Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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AMTSGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 16. September 1997
Aktenzeichen: 9 C 102/97
hat das Amtsgericht Hamburg
auf die mündliche Verhandlung vom [...] für Recht erkannt:
[...]
1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Abhandenkommens von Reisegepäck."
2 Die Kläger buchten am 07.12.1996 über das Reisebüro
A. in B. bei der Beklagten eine Erholungsreise
in die Türkei vom 29.06.1996 bis 06.07.1996.
3 Am Rückreisetag, dem 06.07.1996, waren die Zimmer ihres Hotels
X. bis 12:00 Uhr zu räumen. Die Abfahrt vom
Hotel zum Flughafen war für 14:00 Uhr vorgesehen.
4 Bereits gegen 08:30 Uhr brachten die Kläger ihr aus
einem Koffer und einem Rucksack bestehendes Reisegepäck
in einen verschlossenen, neben der Rezeption
ihres Hotels X. befindlichen Raum, um es
dort bis zur Abfahrt vom Hotel zu deponieren.
Die
Kläger erhielten zwei Gepäckmarken, mit denen sie
ihre Gepäckstücke aus dem Verwahrungsraum abholen
sollten. Als sie gegen 13:00 Uhr diese Marken
vorlegten, konnte ihr Gepäck nicht aufgefunden
werden.
5 Nachforschungen der Fluggesellschaft und
der Flughafengesellschaft blieben erfolglos. Die Kläger
haben das Gepäck bis heute nicht erhalten.
6 Unter dem Datum vom 17.07.1996 schickten die Kläger
an die Beklagte ein Schreiben, dessen unstreitiger
Wortlaut u.a. lautet:
"Heute möchten wir Sie
bitten, sich unserer Sache nochmals anzunehmen!
Irgendwoher müssen wir ja unser Gepäck bzw. einen
Ausgleich für diese Sachen erhalten. Es muß
doch von ihrer Seite auch geklärt werden können,
ob das Hotel X. eine Versicherung für solche Fälle
hat."
7 Die Beklagte antwortete darauf in einem Schreiben
vom 15.08.1996, in dem es u.a. heißt:
"Zum jetzigen
Zeitpunkt gehen wir daher davon aus, daß Ihnen
keinerlei rechtliche Ansprüche gegen die Firma Ö.
zustehen."
Die Beklagte schickte dieses Schreiben
über das Reisebüro A. mit der Bitte um Weiterleitung
an die Kläger, die es erst am 10.09.1996 erhalten
haben wollen.
8 Die Kläger behaupten, sie hätten das Gepäck auf
"Anweisung" des Hotelpersonals in den Raum gebracht.
Der Hotelboy habe später erklärt, er vermute,
dass ihr Gepäck auf einen Reisebus verladen
worden sei, der das Hotel gegen 10:30 Uhr verlassen
habe. Die Kläger beziffern den Wert der Gepäckstücke
nach einer selbst aufgestellten Auflistung
mit DM 3.000,00.
[...]
9 Die Beklagte hat sich insbesondere auf die Einrede
der Verjährung berufen, da ihr Schreiben vom
15.08.1996 dem Reisebüro als Empfangsvertreterin
der Kläger innerhalb der normalen Postlaufzeiten
zugegangen sein müsse.
10 Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
11 I. Ein Anspruch aus §651 f Abs. 1 BGB setzt voraus,
dass die Reise einen Mangel hatte.
12 Ein derartiger
Mangel liegt vor, wenn die Reise nicht die zugesicherte
Eigenschaft hat oder mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrage vorausgesetzten
Nutzen aufheben oder mindern (vgl. §651 c
Abs. 1 BGB). Die Kläger haben keinen Mangel der
Reise dargelegt, für den die Beklagte einzustehen
hätte.
13 1. a) Zum Inhalt des zwischen den Klägern und der
Beklagten abgeschlossenen Reisevertrages gehörte
auch die Beförderung des Reisegepäcks vom Urlaubsort
zum Ausgangsort der Reise.
14 Der Reiseveranstalter
haftet dabei nicht für jeden im zeitlichen
Verlauf der von ihm organisierten Reise auftretenden
Verlust von Gepäckstücken.
15 Es ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dassß dem Reiseveranstalter
nicht die ständige Obhut für das vom Reisenden
mitgeführte Gepäck übertragen ist.
Er schuldet bei
einer Pauschalflugreise deshalb nur den üblichen
Transfer vom Hotel zum Flughafen (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 04.10.1990, Az: 18 U 56/90, NJW-RR
1991, 248). Ebensowenig haftet er, wenn der Reisende
das Gepäck nicht zum Transport bereitstellt
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1984, Az: 18 U
115/84, NJW 1985, 145).
