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AMTSGERICHT FRANKFURT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 03. September 2002
Aktenzeichen: 32 C 3051/01-40
In dem Rechtsstreit [...] für Recht entschieden:
[...]
1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag."
2 Der Kläger buchte am 22.05.2001 über die Firma F.
bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten
für den Zeitraum vom 27.05. - 10.06.2001 mit Hotelaufenthalt
in einem Grandhotel in Hurghada zu
einem Reisepreis von 3.867,00 DM für sich, seine Ehefrau
und sein Kind.
Zum Zeitpunkt der Buchung besaßen
der Kläger und seine Familie die bosnische
Staatsbürgerschaft.
3 Der Kläger suchte mit seiner Frau am 22.05.2001 den
Schalter der Firma F. auf und erkundigte sich nach
einer Ägypten-Reise. Die Mitarbeiterin der Firma F.
unterbreitete ihm ein Angebot über eine 14-tägige
Reise nach Hurghada mit Abflug am 27.05.2001, also
fünf Tage später. Sie legte dem Kläger dabei einen Katalog
des Reiseveranstalters X. vor.
4 Bei der Buchung
unterschrieb der Kläger eine Reisebestätigung der
Firma F. Diese nennt neben den Reiseangaben als
Veranstalter Y., als Reiseziel „Ägypten“ und enthält
eine vorformulierte Klausel folgenden Inhalts:
„1. Es gelten bei dieser Reiseanmeldung die Reiseund
Vertragsbedingungen des oben erwähnten Veranstalters,
die Beförderungsbedingungen der beteiligten
Verkehrsträger sowie die Pass-, Impf- und Zollregelungen
des oben erwähnten Reiselandes“.
5 Am Abflugtag verweigerte die Fluggesellschaft dem
Kläger und seiner Familie die Beförderung mit dem
Hinweis, dass sie das für Ägypten erforderliche Visum
nicht besäßen.
Der Kläger hatte sich über die Visumpflicht
zuvor selbst durch Lektüre eines Reiseführers
in einem Buchladen informiert und war dabei zu dem
Ergebnis gekommen, dass eine Einreise nach Ägypten
von Deutschland aus für ihn ohne ein Visum
möglich sei.
6 Der Kläger konnte die Reise nicht mehr antreten und
begehrt den gezahlten Reisepreis zurück, nach dem vorgerichtlich eine Rückzahlung Seitens der Beklagten
mit Schreiben vom 10.07.2001 [...] verweigert
worden war.
7 Der Klage war i.H.v. 988,58 EUR nebst beantragter
Zinsen statt zu geben.
Der Kläger hat gegen die Beklagte
einen entsprechenden Anspruch unter dem
Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung
i.V.m. §651 a BGB, §278 BGB, da die Beklagte ihre
Pflicht, den Kläger über mögliche Einreisehindernisse
vorab aufzuklären, verletzt hat.
Weiter gehende
Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
8 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mitarbeiterin
der F., Abschlussvermittlerin der Beklagten, es unterlassen
hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er
sich bei seiner Botschaft oder seinem Konsulat über
eventuelle besondere Einreisevoraussetzungen zu
unterrichten hat.
9 Obwohl nach den Umständen des
Falles erkennbar war, dass es sich bei dem Kläger um
einen ausländischen Staatsangehörigen gehandelt
hat, meinte die Mitarbeiterin der Abschlussvermittlerin
der Beklagten fälschlicherweise, sie träfe keine
dahin gehende Hinweispflicht.
10 Die insoweit glaubwürdige Zeugin M. hat in ihrer
Vernehmung ausgeführt, dass sie sich zwar nicht erinnern
könne, ob der Kläger gut deutsch sprechen
könne. Sie habe gedacht, dass auch Russlanddeutsche
schlecht Deutsch sprächen, dennoch aber Deutsche
seien. Sie habe den Kläger auch deshalb nicht darauf
hingewiesen, dass er sich bei seinem Konsulat oder
seiner Botschaft nach eventuellen Visapflichten erkundigen
solle, weil sie meinte, hierum müsse sich
jeder Reisende selbst kümmern.
