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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG München, Amtsgericht München

             Urteil vom 06.05.2009 // Aktenzeichen: 212 C 1623/09


             Reise, Urlaubsreise, