Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
|
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren. |
AMTSGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. März 2004
Aktenzeichen: 10 C 514/03
[...]
1 Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf
Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag
über einen zweiwöchigen Urlaub in Ägypten geltend.
2 Die Kläger buchten bei der Beklagten für die
Zeit vom 20.12.2002 - 04.01.2003 eine Reise nach
Ägypten.
3 Als Reiseablauf waren eine Übernachtung in
Kairo, im Anschluss hieran eine mehrtägige Nil-Kreuzfahrt sowie ein mehrtägiger Aufenthalt in
einem Hotel in Hurghada vorgesehen.
4 Die Kläger
haben als Reisepreis an den Reisevermittler einen Betrag
von 2.348,00 EUR gezahlt. Der Reisevermittler hat
an die Beklagte einen Betrag von 2.148,00 EUR überwiesen.
5 Mit Schreiben vom 03.04.2003 [...] machten die Kläger
gegenüber der Beklagten umfangreiche Mängel
während des Verlaufes der Reise geltend und verlangten
die Rückzahlung des Reisepreises sowie den
Ersatz von Auslagen in Höhe von 1.116,20 Ägyptischen
Pfund (umgerechnet 234,40 EUR).
6 Von den
verschiedenen Vorkommnissen, auf Grund derer die
Kläger von der Beklagten Minderung bzw. Schadensersatz
verlangen, sind lediglich Folgende unstreitig:
7 Beim Abflug in Hamburg wurden den Klägern ihre
Tickets vom Reiseveranstalter um 15:30 Uhr ausgehändigt,
nachdem die Kläger zwei Stunden hierauf
warten mussten.
8 Der Hinflug von Hamburg nach
Kairo wurde durch eine Zwischenlandung in Berlin
unterbrochen, die ca. eine Stunde dauerte.
9 Kofferträger
oder ein entsprechender Service wurden von der
Beklagten für die Kläger nicht bereit gestellt, so dass
diese ihre Gepäckstücke, etwa vom Bus zum Flughafenterminal,
vom Bus zum Hotel oder vom Bus auf
das Nil-Kreuzfahrtschiff selbst tragen mussten.
10 Die
Kläger mussten auf dem Flughafen in Kairo eine längere
Zeit in einer Warteschlange verbringen und auf
die Erledigung der Einreiseformalitäten warten. Die
Kabinen auf dem Schiff waren nicht mit einer Klimaanlage
ausgestattet. Das Hotelzimmer in Hurghada
besaß keinen Safe.
11 Die Kläger behaupten, nachfolgend aufgeführte Mängel
seien während der Reise aufgetreten und von
ihnen vor Ort bei der Reise-, Schiffs- und Hotelleitung
gerügt worden:
12 1. Bei der Ankunft am Flughafen in Kairo sei erst
durch intensives Nachfragen der Kläger ein Vor-Ort-Reiseleiter der Beklagten ermittelt worden.
[...]
13 3. Der von den Klägern zu einem Preis von 90,00 EUR
bezahlte Ausflug zu den Pyramiden in Kairo sei völlig
misslungen, da man lediglich 25 Minuten für die
Besichtigung der Pyramiden zur Verfügung gehabt
habe.
14 4. Die Kabinen auf dem Schiff seien an die Schiffspassagiere
verlost worden.
15 5. Die Kabine der Kläger auf dem Schiff sei verdreckt
gewesen, sie sei nicht gereinigt worden, das Bad sei
völlig verdreckt und verbraucht gewesen. Die Betten
seien bretthart gewesen, während der gesamten Nilfahrt
habe die Kabine nach Diesel und Abfällen gestunken.
Da die Kreuzfahrtschiffe einschließlich des
von den Klägern gebuchten Schiffes nachts nebeneinander
gelegen hätten und tagsüber im Pulk gefahren
seien, sei eine Geruchs- und Lärmbelästigung
während der gesamten Fahrt vorhanden gewesen.
Durch das Öffnen des Kabinenfensters sei die Situation
nicht verbessert, sondern verschlimmert worden.
[...]
16 7. Die Kläger seien von Beginn der Schifffahrt bis
zum 31.12.2002 wegen eines fakultativen Gala-Essens
zu Silvester im Hotel in Hurghada regelmäßig
und in aggressiver Form vom Reiseleiter an Bord des
Schiffes und im Hotel zur Zahlung von Geld bzw. zu
einer Vorabzahlung für dieses Essen gedrängt worden,
ihnen sei damit gedroht worden, sie erhielten in
Hurghada kein Zimmer, wenn das Gala-Diner nicht
sofort bezahlt würde.