Allein der von der
Zeugin bekundete Vergleich mit Russlanddeutschen
und deren von der Zeugin angenommenen schlechten
Sprachkenntnisse zeigt, dass sie in dem Verkaufsgespräch
mit dem Kläger und seiner Frau sehr
wohl das Bewusstsein hatte, es könne sich bei ihm
um einen Ausländer handeln, da sie, hätte sie angenommen,
bei dem Kläger und seiner Frau handele es
sich um Inländer, den Vergleich mit Russlanddeutschen
kaum angestellt hätte.
Einen ausdrücklichen
mündlichen Hinweis hat die Mitarbeiterin der F.
dennoch unterlassen.
11 Die Beklagte hätte den Kläger indes darauf hinweisen
müssen, dass er sich bei seiner Botschaft oder seinem
Konsulat auf ihm und seiner Familie als bosnische
Staatsangehörige treffende besondere Einreisevoraussetzungen,
die einer Einreise in Ägypten möglicherweise
entgegenstehen, erkundigen müsse.
12 Die
Beklagte trifft als Reiseveranstalter grundsätzlich die
Pflicht, vor Vertragsabschluss auf alle Umstände hinzuweisen,
die der Herbeiführung des Reiseerfolgs
bzw. der Durchführung der Reise entgegen stehen.
Zu bei Auslandsreisen stets ins Auge zu fassenden Reisehindernissen gehören die Einreisebestimmungen
des Ziellandes.
13 Die insofern erforderliche Beschaffung
von Reiseurkunden, eines gültigen Passes
bzw. erforderlicher Visa ist zwar, soweit sie nicht vom
Veranstalter übernommen wird, Sache des Reisenden.
Es gehört aber zu den Pflichten des Veranstalters,
den Reisenden bei der Buchung darauf hinzuweisen,
dass solche Urkunden mitgeführt werden
müssen, weil die Nichtbeachtung der Einreisebestimmungen
den von ihm geschuldeten Erfolg der
Reise vereiteln kann (vgl. BGH, NJW 1985, 1165).
14 Die Annahme einer solchen vertraglichen Aufklärungspflicht
wird vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen,
weil gegenüber dem Kläger als derzeit
bosnischer Staatsangehöriger keine Unterrichtungspflicht
gemäß §2 InfVO besteht. Nach §2 Nr. 1 InfVO
ist der Reiseveranstalter zwar verpflichtet, den Reisenden,
bevor dieser auf seine auf den Vertragsschluss
gerichtete Willenserklärung abgibt, über
Pass- und Visumserfordernisse zu unterrichten. Nach
§2 Nr. 1 Satz 2 InfVO besteht diese Pflicht aber nur
auf „Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates,
in dem die Reise angeboten wird“.
15 In Richtlinien
konformer Auslegung besteht diese besondere Aufklärungspflicht
erweiternd auch hinsichtlich der Erfordernisse,
die gegenüber Bürgern aus anderen EGMitgliedstaaten
bestehen, vgl. Art.4 Abs. 1 a EG-Pauschalreise-
Richtlinie („für Staatsangehörige des bzw.
der betreffenden Mitgliedstaaten“).
16 Hieraus ist jedoch
unter Zugrundelegung des Günstigkeitsprinzips des
Art.8 der Pauschalreise-Richtlinie nicht zu entnehmen,
dass die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen
nicht eine weiter gehende bzw. auch für Drittstaaten-
Angehörige überhaupt eine Unterrichtungspflicht
vorsehen.
17 Die Beklagte ist ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.
Sie muss sich insoweit die Pflichtverletzung
der Mitarbeiter des die Reise vermittelnden Reisebüros
als eigene gemäß §278 BGB zurechnen lassen,
da sie sich der F. als Abschlussvermittlerin zur
Anbahnung und Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
bedient (zur Zurechnung vgl. nur LG
Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 196; Führich, Reiserecht,
[4. Aufl. 2002], § 21 Rdnr. 532 m.w.N.).
[...]
18 Die Mitarbeiterin der Abschlussvermittlerin der Beklagten
hätte erkennen müssen, dass Anlass bestand,
darauf hinzuweisen, sich bei der Botschaft oder bei
dem Konsulat über eventuelle Einreisehindernisse
bzw. -erfordernisse zu erkundigen. Hier reicht als
Indiz allein der ersichtlich nicht deutsche Name des
Klägers für sich genommen nicht aus (vgl. auch AG
Stuttgart, NJW-RR 1986, 142).
