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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Hamburg, Amtsgericht Hamburg

             Urteil vom 10.03.2004 // Aktenzeichen: 10 C 514/03


             Flug, Flugbuchung, Zwischenlandung, Non-Stop-Flug, Direktflug, Zwischenstopp, Reiseveranstalter,

             Haftung, Entschädigung, Fluggesellschaft, Schadensersatz, Wartezeit, Reisemangel, Flughafen, Rückflug

 

             vgl. auch folgende Urteile: LG Bonn, Urt. v. 07.03.2001: Zwischenlandung bei Direktflug rechtmäßig

            AG München, Urt. v. 05.09.2002: Ein Direktflug ist kein Non-Stop-Flug und kann Zwischenlandungen beinhalten

            AG Würzburg, Urt. v. 12.03.1997: Zwischenlandung bei Direktflug kein Reisemangel

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

AMTSGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 10. März 2004

Aktenzeichen: 10 C 514/03

[...]

 

Tatbestand:

1 Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag über einen zweiwöchigen Urlaub in Ägypten geltend.

2 Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20.12.2002 - 04.01.2003 eine Reise nach Ägypten.

3 Als Reiseablauf waren eine Übernachtung in Kairo, im Anschluss hieran eine mehrtägige Nil-Kreuzfahrt sowie ein mehrtägiger Aufenthalt in einem Hotel in Hurghada vorgesehen.

4 Die Kläger haben als Reisepreis an den Reisevermittler einen Betrag von 2.348,00 EUR gezahlt. Der Reisevermittler hat an die Beklagte einen Betrag von 2.148,00 EUR überwiesen.

5 Mit Schreiben vom 03.04.2003 [...] machten die Kläger gegenüber der Beklagten umfangreiche Mängel während des Verlaufes der Reise geltend und verlangten die Rückzahlung des Reisepreises sowie den Ersatz von Auslagen in Höhe von 1.116,20 Ägyptischen Pfund (umgerechnet 234,40 EUR).

6 Von den verschiedenen Vorkommnissen, auf Grund derer die Kläger von der Beklagten Minderung bzw. Schadensersatz verlangen, sind lediglich Folgende unstreitig:

7 Beim Abflug in Hamburg wurden den Klägern ihre Tickets vom Reiseveranstalter um 15:30 Uhr ausgehändigt, nachdem die Kläger zwei Stunden hierauf warten mussten.

8 Der Hinflug von Hamburg nach Kairo wurde durch eine Zwischenlandung in Berlin unterbrochen, die ca. eine Stunde dauerte.

9 Kofferträger oder ein entsprechender Service wurden von der Beklagten für die Kläger nicht bereit gestellt, so dass diese ihre Gepäckstücke, etwa vom Bus zum Flughafenterminal, vom Bus zum Hotel oder vom Bus auf das Nil-Kreuzfahrtschiff selbst tragen mussten.

10 Die Kläger mussten auf dem Flughafen in Kairo eine längere Zeit in einer Warteschlange verbringen und auf die Erledigung der Einreiseformalitäten warten. Die Kabinen auf dem Schiff waren nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet. Das Hotelzimmer in Hurghada besaß keinen Safe.

11 Die Kläger behaupten, nachfolgend aufgeführte Mängel seien während der Reise aufgetreten und von ihnen vor Ort bei der Reise-, Schiffs- und Hotelleitung gerügt worden:

12 1. Bei der Ankunft am Flughafen in Kairo sei erst durch intensives Nachfragen der Kläger ein Vor-Ort-Reiseleiter der Beklagten ermittelt worden.

[...]

13 3. Der von den Klägern zu einem Preis von 90,00 EUR bezahlte Ausflug zu den Pyramiden in Kairo sei völlig misslungen, da man lediglich 25 Minuten für die Besichtigung der Pyramiden zur Verfügung gehabt habe.

14 4. Die Kabinen auf dem Schiff seien an die Schiffspassagiere verlost worden.

15 5. Die Kabine der Kläger auf dem Schiff sei verdreckt gewesen, sie sei nicht gereinigt worden, das Bad sei völlig verdreckt und verbraucht gewesen. Die Betten seien bretthart gewesen, während der gesamten Nilfahrt habe die Kabine nach Diesel und Abfällen gestunken. Da die Kreuzfahrtschiffe einschließlich des von den Klägern gebuchten Schiffes nachts nebeneinander gelegen hätten und tagsüber im Pulk gefahren seien, sei eine Geruchs- und Lärmbelästigung während der gesamten Fahrt vorhanden gewesen. Durch das Öffnen des Kabinenfensters sei die Situation nicht verbessert, sondern verschlimmert worden.

