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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Köln, Amtsgericht Köln

             Urteil vom 04.08.2009 // Aktenzeichen: 133 C 191/09


             Flug, Buchung, Streik, höhere Gewalt, Flughafen, Pilotenstreik, Reiseveranstalter, Check-In, Sowiesokosten

             Haftung, Entschädigung, Fluggesellschaft, Schadensersatz, Lufthansa, Reisemangel, Verspätung, Rückflug

 

             vgl. auch folgende Urteile: LG Frankfurt/M. Urt. v. 27.01.2009: Schadensersatz wegen Verspätung Rückflug

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

AMTSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 04. August 2009

Aktenzeichen: 133 C 191/09

[...]

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollsreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leiset.

 

Tatbestand:

1 Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder für den 22.07.2008 den Flug LH3472 ab Düsseldorf um 11.40 Uhr nach Budapest."

2 Dieser Flug wurde kurz vor dem Abflug annulliert, woraufhin die Klägerin und ihre Familie mit einer anderen Fluggesellschaft nach Budapest fliegen konnten, wo sie dann aber erst um 22:00 Uhr ankamen.

3 Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf Art. 5, 7, 9 VO (EG) Nr. 261/04 (i.F. VO) Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 EUR je Person und Erstattung von Verpflegungsaufwendungen, die sie mit 45,00 EUR je Person ansetzt abzüglich von der Beklagten insgesamt bereits gezahlter 100,00 EUR.

4 Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2008 zu zahlen.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Sie behauptet mit den aus der Klageerwiderung ersichtlichen Einzelheiten, es habe sich um eine streikbedingte Annullierung gehandelt, nachdem die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen kurzfristig und unvorhergesehen am Vormittag des 22.07.2008 einen 36-Stunden-Streik angesetzt habe.

Dessen Auswirkungen hätten sich im Übrigen auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Deshalb, so meint, seien, abgesehen davon, dass die Klägerin etwaige Ansprüche ihrer Mitreisenden nicht aktivlegitimiert sei, Ansprüche gem. Art. 7 VO nach Art. 5 Abs. 3 VO iVm Ziff. 14 der Erwägungsgründe ausgeschlossen, während Art. 9 VO einen Zahlungsanspruch nicht normiere.

7 Hierzu erklärt die Klägerin, sie bestreite den gesamten Vorgang zu dem Streik insgesamt mit Nichtwissen.

8 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

9 Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Klagesumme nicht verlangen.

10 Ansprüche gem. Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) VO stehen ihr – ungeachtet dessen, ob sie solche ihren Mitreisenden entstanden Ansprüche in eigener Person geltend machen könnte – gem. Art. 5 Abs. 3 VO i.V.m. dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO nicht zu.

11 Denn die Annullierung des gebuchten Fluges ist auf außergewöhnliche Umstände, nämlich den am selben Tag ausgerufenen Streik der VC zurückzuführen gewesen, der, wie seine Folgen, sich durch zumutbare Maßnahmen nicht hat vermeiden lassen.

12 Dass der Streik die Ursache der Annullierung gewesen ist, ist als unstreitig anzusehen schon deshalb, weil die Klägerin den ins Einzelne gehenden Vortrag der Beklagten völlig unsubstantiiert so bestritten hat, dass nicht klar ist, ob sie den Streik als solchen oder nur dessen Vorgeschichte in Abrede stellen will. Im Übrigen ist der Streik als solcher gerichtsbekannt, wenn man nicht davon ausgehen will, dass VC wie Beklagte und sämtliche Medien sich zu einer Irreführung der Öffentlichkeit verschworen haben.

13 Dass ein Streik aber - gleich ob extern oder intern, inwiefern nicht unterschieden wie - einen außergewöhnlichen Umstand i. S. von Art. 5 Abs. 3 VO darstellt, wird im Erwägungsgrund Nr. 14 der VO ausdrücklich hervorgehoben. Ob er sich durch großzügigere Angebote der Beklagten im Vorfeld hätte vermeiden lassen, kann dahinstehen, weil die Beurteilung dieser Frage den Zivilgerichten unter jedem denkbaren Gesichtspunkt entzogen. Dass aber die Beklagte die Auswirkungen des Streiks des Cockpit-Personals deutschlandweit nicht durch zumutbare Maßnahmen hat abwenden können, liegt auf der Hand, schlicht deshalb, weil es gerade wegen des Streiks an einsetzbarem Personal gefehlt hat.

14 Soweit die Klägerin Aufwendungen ersetzt verlangt, rechtfertigt sich ihr Begehren nicht aus Art. 5, 9 VO, weil Art. 9 VO nur einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen als solche, nicht aber einen Geldanspruch gewährt.

15 Aber auch auf §280 BGB wegen Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages kann die Klägerin sich mit Erfolg nicht stützen.

16 Welche Aufwendungen ihr nämlich tatsächlich – über die bereits erhaltenen 100,00 EUR hinaus – entstanden sind, hat sie nachprüfbar nicht dargetan.

17 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Unterschrift

[...]

Quelle: Gericht

 

Vorinstanzen:

-.

 

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