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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Baden-Baden, Amtsgericht Baden-Baden

             Urteil vom 31.08.1993 // Aktenzeichen: 6 C 19/93


             Reisemängel, Mängelprotokoll, Rüge, Meer, Strand, Lärm, Hotel, Reiseprospekt, Hotelwechsel, Abhilfe,

             Frankfurter Tabelle, Reiseveranstalter, Fluggesellschaft, Badeurlaub, Pauschalreise, dreckig

 

             vgl. auch folgende Urteile: Urteil BGH X ZR 15/08: Rechte von Flugpassagieren bei Flugannullierung

            BGH Vorlagebeschluss v. 14.10.2008: Flugannullierung wegen technischen Defekts

            

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

AMTSGERICHT BADEN-BADEN

31. August 1993

In dem Rechtsstreit

[...]

§§651d, 651f BGB

Wesentliche Strandverschmutzung und Meeresverschmutzung im Badeurlaub, Reisemangel, Minderung, Informationspflicht des Reiseveranstalters.

Tatbestand:

1         Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Badeurlaub nach Costa Rica für die Zeit vom 14.04.1992 bis 09.05.1992 zum Reisepreis von insgesamt DM 7.750,00. Die Unterkunft erfolgte im Hotel „Fiesta“.

Vor Ort rügten die Kläger gegenüber der Reiseleitung der Beklagten diverse Mängel. Es existiert ein schriftliches Mängelprotokoll mit Datum vom 22.04.1992. Die Kläger sind am 23.04.1992 aus dem Hotel „Fiesta“ ausgezogen und haben in diversen anderen Hotels übernachtet.

2         Nach Beendigung der Reise haben die Kläger gegenüber der Beklagten erneut schriftlich Mängel gerügt, dieses Schreiben ging der Beklagten am 05.06.1992 zu. Mit Schreiben vom 26.08.1992 hat die Beklagte die Ansprüche gegenüber den Klägern abgelehnt.

[...]

3         Durch die Reiseleitung der Beklagten sei den Klägern auf ihre Rüge hin als Ersatz nur ein Stadthotel in Sant Jose oder das Hotel „Condovac la Costa“ an der Playa Hermosa angeboten worden. Das Hotel „Condovac la Costa“ liegt an der Nordwestküste Costa Ricas und sei lediglich für die Zeit vom 30.04.1992 bis 07.05.1992 verfügbar gewesen.

[...]

4         Schließlich sei der Strand auch für Pferde-, Autound Motorradrennen benutzt worden. Auch aus diesem Grunde könnten die Kläger den Reisepreisanteil um 5% mindern. Insgesamt machen die Kläger DM 1.492,60 als Minderung geltend.

[...]

Entscheidungsgründe:

5         Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

6         Entgegen der Auffassung der Beklagten sind entsprechende Ansprüche auch nicht verjährt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Tag des Reiseendes entsprechend §187 Abs.2 BGB bei der Fristberechnung im Rahmen von §651 g Abs.2 BGB mitgezählt wird oder ob hier §187 Abs.1 BGB Anwendung findet, denn auf diese Probleme kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

Die Klageschrift ging nämlich am 01.02.1993 beim Amtsgericht ein und wurde der Beklagten am 09.02.1993 zugestellt. Die Verjährungsfrist endete jedoch erst am 05.02.1993, so dass zu Gunsten der Kläger §270 Abs.3 ZPO Anwendung findet. Die Kläger haben nämlich angegeben, dass ihnen das Schreiben der Beklagten, mit welchem sie ihre Ansprüche ablehnte, erst am 29.08.1992 zuging. Erst zu diesem Zeitpunkt endete die Hemmung der Verjährung gem. §651 g Abs.2 Satz 3 BGB. Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, wann den Klägern das Schreiben zugegangen ist. Die von den Klägern angegebene Zeitspanne von drei Tagen für die Beförderung des Ablehnungsschreibens der Beklagten durch die Post liegt im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht widerlegt. Daher trat keine Verjährung ein.

