Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
--
|
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren. |
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
AMTSGERICHT BADEN-BADEN
31. August 1993
In dem Rechtsstreit
[...]
1
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Badeurlaub
nach Costa Rica für die Zeit vom 14.04.1992 bis
09.05.1992 zum Reisepreis von insgesamt DM 7.750,00.
Die Unterkunft erfolgte im Hotel „Fiesta“.
Vor Ort
rügten die Kläger gegenüber der Reiseleitung der
Beklagten diverse Mängel. Es existiert ein schriftliches
Mängelprotokoll mit Datum vom 22.04.1992.
Die Kläger sind am 23.04.1992 aus dem Hotel „Fiesta“
ausgezogen und haben in diversen anderen Hotels
übernachtet.
2
Nach Beendigung der Reise haben die Kläger gegenüber
der Beklagten erneut schriftlich Mängel
gerügt, dieses Schreiben ging der Beklagten am
05.06.1992 zu. Mit Schreiben vom 26.08.1992 hat die
Beklagte die Ansprüche gegenüber den Klägern abgelehnt.
[...]
3
Durch die Reiseleitung der Beklagten sei den
Klägern auf ihre Rüge hin als Ersatz nur ein Stadthotel
in Sant Jose oder das Hotel „Condovac la
Costa“ an der Playa Hermosa angeboten worden.
Das Hotel „Condovac la Costa“ liegt an der Nordwestküste
Costa Ricas und sei lediglich für die Zeit
vom 30.04.1992 bis 07.05.1992 verfügbar gewesen.
[...]
4
Schließlich sei der Strand auch für Pferde-, Autound
Motorradrennen benutzt worden. Auch aus diesem
Grunde könnten die Kläger den Reisepreisanteil
um 5% mindern. Insgesamt machen die Kläger
DM 1.492,60 als Minderung geltend.
[...]
5
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
6
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind entsprechende
Ansprüche auch nicht verjährt. Dabei
kann es dahingestellt bleiben, ob der Tag des Reiseendes
entsprechend §187 Abs.2 BGB bei der
Fristberechnung im Rahmen von §651 g Abs.2
BGB mitgezählt wird oder ob hier §187 Abs.1 BGB
Anwendung findet, denn auf diese Probleme kommt
es im vorliegenden Fall nicht an.
Die Klageschrift
ging nämlich am 01.02.1993 beim Amtsgericht ein
und wurde der Beklagten am 09.02.1993 zugestellt.
Die Verjährungsfrist endete jedoch erst am
05.02.1993, so dass zu Gunsten der Kläger §270 Abs.3
ZPO Anwendung findet. Die Kläger haben nämlich
angegeben, dass ihnen das Schreiben der Beklagten,
mit welchem sie ihre Ansprüche ablehnte, erst am
29.08.1992 zuging. Erst zu diesem Zeitpunkt endete
die Hemmung der Verjährung gem. §651 g Abs.2
Satz 3 BGB. Die Beklagte trägt die Beweislast dafür,
wann den Klägern das Schreiben zugegangen ist. Die von den Klägern angegebene Zeitspanne von drei
Tagen für die Beförderung des Ablehnungsschreibens
der Beklagten durch die Post liegt im Rahmen
der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beklagte hat
diese Behauptung nicht widerlegt. Daher trat keine
Verjährung ein.
7
Den Klägern stehen teilweise Ansprüche aus §651 d
BGB (Minderung) zu.
Allerdings sieht §651 d Abs. 2
BGB hierfür eine Mängelanzeige vor, die nach der
Rechtsprechung eine Anspruchsvoraussetzung darstellt,
für welche der Reisende beweispflichtig ist
(vgl. BGH NJW 1985, 132,133). Die Zeugin X. hat
glaubhaft versichert, dass sie sich zum fraglichen
Zeitpunkt nicht in Mexico aufgehalten habe, so dass
die Kläger bereits früher ihr gegenüber die Mängel
hätten rügen können. Auch hat die Zeugin glaubhaft
versichert, dass sich im Hotel eine entsprechende
Tafel befunden habe, an der die Gäste zu jeder
Zeit Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters
in Sant Jose entnehmen konnten.
