Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
|
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren. |
AMTSGERICHT FRANKFURT/M.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 13. Februar 2007
Aktenzeichen: 30 C 2192/06-45
[...]
1 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend."
2 Der Kläger und seine Ehefrau waren im Besitz bestätigter Buchungen für den Flug EK0046, der am 03.03.2006 um 14:25 Uhr von Frankfurt a.M. nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) fliegen sollte. Das Boarding für diesen Flug wurde von der Beklagten erst um 15:30 Uhr durchgeführt. Nach einer Wartezeit von einer Stunde mussten die Passagiere das Flugzeug wieder verlassen und auf dem Flughafen warten.
3 Um 20:15 Uhr erfolgte ein erneutes Boarding. Diesmal mussten die Passagiere dreieinhalb Stunden im Flugzeug warten, um dieses dann gegen 23:45 Uhr wieder zu verlassen. Der Kläger und seine Ehefrau wurden sodann in einem Hotel untergebracht und am nächsten Tag, dem 04.03.2006, mit dem Flug EK8046 um 14:00 Uhr nach Dubai geflogen.
4 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden auf Grund der Annullierung des gebuchten Fluges Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.
5 Die Beklagte behauptet, am 03.03.2006 habe auf dem Frankfurter Flughafen starker Schneefall geherrscht, so dass sich auch durch die erforderlich werdenden Enteisungen ein enormer Rückstau wartender Flugzeuge gebildet hätte. Grundsätzlich dauere eine Enteisung bei normalem Schneefall ca. 15 bis 20 Minuten, bei schwerem Schneefall dauere eine Enteisung ca. 50 Minuten. Nach der Enteisung bleibe ein Flugzeug bei andauerndem schlechten Wetter max. 25 Minuten eisfrei; nur innerhalb dieser 25 Minuten dürfe es starten, danach müsse es erneut enteist werden.
Ihr für den Flug EK0046 vorgesehenes Flugzeug sei erst um 23:26 Uhr enteist gewesen, nachdem es sehr lange auf die Enteisung habe warten müssen und auch die Enteisung sehr viel Zeit benötigt habe.
6 Um 23:26 Uhr sei dann unglücklicherweise die Dienstzeit der Crew überschritten gewesen; es habe keine Ersatz-Crew mehr zur Verfügung gestanden, so dass der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden konnte.
7 Die Beklagte ist der Ansicht, der Flug sei nicht annulliert worden, sondern lediglich verspätet durchgeführt worden.
Es sei mit demselben Flugzeug geflogen worden, welches für den Flug EK0046 am 03.03.2006 vorgesehen war, die Flugnummer sei nur zur Vermeidung von Verwechselungen auf EK8046 geändert worden. Auch seien mit dem Flug EK8046 am 04.03.2006 im Wesentlichen dieselben Passagiere befördert worden, die für den Flug EK0046 am Vortag gebucht waren. Von den 303 Passagieren, die mit dem Flug EK8046 befördert wurden, seien nur zwei Passagiere nicht bereits für den Flug EK0046 gebucht gewesen.
8 Die Beklagte regt an, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage vorzulegen, wie ein verspäteter Flug von einem annullierten Flug unterschieden werden kann bzw. ob eine Verspätung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine Annullierung umschlägt.
9 Die Klage ist begründet.
Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ausgleichsansprüche aus Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.2.2004 zu.
10 Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine bloße Verspätung, sondern eine Annullierung des Fluges EK0046 vom 03.03.2006 vor.
Nach der Legaldefinition des Begriffs „Annullierung“ in Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bezeichnet der Ausdruck „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
11 Der Kläger und seine Ehefrau waren im Besitz bestätigter Buchungen für den Flug EK0046, der am 03.03.2006 um 14:25 Uhr von Frankfurt a.M. nach Dubai fliegen sollte. Am 03.03.2006 wurde von der Beklagten der Flug EK0046 jedoch nicht durchgeführt.
12 Während Schmid (NJW 2006, 1841 ff. und NJW 2007, 261 ff.) bei der Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung auf den Zeitfaktor setzt, soll es nach Tonner (in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss [2005], Kap. 13a, Rn. 66 f.) für die Annahme der Annullierung entscheidend darauf ankommen, ob ein Passagier neu abgefertigt wird und eine neue Bordkarte erhält (dann Annullierung), oder die ursprüngliche Bordkarte weiterhin gilt (dann Verspätung). Auch nach Führich (Newsletter 11/2006 des „Competenz Centrum Reiserecht der FH Kempten“) ist für die Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung nicht der Zeitfaktor das Entscheidende; die Abgrenzung sei vielmehr danach vorzunehmen, ob ein neues Ticket oder eine neue Bordkarte ausgestellt wurde, eine neue Flugnummer vergeben wurde, nochmals eingecheckt werden musste oder andere Passagiere auf dem Flug befördert wurden.
