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AMTSGERICHT FRANKFURT A.M.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 16. April 1993
Aktenzeichen: 32 C
5433/92-19
[...]
1 Die Beklagte ist dem Kläger aus dem Luftbeförderungsvertrag
der Parteien zum Schadensersatz verpflichtet; denn das Gepäck des Klägers wurde auf
dem Flug von Frankfurt am Main nach Auckland-Sydney beschädigt.
2 Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies bereits
aus dem Schadensbericht der Vertretung der
Beklagten am Flughafen in Sydney hervorgeht und
die Beklagte diesen nicht bestritten hat.
Dem
Grunde nach steht hiernach ein Schaden des Klägers
fest.
Streitig ist allein der Umfang des Schadens
des Klägers und der von der Beklagten hierfür
als Schadensersatz zu leistende Geldbetrag.
[...]
3 Der von der Beklagten zu ersetzende Zeitwert des
Koffers ist derjenige Betrag, der erforderlich ist, um
eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen
Wohnort des Klägers anzuschaffen und der durch
den für das Alter und den Abnutzungsgrad des beschädigten
Koffers sowie andere, den Wert beeinflussende
Faktoren (z.B. Mode), abzuziehenden Betrag
gemindert wird (vgl. §7 Abs.2 ABVR= Allgemeine
Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck,
AVB Reisegepäck 1980).
4 Diese sogenannten Zeitwertabzüge
sind verschieden in Abhängigkeit davon
zu berechnen, um was für ein Gebrauchsgut es sich
handelt. Bei einem langlebigen - wie vorliegend bei
einem Hartschalen-Samsonite-Koffer - Gebrauchsgut
ist, unter Zugrundelegung einer Lebensdauer
von 10 Jahren, von einem Wertverlust von jährlich
10% auszugehen.
5 Geht man zugunsten des Klägers davon aus, daß er
den beschädigten Koffer, wie er nunmehr vortragen
läßt, vor etwa 8 Jahren erworben hat, obwohl es
sich nach den Feststellungen der Firma Aero-Baggage
um einen über 15 Jahre alten Koffer gehandelt
hat, so kann das Gericht den Zeitwert des beschädigten
Koffers - der Anregung des Klägers folgend,
nach §287 ZPO - auf allenfalls DM 100,00 schätzen.
Das gilt auch dann, wenn man als wahr unterstellt,
daß der Koffer „etwa DM 489,00“ gekostet hat.
6 Die Beklagte hat hiernach für den beschädigten
Koffer des Klägers Schadenersatz in Höhe von DM
100,00 zu leisten.
[...]
Quelle: RRa
Vorinstanzen:
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