19 Es streitet jedoch auch
als Indiz einer nichtdeutschen Staatsangehörigkeit
die Sprachkompetenz des Klägers. Die Mitarbeiterin
der Abschlussvermittlerin der Beklagten hätte anhand
der Aussprache des Klägers nachfragen müsssen,
ob es sich bei ihm um einen Deutschen handelt.
20 Einen ausdrücklichen mündlichen Hinweis hat die
Mitarbeiterin der F. in Folge dessen nicht gegeben.
Die Beklagte ist somit ihrer Aufklärungspflicht durch
dieses Versäumnis der ihr zuzurechnenden Erfülllungsgehilfin
nicht nachgekommen.
21 Auch hat die F. als Abschlussvertreterin der Beklagten
deren Unterrichtungspflicht nicht dadurch genügt,
dass sie formularmäßig in der Reisebestätigung
darauf verweist, dass die Einreisebestimmungen des
Ziellandes gelten. Dieser Erklärung kommt bei Auslegung
nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich
der Bedeutungsinhalt zu (§157 BGB), dass
das Zielland u.U. Einreisebestimmungen hat, die
selbstverständlich auch für die gebuchte Reise gelten.
Eine Erklärung über die Geltung des öffentlichen
Rechts eines Drittstaates ist allerdings keine Erklärung
darüber, dass dieses Recht u.U. einer Einreise
und damit einer Durchführung der Reise entgegen
stehen kann und dass der Reisende sich deshalb über
die ihn treffenden Visaerfordernisse bei seiner diplomatischen
Vertretung zu erkundigen habe.
22 Auch hat die F. als Abschlussvertreterin der Beklagten
deren Unterrichtungspflicht nicht dadurch genügt,
dass sie formularmäßig in der Reisebestätigung
darauf verweist, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten gelten.
23 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten enthalten zwar
eine ausdrückliche Unterrichtung in Bezug auf eventuelle
Einreiseerfordernisse.
24 Der bloße Hinweis auf
diese AGB der Beklagten reichte auch im Falle der
Einbeziehung der AGB zur Erfüllung der Aufklärungspflicht
über Einreisebestimmungen im Zielland
jedenfalls bei einer kurzfristigen Buchung indes nicht
aus.
25 Der Reiseveranstalter kann nicht davon ausgehen,
dass der Reisende ohne ausdrücklichen Hinweis
bei einer kurzfristigen Buchung das ihm zur Verfügung
gestellte Reiseprospekt daraufhin durchstudieren
und sich selbst die notwendigen Informationen
beschaffen werde (vgl. auch LG Frankfurt, NJW-RR
312. 313).
26 Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung insoweit
ausgeführt, dass es eine sehr kurzfristige Buchung
war. Ihr hätte mithin klar sein müssen, dass
die Beantragung eventuell erforderliche Visa für den
Kläger in kürzester Frist notwendig gewesen wäre.
Sie hätte ihn insoweit ausdrücklich darauf hinweisen
müssen. Ihre entgegen stehende Rechtsansicht muss
sich die Beklagte einen Sorgfaltspflichtverstoß begründend
zurechnen lassen.
27 Der formularmäßige
Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten reicht insoweit nicht. Zudem wären diese
auch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Da
dem Kläger ein Katalog der Firma F. und damit eines
anderen Reiseveranstalters vorgelegt worden war,
fehlte es ihm an der Möglichkeit der zumutbaren
Kenntnisnahme der Geschäftsbedingungen der Beklagten,
die nach §2 Nr. 2 AGBG Voraussetzung der
Einbeziehung wäre.
28 Der Kläger musste insoweit
nicht nach einem Katalog der Beklagten verlangen, da er auch bei Anstrengung der ihm obliegenden
Sorgfalt davon ausgehen darf, dass der ihm vorgelegte
Katalog auch derjenige des von ihm gewählten
Veranstalters ist. Das Risiko der Nichteinbeziehung
liegt insoweit bei der Beklagten.
