Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
AMTSGERICHT FRANKFURT A.M.
Verkündet am: 24. August 2006
Geschäftsstelle
Aktenzeichen: 31 C 1457/06-17
In dem Rechtsstreit
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1 Die Klägerin erwarb über Chile Touristik für sich und ihren Ehemann einen Hin- und Rückflug der Fluglinie LAN Chile von Frankfurt a.M. über Madrid nach Santiago/Chile. Der Rückflug war für den 06.01.2006 für 13:10 Uhr vorgesehen.
2 Am Tag des Abfluges wurde die Klägerin auf dem Flughafen in Santiago/Chile darüber unterrichtet, dass der Rückflug im Code-Sharing-Verfahren von der Beklagten durchgeführt würde. Aufgrund eines technischen Defektes musste der Flug jedoch annulliert werden, weshalb die Beklagte der Klägerin und ihrem Mann ein Hotelzimmer im Hotel Kennedy, Avda stellte. Der Abflug des Ersatzfluges fand erst am nächsten Tag um 19:30 Uhr statt. Wegen einer erneuten Abflugverzögerung verpassten die Klägerin und ihr Mann den Anschlussflug, weshalb sie letztlich nach einer weiteren Verzögerung erst um 17:00 Uhr von Madrid abflogen. In Frankfurt a.M. kamen beide erst am 08.01.2006 gegen 21:00 Uhr an.
3 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von jeweils EUR 1.200,00 für sich und ihren Ehemann. Der Ehemann der Beklagten trat dieser etwaige Ansprüche gegen die Beklagte ab. Auf anwaltliche Forderungs- und Mahnschreiben vom 08.03.2006 und 11.05.2006 reagierte die Beklagte nicht. Für die Schreiben entstanden der Klägerin außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 76,91.
[...]
4 Die Beklagte ist der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. Außerdem sei der geltend gemachte Schadensersatz im Hinblick auf die gewährten Unterstützungsleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b VO ausgeschlossen.
[...]
5 Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.
6 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 VO auf Zahlung von EUR 1.200,00.
7 Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin auch hinsichtlich des Fluges ihres Ehemannes Vertragspartnerin geworden ist, da dessen Ansprüche jedenfalls an die Klägerin abgetreten sind.
8 Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 findet gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a Anwendung.
Die Klägerin trat ihren Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, nämlich Deutschland an. Es handelte sich um einen einheitlichen Rundflug Frankfurt a.M. - Madrid - Santiago/Chile - Madrid - Frankfurt a.M., so dass die Verordnung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes in Drittstaaten Anwendung findet. Dafür spricht zum einen der Zusammenhang mit dem Montrealer Übereinkommen.
Die diesbezügliche Rechtsprechung stellt auf den gesamten Flug unabhängig von Unterbrechungen ab. Entscheidend ist lediglich, dass die einzelnen Flugsektoren zusammenhängend als eine gesamte Beförderung vereinbart worden sind. Nichts anderes kann im Rahmen der Verordnung gelten, die das Montrealer Übereinkommen nur ergänzt. Zudem spricht der Wortlaut für diese Auslegung.
9 Hätte man nur den Abflug von EU-Flughafen erfassen wollen, hätte man formulieren müssen: „Die Verordnung findet Anwendung nur für den Abflug von einem Flughafen eines Mitgliedstaats ...“ oder ähnlich. Die Auslegung wird auch vom Sinn der Verordnung getragen.
Der Fluggast soll auch nach dem Abflug von einem Nicht-EU-Flughafen nicht schutzlos bleiben. Das ergibt sich u. a. aus Art. 8 Abs. 1 lit. a VO, der auf „nicht zurückgelegte Reiseabschnitte“ abstellt und dem Passagier - egal, wo er sich befindet - ein Recht auf Rückbeförderung zum Abflugort zubilligt. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob Art. 3 lit. b VO, wäre er einschlägig, mit jeder gewährten Unterstützungsleistung gleich die gesamten Rechte aus der Verordnung entfallen ließe.
10 Der Flug sollte nach Inkrafttreten der Verordnung am 17.02.2005 stattfinden.
Die Klägerin besaß eine bestätigte Buchung für den streitgegenständlichen Flug.
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwar war sie nicht der vertragliche Luftfrachtführer der Klägerin. Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 lit. c VO ist jedoch alleine der ausführende Luftfrachtführer, d.h. das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Das war vorliegend die Beklagte.
Sie sollte im Wege des Code-Sharing den Flug für die LAN Chile durchführen. Erfüllt aber ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (Art. 3 Abs. 5 VO).
11 Der streitgegenständliche Flug wurde unstreitig annulliert, d.h. nicht durchgeführt, obwohl wenigstens ein Platz reserviert war. Infolgedessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO.
12 Die Höhe der Ausgleichsleistung beträgt pro Person EUR 600,00, weil der Flug nicht innerhalb der Gemeinschaft erfolgte und sich über eine Entfernung von mehr als 3.500 km erstreckte.
Entscheidend dafür ist der letzte Zielort, an dem der Fluggast wegen der Annullierung verspätet ankommt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO), so dass vorliegend die Strecke von Santiago nach Frankfurt a.M. maßgeblich ist.
13 Die Ausgleichsleistung ist nicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c VO ausgeschlossen.
Eine Unterrichtung der Klägerin und ihres Mannes fand weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit statt, so dass eine anderweitige Beförderung hätte angeboten werden müssen, die es ermöglicht hätte, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Vorliegend flog der Ersatzflug mehr als 30 Stunden nach der geplanten Abflugszeit ab, so dass die planmäßige Ankunftszeit wohl auch nicht annähernd erreicht werden konnte. Etwas anderes ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
14 Die Ausgleichsleistung ist auch nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 VO zu reduzieren. Es ist nicht vorgetragen, dass der Ersatzflug innerhalb von vier Stunden nach der Ankunftszeit des gebuchten Fluges am Ziel ankam.
15 Schließlich ist die Ausgleichszahlung nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen.
Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der bloße Vortrag, es habe ein technischer Defekt vorgelegen, ist dafür ebenso wenig ausreichend wie das von der Beklagten eingereichte Schreiben der Klägerin, wonach es Probleme beim Tanken gegeben habe, Benzin auf die Standfläche geflossen sei und die Feuerwehr löschbereit gestanden habe. Es wäre vorzutragen gewesen, welcher Defekt im Einzelnen vorlag, worauf er beruhte und wieso er weder vermieden noch durch Maßnahmen der Beklagten ausgeglichen werden konnte. Diesbezüglich ist kein Vortrag erfolgt.
16 Ob daneben noch ein Anspruch auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 76,91 EUR besteht, kann dahinstehen, da die genannten Ausgleichsleistungen jedenfalls gemäß Art. 12 Abs. 1 VO auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen sind.
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Unterschrift
Quelle: Gericht
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