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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Hamburg, Amtsgericht Hamburg

             Urteil vom 16.09.1997 // Aktenzeichen: 9 C 102/97


             Reisemängel, Reise, Reiserecht, Urlaub, Schadensersatz, Mängel, Reiseveranstalter, Gepäck, Gepäckverlust

             Haftung, Entschädigung, Gepäckdiebstahl, Flughafen, Kleidung, Gepäckaufbewahrung, Hotel, Rucksack

 

             vgl. auch folgende Urteile: BGH Urteil v. 11.01.2005: Ausreichender Inhalt einer Mängelanzeige u. Mängelrüge

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

 

 

Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

AMTSGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 16. September 1997

Aktenzeichen: 9 C 102/97

hat das Amtsgericht Hamburg

auf die mündliche Verhandlung vom [...] für Recht erkannt:

[...]

 

Tatbestand:

1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Abhandenkommens von Reisegepäck."

2 Die Kläger buchten am 07.12.1996 über das Reisebüro A. in B. bei der Beklagten eine Erholungsreise in die Türkei vom 29.06.1996 bis 06.07.1996.

3 Am Rückreisetag, dem 06.07.1996, waren die Zimmer ihres Hotels X. bis 12:00 Uhr zu räumen. Die Abfahrt vom Hotel zum Flughafen war für 14:00 Uhr vorgesehen.

4 Bereits gegen 08:30 Uhr brachten die Kläger ihr aus einem Koffer und einem Rucksack bestehendes Reisegepäck in einen verschlossenen, neben der Rezeption ihres Hotels X. befindlichen Raum, um es dort bis zur Abfahrt vom Hotel zu deponieren.

Die Kläger erhielten zwei Gepäckmarken, mit denen sie ihre Gepäckstücke aus dem Verwahrungsraum abholen sollten. Als sie gegen 13:00 Uhr diese Marken vorlegten, konnte ihr Gepäck nicht aufgefunden werden.

5 Nachforschungen der Fluggesellschaft und der Flughafengesellschaft blieben erfolglos. Die Kläger haben das Gepäck bis heute nicht erhalten.

6 Unter dem Datum vom 17.07.1996 schickten die Kläger an die Beklagte ein Schreiben, dessen unstreitiger Wortlaut u.a. lautet:

"Heute möchten wir Sie bitten, sich unserer Sache nochmals anzunehmen! Irgendwoher müssen wir ja unser Gepäck bzw. einen Ausgleich für diese Sachen erhalten. Es muß doch von ihrer Seite auch geklärt werden können, ob das Hotel X. eine Versicherung für solche Fälle hat."

7 Die Beklagte antwortete darauf in einem Schreiben vom 15.08.1996, in dem es u.a. heißt:

"Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir daher davon aus, daß Ihnen keinerlei rechtliche Ansprüche gegen die Firma Ö. zustehen."

Die Beklagte schickte dieses Schreiben über das Reisebüro A. mit der Bitte um Weiterleitung an die Kläger, die es erst am 10.09.1996 erhalten haben wollen.

8 Die Kläger behaupten, sie hätten das Gepäck auf "Anweisung" des Hotelpersonals in den Raum gebracht. Der Hotelboy habe später erklärt, er vermute, dass ihr Gepäck auf einen Reisebus verladen worden sei, der das Hotel gegen 10:30 Uhr verlassen habe. Die Kläger beziffern den Wert der Gepäckstücke nach einer selbst aufgestellten Auflistung mit DM 3.000,00.

[...]

9 Die Beklagte hat sich insbesondere auf die Einrede der Verjährung berufen, da ihr Schreiben vom 15.08.1996 dem Reisebüro als Empfangsvertreterin der Kläger innerhalb der normalen Postlaufzeiten zugegangen sein müsse.

 

Entscheidungsgründe:

10 Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

11 I. Ein Anspruch aus §651 f Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reise einen Mangel hatte.

12 Ein derartiger Mangel liegt vor, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (vgl. §651 c Abs. 1 BGB). Die Kläger haben keinen Mangel der Reise dargelegt, für den die Beklagte einzustehen hätte.

13 1. a) Zum Inhalt des zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrages gehörte auch die Beförderung des Reisegepäcks vom Urlaubsort zum Ausgangsort der Reise.

14 Der Reiseveranstalter haftet dabei nicht für jeden im zeitlichen Verlauf der von ihm organisierten Reise auftretenden Verlust von Gepäckstücken.

15 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dassß dem Reiseveranstalter nicht die ständige Obhut für das vom Reisenden mitgeführte Gepäck übertragen ist.

