Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
|
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren. |
AMTSGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. März 1998
Aktenzeichen: 17a C 529/97
hat das Amtsgericht Hamburg
auf die mündliche Verhandlung vom [...] für Recht erkannt:
[...]
1 Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei
der Beklagten für die Zeit vom 02.03.1997 - 13.03.1997 eine
Gruppenreise in die Republik Jemen."
[...]
2 In der Zeit vom 08. - 11.03.1997 nahmen der Kläger
und seine Ehefrau an einem Gruppenausflug von
Sanaa in den Hadramaut teil. Den Teilnehmern
wurde dabei empfohlen, nicht benötigte Gepäckstücke
im Hotel zurückzulassen.
3 In den Hinweisen
der Beklagten heißt es hierzu unter dem Stichwort
"Gepäck":
"Im Hotel in Sanaa können Gepäckstücke zur Aufbewahrung
abgegeben werden. Es ist also besser,
zwei kleinere Koffer mitzunehmen als einen
großen, da Sie dann jeweils einen Koffer mitnehmen
und im Hotel zurücklassen können. Dies erspart
Ihnen und den Fahrern einige Mühe."
4 Der Kläger gab einen Koffer bei der Verwaltung des
X.-Hotel ab und erhielt dafür einen "Luggage Receipt".
5 Der Kläger erhielt seinen Koffer nicht mehr
zurück, dieser war nicht mehr auffindbar. Der Kläger
wandte sich mit Telefax-Schreiben vom
13.03.1997 an die Beklagte und nochmals mit
Schreiben vom 27.05.1997.
Die Beklagte lehnte die
Regulierung ab.
6 Der Kläger behauptet, in dem Koffer hätten sich
zahlreiche Kleidungsstücke, ein auf der Reise erworbener
Hewlett-Packard-Rechner sowie Medikamente
befunden. Er beziffert seinen Schaden auf
insgesamt DM 2.128,00.
[...]
7 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
8 Dem Kläger
steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz
aus §651 f Abs. 1 BGB wegen des Verlustes
seines Koffers zu.
9 Ein Anspruch des Klägers
scheitert nach Auffassung des Gerichts jedenfalls
daran, dass die Verwahrung des Koffers nicht zum
Leistungsumfang der Beklagten gehört.
10 Nur wenn
eine eigene Verbindlichkeit der Beklagten für die
Verwahrung des Koffers angenommen werden
könnte, müsste die Beklagte für ihren Leistungsträger,
das X.-Hotel, nach §278 BGB einstehen.
11 Die Beklagte hat jedoch lediglich in ihren Hinweisen
für die Reise auf die Möglichkeit der Abgabe von
Gepäckstücken im Hotel hingewiesen und dies den
Reisenden als Erleichterung empfohlen.
12 Die Beklagte
schuldete danach jedoch die Verwahrung des
Koffers als eigene Leistung nicht, zumal der Kläger
nicht gezwungen war, die Gepäckstücke im Hotel
zurücklassen.
13 Durch die Hinweise der Klägerin wird
lediglich auf die Möglichkeit des Zurücklassens von
Gepäckstücken im Hotel und die Möglichkeit hingewiesen,
mit dem Hotel einen Verwahrungsvertrag
abzuschließen. Danach schuldet die Beklagte lediglich
die generelle Möglichkeit zum Abschluss eines
Verwahrungsvertrages, ohne dass ihr dessen Durchführung
oblag (siehe dazu auch LG Frankfurt/M., Urt. v. 25.09.1995, Az: 2-24 S 40/95). Der Kläger müsste sich danach
an das dortige Hotel wenden.
14 Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus §§701 ff.
BGB gegen die Beklagte zu.
15 Diese Vorschriften sind
weder unmittelbar noch entsprechend auf das Reisevertragsrecht
anwendbar (siehe LG Frankfurt am
Main, a.a.O.).
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
/ ReiseRecht aktuell
Vorinstanzen:
--.
Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de:
VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
|