17 8. Das Essen an Bord des Schiffes sei eintönig und
zerkocht gewesen.
18 9. Vegetarisches Essen sei nicht in ausreichender
Form bereit gestellt worden.
[...]
19 12. Am Abreisetag in Hurghada seien die Kläger viel
zu früh geweckt worden, so dass das Frühstück ausfiel.
Die Fahrt zum Flughafen habe in einem völlig
überladenen Minibus statt gefunden.
20 Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.
21 In zugesprochenem Umfang haben die Kläger gegen
die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises
gemäß §651 d BGB.
I.
22 1. Ein Anspruch auf Minderung ergibt sich wegen des
fehlenden Safes im Hotelzimmer der Kläger in Hurghada.
Ein Safe war von der Beklagten vertraglich geschuldet.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Beschreibung
des Hotels [...].
23 Dort heißt es, dass die
Zimmer u.a. mit einem Safe ausgestattet sind.
Die
Beklagte stellt nicht in Abrede, dass das Zimmer der
Kläger keinen Safe hatte. Sie erklärt lediglich, die
Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, im Hotel einen
Safe zu mieten. Dies ist aber nicht gleich zu setzen
mit dem Vorhandensein eines Safes auf dem Zimmer.
24 Dieser Mangel wurde nach Angaben der Zeugin P. von
den Klägern an der Rezeption des Hotels gerügt. Die
Zeugin erklärte hierzu, sie habe neben den Klägern
an der Rezeption gestanden und mitbekommen, wie
sich diese über den (fehlenden) Tresor beschwerten.
Die Kläger waren durch das Fehlen des Safes auch
konkret beeinträchtigt, da sie ihre Wertsachen mit
sich herumtragen mussten, was im allgemeinen hinderlich
ist, da man die mitgenommenen Wertsachen
nicht stets benötigt.
25 Da die Kläger allerdings - insoweit
unwidersprochen - die Möglichkeit hatten, einen
Tresor oder einen Safe im Hotel zu mieten, also
wahrscheinlich an der Rezeption, ist die Beeinträchtigung
durch das Fehlen des Safes auf dem Zimmer
der Kläger als gering zu werten. Eine Minderung des
Reisepreises von 3% ist angemessen. Ausgehend von
einem Reisepreis von 2.348,00 EUR ergibt sich für die
Zeit im Hotel in Hurghada (sechs Übernachtungen)
ein Minderungsbetrag von 20,13 EUR.
26 2. Ein weiterer Minderungsanspruch folgt aus dem
Umstand, dass die Kläger während der gesamten Nil-Kreuzfahrt bis zum 31.12.2002 durch den/die Reiseleiter
der Beklagten A. und I. wegen des Gala-Essens
an Silvester in aggressiver Form genötigt wurden,
eine Vorab-Entscheidung zu treffen, ob sie an
dem Essen teilnehmen und einen von den Reiseleitern
vorgegebenen Betrag zu zahlen.
27 Die Zeugen
haben übereinstimmend bestätigt, dass diese Aufforderungen
der Reiseleiter nicht nur ein- oder zweimal
erfolgten, sondern die Kläger und die übrigen Reisenden
während der gesamten Kreuzfahrt auf dem
Nil auf dieses Thema angesprochen wurden und dies
in einer solchen Intensität erfolgte, dass die Reisenden
sich nicht lediglich gestört, sondern erheblich
belästigt fühlten.
28 Sämtliche Zeugen konnten sich an
dieses Thema erinnern, woraus das Gericht schlussfolgert,
dass diese Vorgehensweise der Reiseleiter
einen bleibenden negativen Eindruck hinterlassen
hat, der einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung
der Reise gleich kommt. Die Reiseleiter haben in
nicht zu tolerierender Weise versucht, die Kläger und
deren Mitreisende zur Teilnahme am Gala-Essen in
Hurghada, die ausdrücklich nicht zwingend war, zu
überreden und im Vorwege Geld zu kassieren.
29 Ob dies
dadurch begründet war, dass die Reiseleiter von dem
eingezogenen Geld eine Provision erhielten und deswegen
möglicherweise übermotiviert waren, kann
dahin gestellt bleiben.