7         Den Klägern stehen teilweise Ansprüche aus §651 d BGB (Minderung) zu.

Allerdings sieht §651 d Abs. 2 BGB hierfür eine Mängelanzeige vor, die nach der Rechtsprechung eine Anspruchsvoraussetzung darstellt, für welche der Reisende beweispflichtig ist (vgl. BGH NJW 1985, 132,133). Die Zeugin X. hat glaubhaft versichert, dass sie sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Mexico aufgehalten habe, so dass die Kläger bereits früher ihr gegenüber die Mängel hätten rügen können. Auch hat die Zeugin glaubhaft versichert, dass sich im Hotel eine entsprechende Tafel befunden habe, an der die Gäste zu jeder Zeit Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters in Sant Jose entnehmen konnten.

8         Zwar haben deshalb die Kläger die Mängel grundsätzlich nicht rechtzeitig gerügt, so dass in der Regel eine Minderung für die Vergangenheit ausscheidet (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, §651 d, Rdnr. 9); von diesem Grundsatz muss man im vorliegenden Fall jedoch eine Ausnahme machen. In der Rechtsprechung und Literatur werden dann z.B. Ausnahmen gemacht, wenn eine Abhilfe nicht möglich gewesen wäre oder wenn der Veranstalter es unterlassen hat, die gebuchten Objekte in bestimmten Abständen regelmäßig zu kontrollieren und dadurch falsche Erwartungen beim Reisenden erweckt hat (vgl. BGH NJW 1985, 132; LG Frankfurt, NJW-RR 1986, 145; Tonner, §651 d, Rdnr. 15).

9         Bei Verschmutzungen von Meer und Strand handelt es sich um unbehebbare Mängel, so dass die Rüge der Kläger nicht verspätet war. Ob die Beklagte insoweit auch gegen Aufklärungspflichten verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben.

10         Nach dem vorliegenden Sachverhalt scheidet aber eine Minderung bezüglich des Lärms der anderen Hotelgäste und der angeblichen Rennen auf dem Strand aus, da insoweit eine Abhilfe möglich gewesen wäre. Im übrigen ist es bereits problematisch, ob der Reiseveranstalter für den Lärm von Mitreisenden haftet (vgl. Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß, S. 412) und im übrigen sind diese Mängel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht bewiesen.

11         An der Tatsache, dass hinsichtlich von Strand und Meer eine Minderung auch für die Vergangenheit in Frage kommt, ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte den Klägern grundsätzlich Ersatzhotels angeboten hat. Dieser Umstand ist zwar grundsätzlich im Rahmen von §651 d Abs. 2 BGB erheblich (vgl. Tempel, a.a.O., S. 430), der Reisende muss aber insoweit keinen Ortswechsel hinnehmen (vgl. Tonner, §651 c, Rdnr. 20; Tempel, a.a.O., S. 424; LG Frankfurt, NJW 1985, 1474; OLG München, NJW 1984, 132). Dabei kann es dahingestellt bleiben, welche Hotels die Beklagte den Klägern im einzelnen angeboten hat und für welche Zeit diese dann zur Verfügung gestanden hätten. Denn es ist unstreitig, dass sich alle angebotenen Hotels an einem anderen Ort befunden haben.

12         Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kläger später im Rahmen der Selbstabhilfe sich in mehreren, voneinander entfernt liegenden Hotels in anderen Orten aufgehalten haben. Denn zum Zeitpunkt, als die Rüge erfolgte, wußten die Kläger unstreitig noch nicht, dass es ihnen nicht möglich war, freie Zimmer für die gesamte restliche Urlaubszeit an einem Ort zu finden.