13 Selbst wenn man mit der Beklagten den Ausführungen von Schmid nicht folgt, wonach im Hinblick auf den Charakter des Luftbeförderungsvertrages als Fixgeschäft eine Verspätung immer dann in eine Nichtbeförderung umschlägt, wenn die Abflugzeit – wie hier – unangemessen überschritten werde, kann im vorliegenden Fall nicht mehr von einer Verspätung ausgegangen werden.
14 Zum einen haben der Kläger und seine Ehefrau für den Flug EK8046 am 04.03.2006 neue Bordkarten erhalten, zum anderen erfolgte der Flug unter einer anderen Flugnummer als vorgesehen, auch wurden (wenn auch nur zwei) andere Passagiere befördert, als für den Flug EK0046 am 03.03.2006 vorgesehen waren.
Insbesondere die Tatsache, dass auch andere Passagiere mit dem Flug EK8046 befördert wurden, als für den Flug EK0046 gebucht, zeigt deutlich, dass nicht mehr von einer Verspätung gesprochen werden kann. Es ist – bis auf die Fälle des Todes oder der Geburt während des „Wartens“ – denklogisch ausgeschlossen, dass sich durch einen verspätet erfolgten Abflug eines Fluges die Zusammensetzung der wartenden Passagiergruppe ändern kann.
15 Ändert sich aber bei einem bestätigten Flug nicht nur der Abflugtag, sondern auch die Flugnummer, die Zusammensetzung der Gruppe der Passagiere und der Sitzplatz innerhalb des Flugzeugs, so kann nicht mehr von einer bloßen Verspätung eines Fluges gesprochen werden. Es liegt vielmehr die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges vor, für den ein Platz reserviert war, was nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 den Begriff „Annullierung“ bezeichnet.
16 Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stützen. Die Beklagte wäre nach dieser Ausnahmeregelung nicht verpflichtet, die festgeschriebenen Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn sie nachweisen könnte, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Tatsache, dass nach erfolgter Enteisung die Beklagte kein Personal habe, um den dann möglichen Flug durchzuführen, da die Dienstzeit der Crew überschritten war und keine Ersatz-Crew mehr zur Verfügung stand, hätte sich aber vermeiden lassen können.
17 Den Vortrag der Beklagten zu den Wetterbedingungen am Frankfurter Flughafen unterstellt, konnte die Beklagte die Verzögerung des Abflugs bis 23:26 Uhr, dem Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug endlich enteist war, trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen vermutlich nicht vermeiden.
18 Die Beklagte hätte bei Auftreten der wetterbedingten Verzögerungen erkennen können und müssen, dass die Enteisung und das Warten hierauf einen Zeitraum benötigen wird, der zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crew führen kann und daher für eine Ersatz-Crew sorgen müssen. Die Beklagte führt allein in Deutschland regelmäßige Linienflüge von vier Flughäfen (Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München) aus durch, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie an jedem Flughafen eine Ersatz-Crew vorrätig halten muss. Es wäre vielmehr auch möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass von einem der nahe gelegenen Flughäfen eine Ersatzcrew herangezogen werden kann.
19 Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Einlassungs- und Darlegungslast der Beklagten vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen sie wann, wo, wie schnell und zu welchen Kosten Ersatzpersonal nach Frankfurt a.M. hätte bringen können.
Die positive Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt zunächst nicht darauf ab, ob eine Fluggesellschaft darlegt, warum ein geplanter Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wurde (Legaldefinition des Begriffs „Annullierung“ in Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004).
20 Die Verordnung räumt der Fluggesellschaft jedoch in Art. 5 Abs. 3 die Möglichkeit zur Exkulpation ein, indem diese nachzuweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Nur wenn die Fluggesellschaft dies darlegen – und im Zweifelsfall nachweisen – kann, ist sie nicht verpflichtet, die Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EG Verordnung Nr. 261/2004 zu zahlen. Eine Pflicht zur Exkulpation besteht aber in der Tat nicht.
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
/ ReiseRecht aktuell
Vorinstanzen:
-
Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de:
VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
|