Jedenfalls muss ein solches
aufdringliches Verhalten von den Reisenden nicht geduldet
werden. Die Art der Einflussnahme auf die
Reisenden ist auch nicht vor dem Hintergrund hinzunehmen,
dass in Ländern wie Ägypten die Versuche,
Reisende zum Erwerb eines Produktes oder
einer Dienstleistung zu bewegen, im allgemeinen
etwas intensiver erfolgen, als man es von hiesigen
Verkäufern gewöhnt ist. Derlei Anstrengungen von
Reiseleitern als Erfüllungsgehilfen der Beklagten
müssen nicht geduldet werden.
30 Eine Minderung des
Reisepreises für die Zeit vom 21.12. bis 31.12.2002,
d.h. für zehn Tage, in Höhe von 10% des Reisepreises
ist wegen der von den Zeugen geschilderten qualitativen
und quantitativen Intensität angemessen.
Es
ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 167,71
EUR.
31 3. Schließlich sind Minderungsansprüche wegen der
auf dem Schiff nicht gereinigten Kabine begründet.
Wenn die Beklagte auch keine tägliche Reinigung der
Kabinen schuldete, so war jedenfalls eine Grundreinigung
der Kabine am Anfang und mindestens zweimal
während der Kreuzfahrt Vertragsbestandteil.
32 Die
von den Klägern gebuchte Kategorie „4-Sterne“ lässt
dies vernünftigerweise erwarten. Die Zeugin P. hat insoweit
ausgesagt, die Kläger hätten ihr berichtet, eine
Beschwerde von ihnen sei wegen der nicht erfolgten
Reinigung in den Kabinen erfolgt.
33 Eine Minderung
des anteiligen Reisepreises in Höhe von 5% für sechs Tage ist angemessen, so dass sich ein Minderungsbetrag
in Höhe von 50,31 EUR ergibt.
34 Weitere Minderungsansprüche stehen den Klägern
indes nicht zu.
II.
35 1. Die Wartezeit bei der Ticketausgabe in Hamburg
ist nicht minderungsfähig.
36 Eine Beeinträchtigung
der Kläger ist schon nicht zu erkennen, da es keinen
Unterschied macht, ob man die Wartezeit bis zum
Abflug mit oder ohne ausgestellte Tickets verbringt.
Dass die Kläger während dieser Zeit in ständiger
Sorge waren, sie könnten ihre Tickets tatsächlich
nicht rechtzeitig erhalten, haben sie nicht vorgetragen.
37 2. Ebenso wenig stellt der Zwischenstopp in Berlin
einen minderungsfähigen Mangel dar.
38 Die Beklagte
schuldete einen Direktflug und keinen Non-Stop-Flug.
39 Eine Verspätung ist durch den Zwischenstopp
in Berlin auch nicht eingetreten, denn die Landung
in Kairo sollte planmäßig um 22:45 Uhr erfolgen.
Tatsächlich erfolgte die Ankunft in Kairo sogar um
ca. 21:30 Uhr. Für den Zustand des Warteraums auf
dem Berliner Flughafen ist die Beklagte nicht verantwortlich.
Eine bessere Aufenthaltsmöglichkeit
bzw. bessere Möglichkeiten zur Verpflegung schuldete
die Beklagte nicht, zumal es den Klägern frei gestanden
hätte, sich auf dem Flughafengelände in Berlin
frei zu bewegen. Dort gibt es, dies ist gerichtsbekannt,
die unterschiedlichsten Möglichkeiten, sich zu
verpflegen und sich frisch zu machen.
40 3. Die von den Klägern gerügte mangelhafte Organisation
des Ausfluges zu den Pyramiden kann ebenfalls
keine Minderung des Reisepreises rechtfertigen, da
die Kläger die Reise ausdrücklich ohne Ausflüge
buchten. Die Beklagte schuldete somit weder einen
Ausflug noch die Organisation eines Ausfluges.
41 4. Soweit die Kläger rügen, am Flughafen in Kairo sei
niemand von der Reiseleitung erschienen, um sie in
Empfang zu nehmen, bzw. erst auf intensives Nachfragen
sei jemand von der Reiseleitung gekommen,
stellt dies keinen minderungsfähigen Mangel dar.
42 Üblicherweise erfolgt die Empfangnahme durch die
Reiseleitung nach Durchführung der Einreiseformalitäten,
da die Reiseleiter vor Ort regelmäßig keinen
Zugang „hinter“ die Passkontrollen haben.