[...]

16 7. Die Kläger seien von Beginn der Schifffahrt bis zum 31.12.2002 wegen eines fakultativen Gala-Essens zu Silvester im Hotel in Hurghada regelmäßig und in aggressiver Form vom Reiseleiter an Bord des Schiffes und im Hotel zur Zahlung von Geld bzw. zu einer Vorabzahlung für dieses Essen gedrängt worden, ihnen sei damit gedroht worden, sie erhielten in Hurghada kein Zimmer, wenn das Gala-Diner nicht sofort bezahlt würde.

17 8. Das Essen an Bord des Schiffes sei eintönig und zerkocht gewesen.

18 9. Vegetarisches Essen sei nicht in ausreichender Form bereit gestellt worden.

[...]

19 12. Am Abreisetag in Hurghada seien die Kläger viel zu früh geweckt worden, so dass das Frühstück ausfiel. Die Fahrt zum Flughafen habe in einem völlig überladenen Minibus statt gefunden.

 

Entscheidungsgründe:

20 Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.

21 In zugesprochenem Umfang haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §651 d BGB.

I.

22 1. Ein Anspruch auf Minderung ergibt sich wegen des fehlenden Safes im Hotelzimmer der Kläger in Hurghada. Ein Safe war von der Beklagten vertraglich geschuldet. Insoweit wird Bezug genommen auf die Beschreibung des Hotels [...].

23 Dort heißt es, dass die Zimmer u.a. mit einem Safe ausgestattet sind.

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass das Zimmer der Kläger keinen Safe hatte. Sie erklärt lediglich, die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, im Hotel einen Safe zu mieten. Dies ist aber nicht gleich zu setzen mit dem Vorhandensein eines Safes auf dem Zimmer.

24 Dieser Mangel wurde nach Angaben der Zeugin P. von den Klägern an der Rezeption des Hotels gerügt. Die Zeugin erklärte hierzu, sie habe neben den Klägern an der Rezeption gestanden und mitbekommen, wie sich diese über den (fehlenden) Tresor beschwerten. Die Kläger waren durch das Fehlen des Safes auch konkret beeinträchtigt, da sie ihre Wertsachen mit sich herumtragen mussten, was im allgemeinen hinderlich ist, da man die mitgenommenen Wertsachen nicht stets benötigt.

25 Da die Kläger allerdings - insoweit unwidersprochen - die Möglichkeit hatten, einen Tresor oder einen Safe im Hotel zu mieten, also wahrscheinlich an der Rezeption, ist die Beeinträchtigung durch das Fehlen des Safes auf dem Zimmer der Kläger als gering zu werten. Eine Minderung des Reisepreises von 3% ist angemessen. Ausgehend von einem Reisepreis von 2.348,00 EUR ergibt sich für die Zeit im Hotel in Hurghada (sechs Übernachtungen) ein Minderungsbetrag von 20,13 EUR.

26 2. Ein weiterer Minderungsanspruch folgt aus dem Umstand, dass die Kläger während der gesamten Nil-Kreuzfahrt bis zum 31.12.2002 durch den/die Reiseleiter der Beklagten A. und I. wegen des Gala-Essens an Silvester in aggressiver Form genötigt wurden, eine Vorab-Entscheidung zu treffen, ob sie an dem Essen teilnehmen und einen von den Reiseleitern vorgegebenen Betrag zu zahlen.

27 Die Zeugen haben übereinstimmend bestätigt, dass diese Aufforderungen der Reiseleiter nicht nur ein- oder zweimal erfolgten, sondern die Kläger und die übrigen Reisenden während der gesamten Kreuzfahrt auf dem Nil auf dieses Thema angesprochen wurden und dies in einer solchen Intensität erfolgte, dass die Reisenden sich nicht lediglich gestört, sondern erheblich belästigt fühlten.

28 Sämtliche Zeugen konnten sich an dieses Thema erinnern, woraus das Gericht schlussfolgert, dass diese Vorgehensweise der Reiseleiter einen bleibenden negativen Eindruck hinterlassen hat, der einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Reise gleich kommt. Die Reiseleiter haben in nicht zu tolerierender Weise versucht, die Kläger und deren Mitreisende zur Teilnahme am Gala-Essen in Hurghada, die ausdrücklich nicht zwingend war, zu überreden und im Vorwege Geld zu kassieren.