Er schuldet bei einer Pauschalflugreise deshalb nur den üblichen Transfer vom Hotel zum Flughafen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.1990, Az: 18 U 56/90, NJW-RR 1991, 248). Ebensowenig haftet er, wenn der Reisende das Gepäck nicht zum Transport bereitstellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1984, Az: 18 U 115/84, NJW 1985, 145).

16 b) Daher haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich nur, wenn das Gepäck im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm organisierten Transportvorgang abhanden kommt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.07.1983, Az: 52 S 421/82; LG Duisburg, Urteil vom 04.11.1994, Az: 4 S 160/94, NJW-RR 1995, 693).

17 Dass Koffer und Rucksack während des Transportes vom Hotel X. zum Flughafen abhanden gekommen wären, ist von den Klägern nicht dargelegt worden.

Sie haben sich insoweit lediglich auf die Vermutung eines Hotelboys bezogen. Aus welchen Tatsachenwahrnehmungen diese – von der Beklagten bestrittene – Vermutung abgeleitet wird, ist von den Klägern nicht näher vorgetragen worden.

18 c) Sofern das Gepäck infolge einer mangelhaften Verwahrung durch das Hotel X. abhanden gekommen sei, müsste die Beklagte dafür nicht einstehen.

Der Reiseveranstalter haftet für eine Gepäckaufbewahrung am Abfahrtstag reisevertraglich nur, wenn sie Teil der zu erbringenden Reiseleistung war. Eine darauf gerichtete ausdrückliche Vereinbarung ist von den Klägern nicht vorgetragen worden.

19 Sie kann dem Reisevertrag auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§133, 157 BGB) entnommen werden.

20 Das ergibt sich letztlich schon daraus, dass die Zimmer erst um 12:00 Uhr geräumt sein mussten und der Transfer schon für 14:00 Uhr vorgesehen war. Jedenfalls bei einem derartig zeitnahen Transfer kann der Reisende billigerweise nicht erwarten, dass die Gepäckverwahrung reisevertraglich geschuldet wird.

21 Es ist durchaus nicht so, dass – wie die Kläger behaupten – eine solche Vereinbarung schon deshalb anzunehmen sei, weil den Reisenden eine ungewöhnlich hohe Verlustgefahr treffe, wenn er das Gepäck am Abreisetag den ganzen Tag über bei sich führen müsse.

22 Es bestand für die Kläger keine vom Reiseveranstalter zu vertretene Veranlassung, das Gepäck vor 12:00 Uhr aus den Zimmern zu nehmen und es so dem Zugriff Dritter auszusetzen. Eine dahin gerichtete »Anweisung« des Hotelpersonals ist von den Klägern nicht unter Beweis gestellt worden.

23 Wenn sich die Kläger gleichwohl dazu entschlossen haben, mit dem Hotel X. die Verwahrung ihrer Gepäckstücke zu vereinbaren, so müsste die Beklagte für ein Verschulden des Hotels – das von den Klägern noch zu beweisen wäre – nicht einstehen. Darauf weisen auch die Nummern [...] der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hin.

24 d) Dass Gepäckstücke während einer Reise durch Einwirkung Dritter abhandenkommen, ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das grundsätzlich den Reisenden trifft.

Eine gesteigerte Kriminalität am Urlaubsort, die eine Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters nach sich ziehen kann, ist von den Klägern nicht vorgetragen worden (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 25.03.1982, Az: VII ZR 175/81, NJW 1982, 1521).

25 2. Da es bereits an einem Mangel der Reise fehlt, kann dahinstehen, ob ein Anspruch nicht schon nach § 651g Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder nach § 651g Abs. 2 BGB verjährt wäre.

26 II. Ein deliktischer Anspruch aus §823 Abs. 1 BGB scheitert nach dem Ausgeführten schon daran, daß die Kläger der Beklagten keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten vorwerfen können. Für §831 Abs. 1 BGB fehlt es an der Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Hotels.

27 Ansprüche aus dem Warschauer Abkommen vom 12.10.1929 (RGBI 1933 I, 1039) i.V.m. dem Zusatzabkommen vom 18.09.1961 (BGBI 1963 I, 1159) scheiden schon deshalb aus, weil das Abhandenkommen während des (Luft-) Transportvorgangs von den Klägern nicht nachgewiesen ist.

[...]

Unterschrift

Quelle: Gericht / ReiseRecht aktuell

 

Vorinstanzen:

--[Anmerkung der Redaktion: Das Urteil wurde durch die Entscheidung der Berufung des LG Hamburg, Urt. v. 20.03.1998, Az: 313 S 259/97 im Urteilsausspruch bestätigt.]

 

 

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