Ein In-Empfangnehmen der Reisenden vor Erledigung der
Einreiseformalitäten und Bildung einer Gruppe um
den Reiseleiter herum hat auch deswegen regelmäßig
keinen Sinn, da jeder Reisende ohnehin erst die
Einreiseformalitäten für sich selbst, also persönlich,
erledigen muss. Dass dies durch die Beklagte erfolgen
sollte, war vorliegend jedenfalls nicht geschuldet. Im
Übrigen tragen die Kläger selbst vor, dass ihnen
schließlich ein Vertreter der Beklagten zur Hilfe gekommen
sei. Ein Mangel ist nach allem nicht zu erkennen.
43 5. Die Kläger haben nicht bewiesen, dass das Zimmer
im Hotel M. in Kairo schmutzig bzw. nicht gereinigt
worden war. Die von ihnen benannten Zeugen
konnten hierzu keine Angaben machen. Offenbar
sind auch sämtliche Zeugen sowie die anderen Reisenden
nach der Ankunft im Hotel sogleich auf ihre
eigenen Zimmer gegangen und konnten den Zustand
des Zimmers der Kläger nicht wahrnehmen.
44 6. Soweit die Kläger Minderungsansprüche auf den
Umstand der Verlosung der Kabinen auf dem Schiff
stützen, ist dies im Ergebnis ohne Erfolg.
45 Zwar handelt
es sich bei der Verlosung von Kabinen um eine
eher unkonventionelle Art der Zuweisung der jeweiligen
Kabinen zum jeweiligen Gast. Gleichwohl liegt
hierin allein kein Mangel, der einen Minderungsanspruch
auslöst. Die Kläger hatten nämlich keinen Anspruch
auf die Zuweisung einer bestimmten Kabine
auf dem Schiff. Deswegen macht es keinen Unterschied,
ob die Zuweisung der Kabine mit oder ohne
ein Losverfahren erfolgte. In dem Verfahren selbst ist
auch keine Herabwürdigung der Kläger bzw. der
übrigen Reisenden zu erkennen, die einen Anspruch
auf Minderung des Reisepreises rechtfertigen würde.
Es handelt sich hier um eine von der örtlichen Reiseleitung
praktizierte Vorgehensweise, die hingenommen
werden muss.
[...]
46 9. Die Behauptung der Kläger, das Essen auf dem
Schiff sei zerkocht und nicht abwechslungsreich gewesen,
ist unsubstantiiert.
[...]
47 13. Soweit die Kläger Minderungsansprüche auf das
frühe Wecken am Abreisetag und die Abreise im überladenen
Minibus stützen, ist auch dies ohne Erfolg.
48 Das Wecken um 04:00 Uhr morgens ist bei einer planmäßigen
Abreise um 06:30 Uhr nicht unangemessen
früh.
Hierin kann allenfalls eine Unannehmlichkeit
gesehen werden, die die Kläger hinzunehmen hatten.
Die Abreise selbst stellt ebenfalls keinen minderungsfähigen
Mangel der Reise dar. Die Fahrt zum
Flughafen in einem Minibus, der nach den Behauptungen
der Kläger überladen war, ist allenfalls als Unannehmlichkeit
zu qualifizieren, die von den Klägern
hinzunehmen war. Dass das Gepäck auf dem Dach
transportiert wurde, stellt eine eher landestypische
Art des Transportes von Koffern und ähnlichen Gepäckstücken
dar, die ebenfalls nicht als Mangel zu
qualifizieren ist, zumal eine konkrete Beeinträchtigung
nicht zu erkennen ist. Im Übrigen hat es sich
auch nur um eine Kurzfahrt gehandelt.
49 14. Soweit die Kläger schließlich geltend machen,
während der gesamten Reise seien ihre Koffer nicht
von Hotelangestellten oder von Vertretern der Beklagten
getragen worden, war dies von der Beklagten
nicht geschuldet und ist in Hotels der „4-Sterne“-Kategorie auch nicht unbedingt üblich. Minderungsansprüche
deswegen sind somit nicht ersichtlich.
50 15. Schadensersatzansprüche stehen den Klägern
wegen der von ihnen getätigten Auslagen in Höhe
von 234,40 EUR nicht zu.
Die Voraussetzungen für
einen Schadensersatz nach §651 f BGB sind nicht erfüllt,
da bereits ein Mangel wegen des Essens im
Hotel in Hurghada nicht festgestellt werden kann.
Insbesondere schuldete die Beklagte kein spezielles
vegetarisches Essen für die Klägerin zu 1).
[...]
Quelle: RRa / Gericht
Vorinstanzen:
-.
Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de:
VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
|