16 b) Daher haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich
nur, wenn das Gepäck im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit dem von ihm organisierten
Transportvorgang abhanden kommt (vgl. LG Berlin,
Urteil vom 07.07.1983, Az: 52 S 421/82; LG Duisburg,
Urteil vom 04.11.1994, Az: 4 S 160/94, NJW-RR 1995,
693).
17 Dass Koffer und Rucksack während des Transportes
vom Hotel X. zum Flughafen abhanden gekommen
wären, ist von den Klägern nicht dargelegt
worden.
Sie haben sich insoweit lediglich auf die
Vermutung eines Hotelboys bezogen. Aus welchen
Tatsachenwahrnehmungen diese – von der Beklagten
bestrittene – Vermutung abgeleitet wird, ist von
den Klägern nicht näher vorgetragen worden.
18 c) Sofern das Gepäck infolge einer mangelhaften
Verwahrung durch das Hotel X. abhanden gekommen
sei, müsste die Beklagte dafür nicht einstehen.
Der Reiseveranstalter haftet für eine Gepäckaufbewahrung
am Abfahrtstag reisevertraglich nur, wenn
sie Teil der zu erbringenden Reiseleistung war. Eine
darauf gerichtete ausdrückliche Vereinbarung ist
von den Klägern nicht vorgetragen worden.
19 Sie kann dem Reisevertrag auch nicht im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung (§§133, 157 BGB)
entnommen werden.
20 Das ergibt sich letztlich schon daraus, dass die Zimmer
erst um 12:00 Uhr geräumt sein mussten und
der Transfer schon für 14:00 Uhr vorgesehen war.
Jedenfalls bei einem derartig zeitnahen Transfer
kann der Reisende billigerweise nicht erwarten, dass
die Gepäckverwahrung reisevertraglich geschuldet
wird.
21 Es ist durchaus nicht so, dass – wie die Kläger
behaupten – eine solche Vereinbarung schon deshalb
anzunehmen sei, weil den Reisenden eine ungewöhnlich
hohe Verlustgefahr treffe, wenn er das
Gepäck am Abreisetag den ganzen Tag über bei sich
führen müsse.
22 Es bestand für die Kläger keine vom
Reiseveranstalter zu vertretene Veranlassung, das
Gepäck vor 12:00 Uhr aus den Zimmern zu nehmen
und es so dem Zugriff Dritter auszusetzen. Eine dahin
gerichtete »Anweisung« des Hotelpersonals ist
von den Klägern nicht unter Beweis gestellt worden.
23 Wenn sich die Kläger gleichwohl dazu entschlossen
haben, mit dem Hotel X. die Verwahrung
ihrer Gepäckstücke zu vereinbaren, so müsste
die Beklagte für ein Verschulden des Hotels – das
von den Klägern noch zu beweisen wäre – nicht einstehen.
Darauf weisen auch die Nummern [...] der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
hin.
24 d) Dass Gepäckstücke während einer Reise durch
Einwirkung Dritter abhandenkommen, ist Teil des
allgemeinen Lebensrisikos, das grundsätzlich den
Reisenden trifft.
Eine gesteigerte Kriminalität am
Urlaubsort, die eine Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters
nach sich ziehen kann, ist von den
Klägern nicht vorgetragen worden (vgl. dazu etwa
BGH, Urteil vom 25.03.1982, Az: VII ZR 175/81, NJW
1982, 1521).
25 2. Da es bereits an einem Mangel der Reise fehlt,
kann dahinstehen, ob ein Anspruch nicht schon
nach § 651g Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder nach
§ 651g Abs. 2 BGB verjährt wäre.
26 II. Ein deliktischer Anspruch aus §823 Abs. 1 BGB
scheitert nach dem Ausgeführten schon daran, daß
die Kläger der Beklagten keine Verletzung ihrer
Verkehrssicherungspflichten vorwerfen können.
Für §831 Abs. 1 BGB fehlt es an der Verrichtungsgehilfeneigenschaft
des Hotels.
27 Ansprüche aus dem
Warschauer Abkommen vom 12.10.1929 (RGBI
1933 I, 1039) i.V.m. dem Zusatzabkommen vom
18.09.1961 (BGBI 1963 I, 1159) scheiden schon deshalb
aus, weil das Abhandenkommen während des
(Luft-) Transportvorgangs von den Klägern nicht
nachgewiesen ist.
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
/ ReiseRecht aktuell
Vorinstanzen:
--[Anmerkung der Redaktion: Das Urteil wurde durch die Entscheidung der Berufung des LG Hamburg, Urt. v. 20.03.1998, Az: 313 S 259/97 im Urteilsausspruch bestätigt.]
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