Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
--
|
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren. |
AMTSGERICHT KÖLN
Abteilung 111 [...]
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. Juli 2007
Aktenzeichen: 111 C 127/07
In dem Rechtsstreit
[...]
für Recht erkannt:
--
1 Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen [im Folgenden: VO]. "
2 Die Klägerin zu 2) buchte bei der Beklagten für alle Kläger folgende Flüge:
23.07.2006 Dresden - Frankfurt a.M., Abflug 8:30 Uhr, Ankunft 9:35 Uhr;
23.07.2006 Frankfurt a. M. - Caracas, Abflug 10:30 Uhr, Ankunft 14:45 Uhr;
23.07.2006 Caracas - Lima, Abflug 21:00 Uhr, Ankunft 23:59 Uhr.
Zudem buchte die Klägerin zu 2) für alle Kläger bei der Beklagten Rückflüge.
[...]
3 Der gebuchte Flug von Dresden nach Frankfurt a.M. fand mit einer Verspätung von zwei Stunden und fünf Minuten statt. Aufgrund dessen hätten die Kläger ihren Anschlussflug in Frankfurt a.M. nach Caracas nicht bekommen. Deshalb nahm die Beklagte eine Umbuchung vor. Die Kläger wurden nach Berlin verbracht und flogen von dort aus wie folgt:
23.07.2006 Berlin - New York (JFK), Ankunft 15:10 Uhr Ortszeit;
23.07.2006 New York (JFK) - Lima, Ankunft 6:10 Uhr Ortszeit.
Die ursprünglich für die Kläger vorgesehenen Flüge von Frankfurt a.M. nach Caracas und von Caracas nach Lima fanden planmäßig statt.
4 Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2006 unter Fristsetzung auf den 24.11.2006 zur Zahlung von 1.800,00 EUR auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten unterblieb.
5 Die Kläger haben unter dem 18.01.2007 Klage erhoben, welche der Beklagten am 09.02.2007 zugestellt worden ist.
6 Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
7 1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von jeweils 600,00 EUR gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c) der VO. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Verordnung ein Ausgleichsanspruch besteht, liegen hier nicht vor.
8 Der Abflug der Kläger des Fluges LH 1053 am 23.07.2006 von Dresden nach Frankfurt a.M. war um zwei Stunden und fünf Minuten verspätet. Die Folgen einer Flugverspätung ergeben sich aus Art. 6 VO. Für erhebliche Abflugverspätungen, was bedeutet, für solche, die - je nach Flugstrecke - mehr als zwei, drei oder vier Stunden betragen, sieht Art. 6 VO Unterstützungsleistungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß Art. 9 VO (Betreuungsleistungen) und Art. 8 VO (Erstattung oder anderweitige Beförderung) vor.
9 Die hier vorliegende Abflugverspätung des Fluges von Dresden nach Frankfurt a.M. von zwei Stunden und fünf Minuten stellt eine erhebliche Flugverspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) der genannten Verordnung dar.
Obwohl aber die Abflugverspätung unter fünf Stunden betrug und damit die Unterstützungsleistung gemäß Art. 8 VO nicht zwingende Folge einer derartigen Verspätung war (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. iii) VO), wurden seitens der Beklagten zugunsten der Kläger Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) VO (anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt) erbracht.
Ausgleichansprüche gemäß Art. 7 VO sieht Art. 6 VO gerade nicht vor.
10 Derartige Ausgleichsansprüche ergeben sich unter zusätzlichen Voraussetzungen nur bei einer Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 VO oder bei einer Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) der genannten Verordnung. Vorliegend handelt es sich aber weder um eine Nichtbeförderung noch um eine Annullierung im Sinne der Verordnung, sondern um eine Flugverspätung.
11 Gemäß Art. 2 lit. j) VO (Begriffsbestimmungen) ist “Nichtbeförderung” die Weigerung, Fluggäste zu befördern […]. Eine derartige Weigerung der Beklagten ist nicht ersichtlich und seitens der Kläger auch nicht behauptet. Lediglich die Tatsache, dass den Klägern eine Umbuchung der Flugroute zum Zielort nicht recht war, begründet keine Weigerung der Beklagten, die Kläger mit dem ursprünglich gebuchten Flug - der schließlich stattfand - zu befördern. Die Kläger haben insoweit nicht behauptet, mit dem ursprünglich gebuchten und verspäteten Flug hätten fliegen zu wollen mit der Folge, dass sie ihren Anschlussflug nicht erreicht hätten.