29 Auch wenn man davon ausginge, dass durch Art.4
Abs. 1 der EG-Pauschalreise-Richtlinie ein Mindeststandard
bezüglich der Form und Umfang des Hinweises
auch bezüglich der Aufklärungs- und Unterrrichtungspflichten
gegenüber Drittstaatsangehörigen
gesetzt würde, ergäbe sich nichts anderes. Nach
Art.4 Abs. 1 der Richtlinie genügt zwar auch ein Hinweis
im Prospekt als „anderer geeigneter Form“ i.S.d.
Richtlinientextes, jedoch muss dann der Kunde ausreichend
genau auf diesen Prospekt aufmerksam gemacht
werden.
Ein bloßer Hinweis in AGB reicht
hierzu nicht aus. Bucht der Kunde ohne Prospekt
oder fehlt dieser, sind die Informationen vor Vertragsschluss
individuell zu geben (vgl. Führich, Reiserecht,
[4. Aufl.], § 3, Rdnr. 38).
30 Die Beklagte haftet dem Kläger mithin dem Grunde
nach aus positiver Forderungsverletzung und hat
ihm nach § 249 BGB den gezahlten Reisepreis als
adäquat kausalen Schaden zu ersetzen.
31 Den Kläger trifft jedoch ein nach §254 BGB anspruchsminderndes
Mitverschulden.
Auch er hätte
Überlegungen anstellen müssen, ob eine kurzfristige
Buchung eines Ägypten-Urlaubes mit einer Zeitspanne
von nur fünf Tagen zwischen Vertragsschluss
und Antritt der Reise seinerseits verwirklicht werden
konnte.
32 Er durfte nicht völlig darauf vertrauen, mit
der Buchung alles Erforderliche in die Wege geleitet
zu haben, ohne selbst noch Erkundigungen einziehen
zu müssen. So muss sich der Gedanke einer Visa-
Pflicht gerade für einen bosnischen Staatsangehörigen
selbst auch bei einer kurzfristigen Buchung geradezu
aufdrängen (vgl. auch LG Frankfurt am Main,
NJW-RR 1989, 312, 313).
33 Auch er hätte sich, anstatt
lediglich Reiseführer in Buchläden zu konsultieren,
durchaus aus eigenem Antrieb an sein Konsulat wenden
können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er
schon mit der konkreten Absicht eines Ägypten-Urlaubs
an die Abschlussvermittlerin der Beklagten herangetreten
ist. Nicht erst im Laufe des Beratungsgesprächs
- und damit in einem der Beklagten zuzurechnenden
Kontext - ist sein Wille, in Ägypten den
Urlaub zu verbringen, geweckt worden, sondern er
hatte ihn schon zuvor. Sich nach den entsprechenden
Einreisebestimmungen konkret zu erkundigen, wäre
ihm damit schon vor dem Gespräch mit der Mitarbeiterin
der F. möglich gewesen.
34 Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist
andererseits auch die Pflichtverletzung der Beklagten
zu berücksichtigen. Als sachkundige Reiseveranstalterin
hat sie die ihr obliegende vertragliche Pflicht
nicht erfüllt. Wenn die Beklagte als Veranstalterin
von Pauschalreisen die Organisation und Durchführung
derartiger Reisen übernimmt, dann gehört dazu auch der Hinweis auf die Einreiseformalitäten des jeweiligen
Reiselandes. Das Gericht bemisst deshalb
das Verschulden der Beklagten und das Verschulden
des Klägers mit je der Hälfte.
35 Da die Verletzung einer im Vorfeld des Vertragssschlusses
anzusiedelnden Aufklärungspflicht über erforderliche
Einreisevoraussetzungen keinen Mangel
der Reise hervorruft, stehen der Anwendbarkeit des
Anspruch aus positiver Forderungsverletzung auch
keine spezielleren Regelungen des Reisegewährleistungsrechts,
namentlich §651 f BGB, entgegen.
36 Der Zinsanspruch folgt aus §§284, 286, 288 Abs. 2
BGB in gesetzlicher Höhe als Verzugsschaden, da die
Beklagte mit anwaltlichem Schreiben nach Fristsetzung
durch den Kläger die Erfüllung der erhobenen
Ansprüche endgültig verweigert hat.
[...]
Quelle: Gericht / RRa
Vorinstanzen:
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