29 Ob dies dadurch begründet war, dass die Reiseleiter von dem eingezogenen Geld eine Provision erhielten und deswegen möglicherweise übermotiviert waren, kann dahin gestellt bleiben.

Jedenfalls muss ein solches aufdringliches Verhalten von den Reisenden nicht geduldet werden. Die Art der Einflussnahme auf die Reisenden ist auch nicht vor dem Hintergrund hinzunehmen, dass in Ländern wie Ägypten die Versuche, Reisende zum Erwerb eines Produktes oder einer Dienstleistung zu bewegen, im allgemeinen etwas intensiver erfolgen, als man es von hiesigen Verkäufern gewöhnt ist. Derlei Anstrengungen von Reiseleitern als Erfüllungsgehilfen der Beklagten müssen nicht geduldet werden.

30 Eine Minderung des Reisepreises für die Zeit vom 21.12. bis 31.12.2002, d.h. für zehn Tage, in Höhe von 10% des Reisepreises ist wegen der von den Zeugen geschilderten qualitativen und quantitativen Intensität angemessen.

Es ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 167,71 EUR.

31 3. Schließlich sind Minderungsansprüche wegen der auf dem Schiff nicht gereinigten Kabine begründet. Wenn die Beklagte auch keine tägliche Reinigung der Kabinen schuldete, so war jedenfalls eine Grundreinigung der Kabine am Anfang und mindestens zweimal während der Kreuzfahrt Vertragsbestandteil.

32 Die von den Klägern gebuchte Kategorie „4-Sterne“ lässt dies vernünftigerweise erwarten. Die Zeugin P. hat insoweit ausgesagt, die Kläger hätten ihr berichtet, eine Beschwerde von ihnen sei wegen der nicht erfolgten Reinigung in den Kabinen erfolgt.

33 Eine Minderung des anteiligen Reisepreises in Höhe von 5% für sechs Tage ist angemessen, so dass sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 50,31 EUR ergibt.

34 Weitere Minderungsansprüche stehen den Klägern indes nicht zu.

II.

35 1. Die Wartezeit bei der Ticketausgabe in Hamburg ist nicht minderungsfähig.

36 Eine Beeinträchtigung der Kläger ist schon nicht zu erkennen, da es keinen Unterschied macht, ob man die Wartezeit bis zum Abflug mit oder ohne ausgestellte Tickets verbringt. Dass die Kläger während dieser Zeit in ständiger Sorge waren, sie könnten ihre Tickets tatsächlich nicht rechtzeitig erhalten, haben sie nicht vorgetragen.

37 2. Ebenso wenig stellt der Zwischenstopp in Berlin einen minderungsfähigen Mangel dar.

38 Die Beklagte schuldete einen Direktflug und keinen Non-Stop-Flug.

39 Eine Verspätung ist durch den Zwischenstopp in Berlin auch nicht eingetreten, denn die Landung in Kairo sollte planmäßig um 22:45 Uhr erfolgen. Tatsächlich erfolgte die Ankunft in Kairo sogar um ca. 21:30 Uhr. Für den Zustand des Warteraums auf dem Berliner Flughafen ist die Beklagte nicht verantwortlich. Eine bessere Aufenthaltsmöglichkeit bzw. bessere Möglichkeiten zur Verpflegung schuldete die Beklagte nicht, zumal es den Klägern frei gestanden hätte, sich auf dem Flughafengelände in Berlin frei zu bewegen. Dort gibt es, dies ist gerichtsbekannt, die unterschiedlichsten Möglichkeiten, sich zu verpflegen und sich frisch zu machen.

40 3. Die von den Klägern gerügte mangelhafte Organisation des Ausfluges zu den Pyramiden kann ebenfalls keine Minderung des Reisepreises rechtfertigen, da die Kläger die Reise ausdrücklich ohne Ausflüge buchten. Die Beklagte schuldete somit weder einen Ausflug noch die Organisation eines Ausfluges.

41 4. Soweit die Kläger rügen, am Flughafen in Kairo sei niemand von der Reiseleitung erschienen, um sie in Empfang zu nehmen, bzw. erst auf intensives Nachfragen sei jemand von der Reiseleitung gekommen, stellt dies keinen minderungsfähigen Mangel dar.