8
Zwar haben deshalb die Kläger die Mängel
grundsätzlich nicht rechtzeitig gerügt, so dass in
der Regel eine Minderung für die Vergangenheit
ausscheidet (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, §651 d,
Rdnr. 9); von diesem Grundsatz muss man im vorliegenden
Fall jedoch eine Ausnahme machen. In
der Rechtsprechung und Literatur werden dann z.B.
Ausnahmen gemacht, wenn eine Abhilfe nicht möglich
gewesen wäre oder wenn der Veranstalter es
unterlassen hat, die gebuchten Objekte in bestimmten
Abständen regelmäßig zu kontrollieren und dadurch
falsche Erwartungen beim Reisenden erweckt
hat (vgl. BGH NJW 1985, 132; LG Frankfurt, NJW-RR
1986, 145; Tonner, §651 d, Rdnr. 15).
9
Bei Verschmutzungen von Meer und Strand handelt
es sich um unbehebbare Mängel, so dass die Rüge
der Kläger nicht verspätet war. Ob die Beklagte insoweit
auch gegen Aufklärungspflichten verstoßen
hat, kann dahingestellt bleiben.
10
Nach dem vorliegenden Sachverhalt scheidet aber
eine Minderung bezüglich des Lärms der anderen Hotelgäste und der angeblichen Rennen auf dem
Strand aus, da insoweit eine Abhilfe möglich gewesen
wäre. Im übrigen ist es bereits problematisch,
ob der Reiseveranstalter für den Lärm von Mitreisenden
haftet (vgl. Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß,
S. 412) und im übrigen sind diese Mängel
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht
bewiesen.
11
An der Tatsache, dass hinsichtlich von Strand und
Meer eine Minderung auch für die Vergangenheit in
Frage kommt, ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Beklagte den Klägern grundsätzlich Ersatzhotels
angeboten hat. Dieser Umstand ist zwar
grundsätzlich im Rahmen von §651 d Abs. 2 BGB
erheblich (vgl. Tempel, a.a.O., S. 430), der Reisende
muss aber insoweit keinen Ortswechsel hinnehmen
(vgl. Tonner, §651 c, Rdnr. 20; Tempel, a.a.O., S. 424; LG Frankfurt, NJW 1985, 1474; OLG München,
NJW 1984, 132). Dabei kann es dahingestellt
bleiben, welche Hotels die Beklagte den Klägern im
einzelnen angeboten hat und für welche Zeit diese
dann zur Verfügung gestanden hätten. Denn es ist
unstreitig, dass sich alle angebotenen Hotels an einem
anderen Ort befunden haben.
12
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch,
dass die Kläger später im Rahmen der Selbstabhilfe
sich in mehreren, voneinander entfernt liegenden
Hotels in anderen Orten aufgehalten haben. Denn
zum Zeitpunkt, als die Rüge erfolgte, wußten die
Kläger unstreitig noch nicht, dass es ihnen nicht
möglich war, freie Zimmer für die gesamte restliche
Urlaubszeit an einem Ort zu finden.
13
Nach allem kommt auch hinsichtlich der vor der
Rüge liegenden Zeit eine Minderung in Betracht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können
die Kläger aber nur hinsichtlich des Meeres
mindern. Eine Verschmutzung des Meeres, welche
das Baden unmöglich macht, stellt einen Reisemangel
dar (vgl. Tempel, a.a.O., S. 418). Dies gilt insbesondere,
nachdem die Beklagte ausdrücklich in
ihrem Prospekt die Reise als Badeurlaub angeboten
hat.
