Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
AMTSGERICHT BADEN-BADEN
28. Juli 1999
Aktenzeichen: 6 C 58/98
In dem Rechtsstreit
[...]
[...]
1 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
2 Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
nicht zu.
3 Zwar besteht dem Grunde
nach eine Haftung der Beklagten für den eingetretenen
Schaden der Klägerin, wobei dahingestellt bleiben
kann, ob insoweit als Anspruchsgrundlage
Art.18 des Warschauer Abkommens, oder falls der
Schmuck auf dem Transportweg von Frankfurt nach
Lübeck abhanden gekommen sein sollte, §651 f BGB
als Anspruchsgrundlage die Haftung der Beklagten
begründet.
4 In jedem Fall hat die Beklagte den ihr
nach Art.20 Warschauer Abkommen oder §651 f
Abs. 1 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt.
5 Dem Anspruch der Klägerin steht jedoch ein
Mitverschulden der Klägerin entgegen, welches zu
einem Haftungsausschluß der Beklagten führt.
6 Die
Klägerin hat dadurch, daß sie die Schmuckgegenstände
im nach eigenem Vortrag Werte von mindestens
4.600,00 DM im Reisegepäck befördert hat, die
in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt
so erheblich verletzt, daß damit das Verschulden der
Beklagten als Luftfrachtführer oder Reiseveranstalter
vollständig verdrängt wird.
7 Bei dem heutigen Massenflugreisenverkehr
muß der Reisende stets mit der
Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Reisegepäck
rechnen. Von daher stellt es einen groben
Verstoß gegen die zu beachtende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar, wenn wertvolle Schmuckstücke
geringen Umfangs im Reisegepäck, anstelle im Handgepäck
oder sicher verwahrt in persönlichem Gewahrsam
des Reisenden mitgeführt werden.
8 Das Verschulden
der Klägerin überwiegt insbesondere deshalb,
da es für die Klägerin einen geringen Aufwand
dargestellt hätte und es ihr auch zumutbar gewesen
wäre, die Schmuckstücke in ihrem persönlichen Gewahrsam
während der Rückreise zu transportieren,
und diese nicht im Reisegepäck aufzubewahren.
9 Dem
Umstand, daß gerade das Reisegepäck einem besonderen
Verlustrisiko ausgesetzt ist, trägt auch die in
den Reiseunterlagen der Beklagten enthaltene Bestimmung
Rechnung - unabhängig von der Frage,
ob diese im vorliegenden Fall der Klägerin ausgehändigt
wurden-, wonach darauf hingewiesen wird, daß
Wertgegenstände nicht in das aufgegebene Gepäck,
sondern ins Handgepäck gehören. Auch die Regelung
in den allgemeinen Bedingungen für die Reisegepäckversicherung
(§1 Nr. 4 AVBR) macht den
Rechtsgedanken deutlich, daß für den Verlust von
Schmucksachen nur unter ganz engen Voraussetzungen
gehaftet wird. Natürlich sind die allgemeinen
Bedingungen für die Reisegepäckversicherung im
vorliegenden Falle nicht anwendbar. Aus ihnen wird
jedoch der Rechtsgedanke deutlich, daß zur Erhaltung
des Versicherungsschutzes für den Verlust von
Schmucksachen den Versicherten strenge Sorgfaltspflichten
in eigenen Angelegenheiten treffen.
10 Nach
den vorgenannten Regelungen sind Schmucksachen
nur versichert, solange sie entweder bestimmungsmäßig
getragen oder benutzt werden oder in persönlichem
Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden
oder - dies entspricht von der Vergleichbarkeit
her dem vorliegenden Falle - in einem verschlossenen
Behältnis untergebracht sind, welches erhöhte
Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses
selbst bietet, was bei der Unterbringung von
Schmucksachen in einem Reisekoffer nicht zu bejahen
ist (vgl. Führich, Reiserecht [3. Aufl.], Rdnr. 673,
S. 644).
11 Der Einwand der Klägerin, auch das Handgepäck
wäre zeitweise dem freien Zugriff Dritter ausgesetzt
gewesen, wenn sie sich beispielsweise auf die
Flugzeugtoilette begäbe oder während des Fluges
schliefe, ist nicht überzeugend. Gerade bei
Schmuckstücken erheblichen Wertes und geringen
Umfanges wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen,
die Schmuckstücke - was bei Bargeld im übrigen
selbstverständlich ist - in persönlichem Gewahrsam
bei sich zu führen.
12 Aufgrund des überwiegenden Verschuldens der Klägerin
(Art.21 Warschauer Abkommen, §254 BGB)
ist sie mit ihrem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
[...]
Quelle: Gericht/ Zeitschrift ReiseRecht aktuell (RRa, Ausgabe Nr. 11/1999).
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