42 Üblicherweise erfolgt die Empfangnahme durch die Reiseleitung nach Durchführung der Einreiseformalitäten, da die Reiseleiter vor Ort regelmäßig keinen Zugang „hinter“ die Passkontrollen haben.

Ein In-Empfangnehmen der Reisenden vor Erledigung der Einreiseformalitäten und Bildung einer Gruppe um den Reiseleiter herum hat auch deswegen regelmäßig keinen Sinn, da jeder Reisende ohnehin erst die Einreiseformalitäten für sich selbst, also persönlich, erledigen muss. Dass dies durch die Beklagte erfolgen sollte, war vorliegend jedenfalls nicht geschuldet. Im Übrigen tragen die Kläger selbst vor, dass ihnen schließlich ein Vertreter der Beklagten zur Hilfe gekommen sei. Ein Mangel ist nach allem nicht zu erkennen.

43 5. Die Kläger haben nicht bewiesen, dass das Zimmer im Hotel M. in Kairo schmutzig bzw. nicht gereinigt worden war. Die von ihnen benannten Zeugen konnten hierzu keine Angaben machen. Offenbar sind auch sämtliche Zeugen sowie die anderen Reisenden nach der Ankunft im Hotel sogleich auf ihre eigenen Zimmer gegangen und konnten den Zustand des Zimmers der Kläger nicht wahrnehmen.

44 6. Soweit die Kläger Minderungsansprüche auf den Umstand der Verlosung der Kabinen auf dem Schiff stützen, ist dies im Ergebnis ohne Erfolg.

45 Zwar handelt es sich bei der Verlosung von Kabinen um eine eher unkonventionelle Art der Zuweisung der jeweiligen Kabinen zum jeweiligen Gast. Gleichwohl liegt hierin allein kein Mangel, der einen Minderungsanspruch auslöst. Die Kläger hatten nämlich keinen Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Kabine auf dem Schiff. Deswegen macht es keinen Unterschied, ob die Zuweisung der Kabine mit oder ohne ein Losverfahren erfolgte. In dem Verfahren selbst ist auch keine Herabwürdigung der Kläger bzw. der übrigen Reisenden zu erkennen, die einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises rechtfertigen würde. Es handelt sich hier um eine von der örtlichen Reiseleitung praktizierte Vorgehensweise, die hingenommen werden muss.

[...]

46 9. Die Behauptung der Kläger, das Essen auf dem Schiff sei zerkocht und nicht abwechslungsreich gewesen, ist unsubstantiiert.

[...]

47 13. Soweit die Kläger Minderungsansprüche auf das frühe Wecken am Abreisetag und die Abreise im überladenen Minibus stützen, ist auch dies ohne Erfolg.

48 Das Wecken um 04:00 Uhr morgens ist bei einer planmäßigen Abreise um 06:30 Uhr nicht unangemessen früh.

Hierin kann allenfalls eine Unannehmlichkeit gesehen werden, die die Kläger hinzunehmen hatten. Die Abreise selbst stellt ebenfalls keinen minderungsfähigen Mangel der Reise dar. Die Fahrt zum Flughafen in einem Minibus, der nach den Behauptungen der Kläger überladen war, ist allenfalls als Unannehmlichkeit zu qualifizieren, die von den Klägern hinzunehmen war. Dass das Gepäck auf dem Dach transportiert wurde, stellt eine eher landestypische Art des Transportes von Koffern und ähnlichen Gepäckstücken dar, die ebenfalls nicht als Mangel zu qualifizieren ist, zumal eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu erkennen ist. Im Übrigen hat es sich auch nur um eine Kurzfahrt gehandelt.

49 14. Soweit die Kläger schließlich geltend machen, während der gesamten Reise seien ihre Koffer nicht von Hotelangestellten oder von Vertretern der Beklagten getragen worden, war dies von der Beklagten nicht geschuldet und ist in Hotels der „4-Sterne“-Kategorie auch nicht unbedingt üblich. Minderungsansprüche deswegen sind somit nicht ersichtlich.

50 15. Schadensersatzansprüche stehen den Klägern wegen der von ihnen getätigten Auslagen in Höhe von 234,40 EUR nicht zu.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz nach §651 f BGB sind nicht erfüllt, da bereits ein Mangel wegen des Essens im Hotel in Hurghada nicht festgestellt werden kann. Insbesondere schuldete die Beklagte kein spezielles vegetarisches Essen für die Klägerin zu 1).

[...]

Quelle: RRa / Gericht

 

Vorinstanzen:

-.

 

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