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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Mitte, Amtsgericht Berlin Mitte

             Urteil vom 09.02.2006 // Aktenzeichen: 16 C 289/05


             Reisemängel, Reise, Reiserecht, Urlaub, Schadensersatz, Mängel, Reiseveranstalter, Gepäck, Gepäckverlust

             Haftung, Entschädigung, Gepäckdiebstahl, Flughafen, Kleidungsstücke, Gepäckaufbewahrung, Hotel

 

             vgl. auch folgende Urteile: BGH Urteil v. 11.01.2005: Ausreichender Inhalt einer Mängelanzeige u. Mängelrüge

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

 

 

Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

AMTSGERICHT BERLIN MITTE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 09. Februar 2006

Aktenzeichen: 16 C 513/04

hat das Amtsgericht Mitte

auf die mündliche Verhandlung vom [...] für Recht erkannt:

[...]

 

Tatbestand:

1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend."

2 Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Madeira in der Zeit vom 07. bis 14. April 2005.

3 Am Abreisetag gegen 10:30 Uhr verbrachte der Kläger das gesamte Reisegepäck in einen Gepäckraum des Hotels. Als das Gepäck um 12:30 Uhr wieder an den Kläger und seine Ehefrau herausgegeben werden sollte, fehlte eine Tasche.

4 Mit Schreiben vom 24.04.2005 [...] forderte der Kläger von dem Beklagten vergeblich Schadensersatz. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche an diesen abgetreten.

[...]

 

Entscheidungsgründe:

5 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung von EUR 1.327,00 verlangen.

6 Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß §§ 651f Abs. 1, 398 BGB zu.

7 Denn die Verwahrung des Reisegepäcks gehört nicht zum vertraglich geschuldeten Umfang der Leistung der Beklagten.

Nur wenn eine eigene Verbindlichkeit der Beklagten für die Verwahrung des Koffers angenommen werden könnte, müsste die Beklagte für ein mögliches Fehlverhalten ihres Leistungsträgers, des Hotels X, einstehen.

8 Die Beklagte hat jedoch durch die Äußerung der Reiseleiterin am Vortag der Abreise keine reisevertragliche Pflicht übernommen.

9 Dabei kann im Ergebnis unentschieden bleiben, ob die Reiseleiterin nach Behauptung des Klägers die Teilnehmer im Sinne einer Vorgabe aufgefordert hat, die Koffer im Hotel zur Verwahrung zu geben oder ob sie dies nach dem Vortrag der Beklagten nur als Option offeriert hat.

Denn durch eine einseitige Äußerung der Reiseleitung kann der Vertragsinhalt zwischen den Parteien nicht nachträglich verändert werden. Der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sieht als geschuldete Hauptleistungspflicht der Beklagten jedoch unstreitig die Gepäckaufbewahrung nicht vor.

Etwas anderes behauptet der Kläger auch nicht.

10 Aus diesem Grund kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten berufen, wonach den Anweisungen der Reiseleitung Folge zu leisten ist. Denn dies kann sich nur auf vertraglich geschuldete Pflichten beziehen, welche jedoch die Gepäckverwahrung nicht darstellt.

11 Hinzu kommt, dass zwischen dem Einstellen der Koffer und deren Abholung zwecks Rücktransfer mit dem Bus nur zwei Stunden lagen. Bei diesem kurzen Zeitraum kann der Reisende billigerweise nicht erwarten, dass eine Gepäckverwahrung reisevertraglich geschuldet ist (AG Hamburg, Urt. v. 16.09.1997, Az: 9 C 102/97; Anmerkung der Redaktion: Das vorstehende Urteil des AG Hamburg wurde durch die Entscheidung der Berufung des LG Hamburg, Urt. v. 20.03.1998, Az: 313 S 259/97 im Urteilsausspruch bestätigt).

12 Die Beklagte schuldete danach die Verwahrung des Gepäcks nicht als eigene Leistung, zumal der Kläger nicht gezwungen war, sein Gepäck im Hotel unterzustellen, sondern auch selbst hierauf bis zur Abfahrt des Busses hätte Obacht geben können.

Dies kann ihm keine Reiseleitung verweigern. Durch die Äußerung der Reiseleiterin wurde lediglich die Möglichkeit des Zurücklassens von Gepäck im Hotel eröffnet und damit auf die Möglichkeit, mit dem Hotel einen Verwahrungsvertrag abzuschließen (AG Hamburg, Urt. v. 11.03.1998, Az: 17a C 529/97; LG Frankfurt/M., Urt. v. 25.09.1995, Az: 2-24 S 40/95). Dessen Durchführung oblag jedoch nicht der Beklagten.

13 Dies zeigt sich auch daran, dass die Reiseleiterin nach dem eigenen Vortrag des Klägers an dem Unterstellen der Gepäckstücke in den Hotelraum gar nicht beteiligt war, sondern sowohl die Eintragung des Gepäcks in ein Buch sowie dessen Kennzeichnung und Einstellen ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Rezeption vorgenommen wurde.

Der Kläger hat sich daher direkt an das Hotel zu wenden (LG Frankfurt a. M., RRa 2003, 116).

14 Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §280 Abs. 1 BGB.

15 Denn es fehlt jeder substantiierte Vortrag dazu, dass die Beklagte allgemeine vertragliche Schutzpflichten schuldhaft verletzt hat.

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Beklagte Kenntnis darüber gehabt hätte, dass der vom Hotel angebotene Gepäckraum als unsicher oder einbruchsgefährdet gilt oder die Organisation des Hotels bei der Koordinierung der Gepäckunterbringung bekanntermaßen mangelhaft wäre. Derartige Umstände behauptet der Kläger jedoch selbst nicht. Vielmehr hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung das systematische und mittels Dokumentation in einem Buch festgehaltene Vorgehen des Hotelpersonals geschildert. Dieses ist nicht zu beanstanden.

16 Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §701 Abs. 1 BGB.

17 Denn die Bestimmungen der §§701 ff. BGB sind weder unmittelbar noch entsprechend auf einen Reiseveranstalter anwendbar (OLG München, RRa 1999, 174; LG Berlin, NJW 1985, 144; Führich, Reiserecht, [5. Aufl.], § 7 Rn. 209). Die Parteien haben einen Reiseveranstaltungsvertrag und keinen Beherbergungsvertrag geschlossen.

18 Zwar soll der Veranstalter nach dem Grundgedanken der §§ 651a ff. BGB in alle Pflichten eintreten, die der Hotelier als Leistungsträger gegenüber dem Reisenden auf Grund der Gastaufnahme hat. Jedoch och besteht gerade keine vollständige Haftung des Veranstalters für sämtliche dem Reisenden widerfahrenden Schäden. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters entspricht daher nicht den interessengemäßen Haftungsmaßstäben.

19 Zudem knüpfen die Haftungsbeschränkungen der §§702 ff. BGB gerade an das Verhältnis zwischen Gast und Gastwirt an und können nicht auf das Verhältnis des Reisenden zum Veranstalter übertragen werden.

Hinzu kommt, dass eine Haftung des Veranstalters ohne Verschulden für den Verlust von Wertsachen einer Rechtfertigung entbehrt, da dieser die Sachen nicht in seiner Obhut hat und auf deren Verwahrung gar keinen Einfluss nehmen kann.

Unterschrift

Quelle: Gericht / ReiseRecht aktuell

 

Vorinstanzen:

--.

 

 

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