12 Zudem handelt es sich auch nicht um eine Annullierung im Sinne des Art. 5 der genannten Verordnung. Gemäß Art. 2 lit. i) VO bedeutet “Annullierung” die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Der Flug von Dresden nach Frankfurt a.M., sowie die Anschlussflüge fanden statt, wenn auch ohne die Kläger. Der Einwand der Kläger, auch in dem Fall, in dem der Fluggast aufgrund einer Annullierung auf einen Ersatzflug umgebucht wird, läge begrifflich eine Verspätung vor und daher sei die Abgrenzung zwischen einer Verspätung und einer Annullierung eine Frage des konkreten Einzelfalls, ist unbeachtlich.
13 Es ist zwar zutreffend, dass der Fluggast, der aufgrund einer Annullierung auf einen späteren Ersatzflug umgebucht wird, im Gegensatz zu der ursprünglich geplanten Ankunftszeit verspätet am Zielort ankommt.
14 Allerdings betrifft die Fallgruppe der Verspätung im Sinne des Art. 6 VO ausweislich dessen Wortlauts eine Verspätung hinsichtlich der Abflugzeit.
Verspätungen der Ankunftszeit am Zielflughafen werden von der Verordnung von vorneherein nicht erfasst, so dass hier eine Überschneidung der Anwendungsbereiche ausgeschlossen ist. Zudem ist für die Frage nach der Abgrenzung zwischen einer Verspätung und einer Annullierung eines Fluges nicht auf die Umstände des Einzelfalls bezogen auf die Fluggäste abzustellen. Vielmehr ist auch nach dem Regelungsgefüge der Verordnung eine objektive Sichtweise heranzuziehen. Die Regelungen der Verordnung, welche streng zwischen den einzelnen Fallgruppen unterscheiden, würden an Transparenz verlieren, würde man auf die subjektiven Komponenten des Einzelfalls abstellen wollen. Es ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichts nicht mit der Verordnung vereinbar, wenn ein und derselbe Flug, welcher verspätet stattfindet, gleichzeitig als Annullierung und als Verspätung angesehen werden müsste, abhängig von der Tatsache, ob ein Fluggast einen nicht mehr erreichbaren Anschlussflug gebucht hat oder nicht.
15 2. Den Klägern steht auch kein Minderungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§651d Abs. 1 i.V.m. 638 Abs. 3 BGB. Die reisevertraglichen Bestimmungen der §§651a ff. BGB finden auf reine Beförderungsleistungen, die keinen Reisevertrag im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, keine Anwendung (LG Bonn, Urt. v. 14.01.1998, Az: 5 S 158/97; LG Frankfurt a. M., NJW-RR 1993. S. 1270 = TranspR 1994, 243).
16 Ein Minderungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§634 Nr. 3, 638 BGB. Die Verspätungsfolgen eines Fluges sind durch die genannte Verordnung durch vorrangiges Recht geregelt worden, so dass ein Rückgriff auf die werkvertraglichen Regelungen nach der Ansicht des erkennenden Gerichts ausgeschlossen sind.
17 3. Die Kläger haben gegen die Beklagte von vorneherein auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, welcher grundsätzlich gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO möglich ist. Die Kläger haben einen konkret entstandenen Schaden nicht behauptet.
18 4. Die Kläger haben auch keinen Zinsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§288 Abs. 1, 286 BGB. Mangels Leistungsverpflichtung konnte die Beklagte nicht mit der Zahlung in Verzug geraten. Aus demselben Grund haben die Kläger als Gesamtgläubiger auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Rechtanwaltsgebühren gemäß §§280 Abs. 1, 2, 286 BGB und keinen entsprechenden Zinsanspruch gemäß §§291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
[...]
Quelle: RRa/Gericht
Vorinstanz:
--
Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de:
VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
|