Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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AMTSGERICHT CHARLOTTENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 08. September 2009
Aktenzeichen: 216 C 141/09
[...]
1 Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Flugbeförderungsvertrag.
2 Die Beklagte beförderte den Kläger und dessen Lebensgefährtin, welche eventuelle eigene Ansprüche aus dem Vorfall an den Kläger abgetreten hat, am 02.04.2008 von Hamburg nach Faro.
3 Dem Beförderungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde.
In deren Ziffer 8 heißt es unter anderem wörtlich:
“Es wird empfohlen, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände im Handgepäck (bis max. 6 kg erlaubt) zu befördern.”
4 Der Kläger behauptet, in einem der beiden von ihnen aufgegebenen Gepäckstücke habe sich bei Antritt der Reise in Hamburg eine Brille befunden. Diese habe einen Wert von EUR 1.133,00 gehabt. Bei der Ankunft in Faro habe er festgestellt, dass die Brille sich nicht mehr in dem Koffer befunden habe. Er behauptet, die Brille habe nicht im Handgepäck befördert werden können, weil darin kein Platz gewesen sei und dessen Gewicht die zulässige Höchstgrenze bereits überschritt.
5 Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz der Brille und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
[...]
6 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Ersatzanspruch, da die Brille im Handgepäck zu befördern gewesen sei.
7 Die zulässige Klage ist unbegründet.
8 Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin einen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen (MÜ).
9 Hierbei kann offen bleiben, ob tatsächlich eine im aufgegebenen Gepäck befindliche Brille abhanden gekommen ist, denn unabhängig davon, ob ein Anspruch gegen die Beklagte nach Art. 17 Abs. 2 MÜ dem Grunde und der Höhe nach besteht, wäre dieser jedenfalls durch ein zum Haftungsausschluss der Beklagten führendes überwiegendes Mitverschulden des Klägers gemäß Art. 20 MÜ ausgeschlossen.
10 Der Kläger hat dadurch, dass er die Brille im Reisegepäck befördert hat, die ihm obliegende Sorgfalt in dem Maße verletzt, dass ein gegebenenfalls der Beklagten zurechenbarer Verursachungsanteil dahinter vollständig zurücktritt.
11 Im Rahmen des modernen Massentourismus ist stets mit der Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes von Gepäckstücken zu rechnen, so dass jedem Reisenden ohne Weiteres einleuchtet, dass wertvolle Gegenstände wie beispielsweise Schmuck, Bargeld oder andere Wertgegenstände im Handgepäck mitgeführt werden sollten, um das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes zu minimieren.
12 Dies kann nur dann nicht gelten, wenn der Gegenstand aufgrund seiner Größe oder seines Gewichts nicht zum Transport im Handgepäck geeignet ist.
Wird ein im Handgepäck zu transportierender Wertgegenstand im aufgegebenen Gepäck befördert und tritt daraufhin eine Beschädigung oder ein Verlust dieses Gegenstandes ein, so schließt regelmäßig das Verschulden des Reisenden die Haftung des Beförderungsunternehmens aus (vgl. AG Baden-Baden. Urt. v. 28.07.1990 – 6 C 58198). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
13 Eine Brille ist, jedenfalls bei einem Wert von über EUR 1.000,00 als Wertgegenstand in diesem Sinne anzusehen.
14 Sie ist wegen ihrer geringen Größe und des ebenfalls geringen Gewichts auch ohne Weiteres im Handgepäck unterzubringen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger in Ziffer 8. der wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Beförderungsbedingungen im Zusammenhang mit den Haftungsregelungen des Montrealer Übereinkommens darauf hingewiesen hat, dass Wertgegenstände im Handgepäck befördert werden sollten. Ob die Brille einen von ihrem Preis abweichenden Markt- oder Gebrauchswert hat, ist unerheblich.
15 Das Mitverschulden des Klägers wiegt auch deshalb schwer, weil die Beachtung der gebotenen Sorgfalt für ihn auch nicht mit besonderem Aufwand oder Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre.
16 Soweit der Kläger vorbringt, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Brille im Handgepäck unterzubringen, ist diese Darstellung, nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts bei der mündlichen Verhandlung, zu unsubstantiiert, um ein Mitverschulden des Klägers auszuschließen.
Es ist weder vorgetragen, welche Folgen die Überschreitung des zulässigen Höchstgewichts des Handgepäcks des Klägers um das Gewicht der Brille neben der ohnehin vorgetragenen Überschreitung um ein Kilogramm gehabt haben sollte, noch, dass in dem Handgepäck der Lebensgefährtin des Klägers kein Platz für die Brille mehr war.
17 Ferner stand dem Kläger für den Fall, dass tatsächlich nur eine Transportmöglichkeit im aufgegebenen Gepäck bestanden hätte, die Möglichkeit offen, die Beklagte besonders darauf hinzuweisen, dass sich in dem Gepäckstück Wertgegenstände befinden und dieses ggf. besonders zu versichern.
18 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da die durch die bevollmächtigte Kanzlei geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht.
19 Soweit die Kosten aus den bereits vorprozessual regulierten Ansprüchen resultieren, ist nicht vorgetragen, dass die Beauftragung der Kanzlei kausal durch einen Verzug mit einer Schadensregulierung verursacht wurde, da sie bereits gleichzeitig mit der Schadensanzeige erfolgt sein soll.
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Quelle: ReiseRecht aktuell / Gericht
Vorinstanzen:
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