reiseunterlagen der Beklagten enthaltene Bestimmung Rechnung - unabhängig von der Frage, ob diese im vorliegenden Fall der Klägerin ausgehändigt wurden-, wonach darauf hingewiesen wird, daß Wertgegenstände nicht in das aufgegebene Gepäck, sondern ins Handgepäck gehören. Auch die Regelung in den allgemeinen Bedingungen für die Reisegepäckversicherung (§1 Nr. 4 AVBR) macht den Rechtsgedanken deutlich, daß für den Verlust von Schmucksachen nur unter ganz engen Voraussetzungen gehaftet wird. Natürlich sind die allgemeinen Bedingungen für die Reisegepäckversicherung im vorliegenden Falle nicht anwendbar. Aus ihnen wird jedoch der Rechtsgedanke deutlich, daß zur Erhaltung des Versicherungsschutzes für den Verlust von Schmucksachen den Versicherten strenge Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten treffen.

10 Nach den vorgenannten Regelungen sind Schmucksachen nur versichert, solange sie entweder bestimmungsmäßig getragen oder benutzt werden oder in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder - dies entspricht von der Vergleichbarkeit her dem vorliegenden Falle - in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, welches erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet, was bei der Unterbringung von Schmucksachen in einem Reisekoffer nicht zu bejahen ist (vgl. Führich, Reiserecht [3. Aufl.], Rdnr. 673, S. 644).

11 Der Einwand der Klägerin, auch das Handgepäck wäre zeitweise dem freien Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen, wenn sie sich beispielsweise auf die Flugzeugtoilette begäbe oder während des Fluges schliefe, ist nicht überzeugend. Gerade bei Schmuckstücken erheblichen Wertes und geringen Umfanges wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, die Schmuckstücke - was bei Bargeld im übrigen selbstverständlich ist - in persönlichem Gewahrsam bei sich zu führen.

12 Aufgrund des überwiegenden Verschuldens der Klägerin (Art.21 Warschauer Abkommen, §254 BGB) ist sie mit ihrem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

[...]

 

Quelle: Gericht/ Zeitschrift ReiseRecht aktuell (RRa, Ausgabe Nr. 11/1999).

 

 

 

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