Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
AMTSGERICHT KÖLN
Verkündet am: 05. April 2006
Geschäftsstelle
Aktenzeichen: 118 C 595/05
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf §313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2 Die Klage ist zulässig und begründet.
3 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 250,00 besteht aus Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 5 VO (EG) 261/2004.
4 Der ursprünglich gebuchte Flug des Klägers LH 3944 am 02.09.2005 von Stuttgart nach Mailand wurde von der Beklagten annulliert. Stattdessen flog der Kläger auf Veranlassung der Beklagten am Morgen des 03.09.2005 um 6:00 Uhr über Zürich nach Mailand.
5 Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des Fluges LH 3944 auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 VO).
Soweit sie behauptet, es habe ein technischer Defekt am Sensor des Engine Fire Detection Systems des eingesetzten Flugzeugs vorgelegen, mag dies zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, der von Sicherheitsrisiken und unerwarteten Flugsicherheitsmängeln spricht.
6 Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist.
Ihre Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
Es hätte dargelegt werden müssen, wann die eingesetzte Maschine welchen Typs nach welchen Vorschriften und mit welchem Ergebnis durch wen gewartet worden ist und warum angesichts dieser Wartung gerade der konkrete Defekt unvermeidbar und unvorhersehbar war. Auf diese Anforderungen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 auch hingewiesen.
7 Da die Beklagte die schlüssig geltend gemachten Nebenforderungen nicht bestritten und damit anerkannt hat, war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
8 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
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