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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Erding, Amtsgericht Erding

             Urteil vom 15.11.2006 // Aktenzeichen: 4 C 661/06


             Annullierung, Flugannullierung, Übernachtungskosten, Hotelkosten, Flughafen, München, technischer Defekt,

             Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Reiseveranstalter, Fluggesellschaft, Ausgleich, Unterkunft, gestrandet

 

             vgl. auch folgende Urteile: Urteil BGH X ZR 15/08: Rechte von Flugpassagieren bei Flugannullierung

            BGH Vorlagebeschluss v. 14.10.2008: Flugannullierung wegen technischen Defekts

            

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
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URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

AMTSGERICHT ERDING

Verkündet am: 15. November 2006

Geschäftsstelle

Aktenzeichen: 4 C 661/06

In dem Rechtsstreit

[...]

Leitsätze:

--

Tatbestand:

[Anmerkung des Autors: Bitte beachten Sie, dass die folgende Sachverhaltsdarstellung eine zusammenfassende Darstellung des Reise-Recht-Wiki und nicht Bestandteil des veröffentlichten Urteils des AG Erding ist.]

1 Die Klägerin buchte eine Flugbeförderung bei der Beklagten von Caracas nach Deutschland. Der Flug wurde von der Beklagten annulliert.

2 Die Klägerin hat die gesamte Nacht bis zum nächsten Tag am Flughafen verbracht. Sie ist der Meinung, dass sie nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 Anspruch auf Unterbringung hat. Die Klägerin verlangt von der Beklagten EUR 150,00 für nicht erbrachte Unterkunft im Hotel und EUR 5,00 für Telefonkosten.

 

Entscheidungsgründe:

3 Die zulässige Klage war, soweit Anerkenntnis in Höhe von 600,00 EUR erging, begründet.

Im Übrigen war sie in Höhe von weiteren 5,00 EUR begründet. In Höhe von 150,00 EUR war die Klage abzuweisen."

[...]

4 Die Beklagte ist der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. Außerdem sei der geltend gemachte Schadensersatz im Hinblick auf die gewährten Unterstützungsleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen.

[...]

5 Soweit Anerkenntnis erging, sind weitere Rechtsausführungen nicht erforderlich.

Die Beklagte war verpflichtet aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Ausgleichszahlungen in Höhe von 600,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Insoweit hat sie im gerichtlichen Verfahren auch anerkannt.

6 Die Klägerin meint, dass sie auf Grund Art. 9 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf Hotelunterbringung gehabt habe, da ein Aufenthalt von einer Nacht am Flughafen Caracas notwendig geworden sei, da der Flug annulliert war.

7 Der Anspruch auf Hotelunterbringung wandelt sich in Verbindung mit der Verordnung und dem Beförderungsvertrag in Verbindung mit §280 BGB in einen Schadensersatzanspruch um, wenn die Betreuungsleistung nicht erbracht wird und der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist.

8 Einen solchen Schaden konnte die Klägerin jedoch nicht nachweisen. Sie hat vorgetragen, dass sie das Flughafengelände nicht verlassen konnte, da keine ausreichenden Hotelunterkünfte außerhalb des Flughafens zur Verfügung gestanden haben. Für diesen Fall sieht jedoch das Schadensrecht nach §§249 ff. BGB und auch die Verordnung keinen Schadensersatz vor.

9 Mit dem Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist der Schaden bereits pauschaliert.

10 Der Verweigerung weiterer Betreuungsleistungen kann nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 mit einer Beschwerde begegnet werden.

Darüber hinaus legt Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fest, dass die von den Mitgliedsstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Das zeigt, dass die Möglichkeit der Verweigerung von Betreuungsleistungen bei Erlass der Verordnung durchaus gesehen worden ist. Dennoch ist kein Schadensersatz in diesem Fall geregelt worden.

11 Der Schadensbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches umfasst sowohl Vermögens- als auch Nichtvermögensschäden.

Für beide gelten jedoch unterschiedliche Regeln. Vermögensschäden sind nach Maßgabe der §§249 ff. BGB voll zu ersetzen. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der entstandene Nachteil in Geld bewertet werden kann.

12 Eine Vermögensminderung oder ein sonstiger finanzieller Nachteil ist jedenfalls durch das Übernachten am Flughafen nicht eingetreten.

13 Die Unannehmlichkeiten könnten zu einem Nichtvermögensschaden geführt haben.

Dieser ist nach §253 BGB jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen ersatzfähig. §651 f Abs. 2 BGB, welcher im Reisevertragsrecht Ersatz für entgangene Urlaubsfreude regelt, ist hier nicht anwendbar, da keine Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend gemacht werden. Andere Anspruchsgrundlagen konnte das Gericht nicht erkennen.

14 Das Gericht verkennt nicht, dass auf Grund der Regelungslücke in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der lediglich vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit die Verweigerung von Betreuungsleistungen gegenüber Fluggästen relativ sanktionslos ist.

Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ohne gesetzliche Grundlage ein Schaden zugesprochen wird. Es ist hier Aufgabe des Landesgesetzgebers, ausreichende und abschreckende Sanktionen für die Nichtbefolgung der Verordnung einzusetzen.

15 Im Rahmen des geltend gemachten Schadens von 150,00 EUR war die Klage daher abzuweisen.

16 Hinsichtlich der weiteren 5,00 EUR für nicht gewährte Telefonate hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr diese Kosten entstanden seien.

17 Es ist möglich, diese Kosten pauschaliert zu erheben. Das Gericht ist nach §287 ZPO in der Lage, die Kosten zu schätzen. Kosten in Höhe von 5,00 EUR für Telefonate von Caracas nach Deutschland liegen noch im unteren Bereich, so dass 5,00 EUR Telefonkosten zuzusprechen waren.

18 Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestand auf Grund des teilweisen Unterliegens nur ein Anspruch in Höhe von 54,88 EUR.

19 Diese Kosten waren zu ersetzen, da die Weigerung der Zahlung im vorgerichtlichen Schriftverkehr den Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

[...]

Unterschrift

 

Quelle: Gericht / Reise Recht aktuell

 

 

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