13         Nach allem kommt auch hinsichtlich der vor der Rüge liegenden Zeit eine Minderung in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können die Kläger aber nur hinsichtlich des Meeres mindern. Eine Verschmutzung des Meeres, welche das Baden unmöglich macht, stellt einen Reisemangel dar (vgl. Tempel, a.a.O., S. 418). Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte ausdrücklich in ihrem Prospekt die Reise als Badeurlaub angeboten hat.

14         Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält es das Gericht für erwiesen, dass das Meer tatsächlich in Folge von Abwässern in der Art verschmutzt war, dass ein Baden dort nicht möglich war.

[...]

15         Hinsichtlich des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens der staatlichen Wasserbehörde von Costa Rica, welches das Gericht als eindringlichen, substantiierten Parteivortrag gewertet hat, teilt das Gericht die Bedenken der Klägerseite. Das Gutachten stammt aus dem Jahr 1991, also ein Jahr vor der Reise der Kläger, und ist deutlich von touristischen Interessen des Landes geprägt (siehe Einleitung zum Gutachten). Zudem geht aus der dem Gutachten beigelegten Kartenskizze nicht hervor, wo sich die Messstation vor dem Hotel „Fiesta“ befand und auch zur Geeignetheit der verwendeten Kriterien, insbesondere, ob sie dem europäischen Standard entsprechen, kann das Gericht keine Feststellungen treffen. Auch die von der Beklagten vorgelegten Kopien der Seiten aus dem Costa Rica-Handbuch werden insoweit entkräftet, als dass die Kläger weitere Seiten dieses Handbuches vorgelegt haben, wonach erst südlich des Hotels „Fiesta“ ein Baden im Meer wieder möglich ist.

16         Für einen derartigen Mangel, wie den hier vorliegenden, sieht die sog. Frankfurter Tabelle 10 bis 20% Minderung je nach zumutbaren Ausweichmöglichkeiten vor. Die Kläger haben vorgetragen, dass ihnen eine Bademöglichkeit am Donna Ana- Strand unbekannt gewesen sei. Dies ist im übrigen unstreitig. Angesichts der Schwere des Mangels und der Tatsache, dass die Beklagte in ihrem Prospekt ausdrücklich einen Badeurlaub angeboten hat, hält das Gericht eine Minderung von 20 % des anteiligen Reisepreises, also DM 574,00 für angemessen.

17         Das Gericht hat die Klage aber insoweit abgewiesen, als die Kläger Minderungsansprüche hinsichtlich des Strandes geltend machen. Auszugehen ist dabei davon, dass man als Reisender hinsichtlich der Strände eine übliche Verschmutzung, welche auf dem achtlosen Verhalten der anderen Strandbenutzer beruht, hinzunehmen hat. Dies gilt insbesondere für öffentliche Strände (vgl. Tempel, a.a.O., S. 418). Die Kläger konnten leider nicht beweisen, wie weit der Strand verschmutzt war, d.h. ob eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Verschmutzung vorlag. Die Zeugenaussagen und auch die von den Zeugen S. beigelegten Lichtbilder lassen insoweit keine Rückschlüsse zu. Die Benutzung des Strandes durch Reiter kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Das Gericht hat schließlich den Klägern noch einen Anspruch aus §651 c Abs. 3 Nr. 1 BGB in Höhe von DM 485,00 zugebilligt. Diese Summe ergibt sich aus der Addition der 3 Hotelrechnungen, für welche Belege vorgelegt wurden.

[...]

18         Das Gericht hat schließlich den von den Klägern geltend gemachten Anspruch aus §651 f Abs. 2 BGB in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. Das Gericht folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass dieser Anspruch nur dann zuerkannt werden kann, wenn die zugrundeliegenden Mängel zu einer Minderung von 50% berechtigen (vgl. Tonner, a.a.O., §651 f Rdnr. 19; Tempel, a.a.O., S. 446), was hinsichtlich der Kläger nicht der Fall ist.

[...]

 

Quelle: Gericht/ Zeitschrift ReiseRecht aktuell (RRa, Ausgabe Nr. 1/1994).

 

 

 

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