14
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält es das
Gericht für erwiesen, dass das Meer tatsächlich in
Folge von Abwässern in der Art verschmutzt war,
dass ein Baden dort nicht möglich war.
[...]
15
Hinsichtlich des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens
der staatlichen Wasserbehörde von Costa
Rica, welches das Gericht als eindringlichen, substantiierten
Parteivortrag gewertet hat, teilt das Gericht
die Bedenken der Klägerseite. Das Gutachten
stammt aus dem Jahr 1991, also ein Jahr vor der
Reise der Kläger, und ist deutlich von touristischen
Interessen des Landes geprägt (siehe Einleitung zum
Gutachten). Zudem geht aus der dem Gutachten beigelegten
Kartenskizze nicht hervor, wo sich die
Messstation vor dem Hotel „Fiesta“ befand und auch
zur Geeignetheit der verwendeten Kriterien, insbesondere,
ob sie dem europäischen Standard entsprechen,
kann das Gericht keine Feststellungen treffen.
Auch die von der Beklagten vorgelegten Kopien der
Seiten aus dem Costa Rica-Handbuch werden insoweit
entkräftet, als dass die Kläger weitere Seiten
dieses Handbuches vorgelegt haben, wonach erst
südlich des Hotels „Fiesta“ ein Baden im Meer wieder
möglich ist.
16
Für einen derartigen Mangel, wie den hier vorliegenden,
sieht die sog. Frankfurter Tabelle 10 bis
20% Minderung je nach zumutbaren Ausweichmöglichkeiten
vor. Die Kläger haben vorgetragen,
dass ihnen eine Bademöglichkeit am Donna Ana-
Strand unbekannt gewesen sei. Dies ist im übrigen
unstreitig. Angesichts der Schwere des Mangels und
der Tatsache, dass die Beklagte in ihrem Prospekt
ausdrücklich einen Badeurlaub angeboten hat, hält das Gericht eine Minderung von 20 % des anteiligen
Reisepreises, also DM 574,00 für angemessen.
17
Das Gericht hat die Klage aber insoweit abgewiesen,
als die Kläger Minderungsansprüche hinsichtlich
des Strandes geltend machen. Auszugehen ist dabei
davon, dass man als Reisender hinsichtlich der
Strände eine übliche Verschmutzung, welche auf
dem achtlosen Verhalten der anderen Strandbenutzer
beruht, hinzunehmen hat. Dies gilt insbesondere
für öffentliche Strände (vgl. Tempel, a.a.O.,
S. 418). Die Kläger konnten leider nicht beweisen,
wie weit der Strand verschmutzt war, d.h. ob eine
über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzung
vorlag. Die Zeugenaussagen und auch
die von den Zeugen S. beigelegten Lichtbilder lassen
insoweit keine Rückschlüsse zu. Die Benutzung
des Strandes durch Reiter kann der Beklagten nicht
zugerechnet werden. Das Gericht hat schließlich
den Klägern noch einen Anspruch aus §651 c
Abs. 3 Nr. 1 BGB in Höhe von DM 485,00 zugebilligt.
Diese Summe ergibt sich aus der Addition der 3 Hotelrechnungen,
für welche Belege vorgelegt wurden.
[...]
18
Das Gericht hat schließlich den von den Klägern
geltend gemachten Anspruch aus §651 f Abs. 2
BGB in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.
Das Gericht folgt insoweit der in Rechtsprechung
und Literatur vertretenen Auffassung, dass
dieser Anspruch nur dann zuerkannt werden kann,
wenn die zugrundeliegenden Mängel zu einer Minderung
von 50% berechtigen (vgl. Tonner, a.a.O.,
§651 f Rdnr. 19; Tempel, a.a.O., S. 446), was hinsichtlich
der Kläger nicht der Fall ist.
[...]
Quelle: Gericht/ Zeitschrift ReiseRecht aktuell (RRa, Ausgabe Nr. 1/1994).
Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de:
VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
|