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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Köln, Amtsgericht Köln

             Urteil vom 05.01.2005 // Aktenzeichen: 117 C 269/04


             Lufthansa, British Airways, AGB, ABB, Beförderungsbedingungen, Cross-Border, Teilstrecke, Flugtickets,

             Überkreuzbuchen, Rückflug, Hinflug verfallen, Fluggesellschaft, Schadensersatz, AGB ungültig

 

             vgl. auch folgende Urteile: OLG Köln Urteil v. 11.01.2005: Leichtfertiges Verhalten bei Gepäckverlust

            OLG Köln Urt. v. 31.07.2009 Klauseln der Lufthansa zum Cross-Border-Selling / Cross-Ticketing rechtmäßig

            OLG Frankfurt a.M. Urteil v. 18.12.2008: Klauseln der British Airways zum Cross-Border-Selling rechtswidrig

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

AMTSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 05. Januar 2005

Aktenzeichen: 117 C 269/04

[...] für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 340,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden und vom Kläger zu zahlen sind, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

1 Von einer Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §313 a ZPO abgesehen."

[Anmerkung des Autors: Die folgenden Angaben zum Tatbestand wurden hinzugefügt und sind nicht Bestandteil des veröffentlichten Urteils.]

2 Der Kläger buchte bei der Fluggesellschaft Lufthansa zwei Flüge von Frankfurt a.M. nach Dresden und zurück.

3 Den gebuchten Hinflug von Frankfurt a.M. nach Dresden nutzte der Kläger bei beiden Flugbeförderungsverträgen nicht. Er nutzte trat lediglich die "Rückflüge" von Dresden nach Frankfurt a.M. am 27.05.2004 um 10:40 Uhr und am 19.07.2004 um 18:05 Uhr an.

Die Airline verweigerte die Beförderung mit Hinweis auf ihre Beförderungsbedingungen. Danach dürften die Flugcoupons nur in der auf dem im Flugschein angegebenen Reihenfolge abgeflogen werden und vom Luftfahrtunternehmen nur in dieser Reihenfolge eingelöst werden.

4 Die beklagte Fluggesellschaft berechnete dem Kläger einen Preisaufschlag in Höhe von EUR 340,32.

 

Entscheidungsgründe:

5 Die Klage ist begründet.

6 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 340,32 Euro aus §323 Absatz 1 BGB.

7 Die Beklagte hat die ihr aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrags, der gemäß §631 BGB als Werkvertrag zu qualifizieren ist, obliegenden Verpflichtungen, diesen am 27.05.2004 um 10:40 Uhr von Dresden nach Frankfurt und am 19.07.2004 um 18:05 Uhr von Dresden nach Frankfurt zu transportieren, nicht erfüllt.

8 Der Fristsetzung bedarf es entgegen §323 BGB zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

9 Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Beförderung gemäß Ziffer 3.3.1. Satz 4 ihrer Beförderungsbedingungen zu verweigern.

10 Denn diese Regelung stellt einen Verstoß gegen §307 Absatz 2 BGB dar.

Gemäß §649 BGB ist der Besteller jeder Zeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teilkündigung ist zulässig. Diese ist lediglich unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird.

Die Beklagte ist ohne weiteres zur Erbringung der ihr obliegenden Verpflichtung in der Lage, auch wenn ein Fluggast den Hin- und Rückflug nicht in Anspruch nimmt. Die erbrachte Leistung ist hiervon hinsichtlich ihrer möglichen Mangelfreiheit nicht berührt.

11 Dieses Kündigungsrecht muss unangetastet bleiben (Staudinger/Peters, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, §649 Randnummer 15).

12 Eine Beschneidung des Kündigungsrechts stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß §307 Absatz 2 BGB dar (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.1999 – VII ZR 237/98 – in NJW 1999, 3261).

13 Dies gilt auch für den Ausschluß eines Teilkündigungsrechts (Staudinger/Löwisch, Kommentar zum BGB, 13. Auflage, §308 Randnr. 20).

14 Die Argumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen.

Auch wenn ein Kunde einen Hinflug antritt, hingegen den Rückflug verfallen ließe, stellte sich das selbe Problem für die Beklagte. Es ist gerichtsbekannt, daß die Beklagte ebenso wie andere Fluggesellschaften Überbuchungen bewusst deshalb in Kauf nimmt, weil Flüge vielfach storniert und umgebucht werden. Es ist ihr daher möglich, Umbuchungen bzw. auch das Verfallenlassen von Flügen in ihre Kalkulation aufzunehmen. Hinzukommt, daß ihr ein wirtschaftlicher Nachteil hierdurch nicht entsteht, weil es ihr unbenommen ist, im Falle des Buchens eines günstigen Hin- und Rückflugs die Erstattung des hälftigen Flugpreises bei Inanspruchnahme nur eines Fluges auszuschließen.

15 Es besteht keine Mitwirkungsverpflichtung gemäß §642 BGB des Kunden insoweit, daß dieser verpflichtet wäre, einen gebuchten Flug anzutreten.

16 Es stellt hingegen einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Entschließungsfreiheit des Vertragspartners dar, diesen zum Antritt der Hinreise zu verpflichten. Hinzukommt, daß es mannigfache Gründe gibt, die dazu führen können, daß eine Hinreise nicht angetreten wird.

Dies könnte beispielsweise in Betracht kommen, weil der Flug deshalb nicht erreicht wird, weil der Fluggast verspätet am Flughafen erscheint oder aus gesundheitlichen Gründen an dem Flug nicht teilnehmen kann.

17 Es ist auch bei der Inanspruchnahme anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise der Eisenbahn schadlos möglich, auch im Falle einer gebuchten Hin- und Rückfahrt, eine dieser Fahrten fallen zu lassen. Es ist nicht als arglistig anzusehen, unabhängig davon, ob bei dem Kläger tatsächlich Vorsatz bei der Buchung vorgelegen hat, die Preisgestaltung der Beklagten, die nach eigenem Vortrag unter Umständen für Hin- und Rückflüge einen günstigeren Tarif als für einen One-Way-Flug anbietet, auszunutzen.

18 Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, daß die Buchung eines Hin- und Rückflugs gegenüber einem One-Way-Ticket nicht von Vorteil ist.

19 Der Beklagten entsteht keinerlei Nachteil dadurch, daß ein Fluggast einen Flug fallen läßt.

20 Der Nachteil entsteht vielmehr dem Fluggast, der unter Umständen keine anteilige Rückerstattung des Tickets verlangen kann. Ihm über diesen wirtschaftlichen Nachteil hinaus die vertraglich vereinbarte hälftige Leistung zu verweigern, ist als unangemessene Benachteiligung anzusehen.

21 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 Absatz 1, 281 Absatz 3 Satz 2, 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Unterschrift

Quelle: Gericht / ReiseRecht aktuell

 

Vorinstanzen:

--.

 

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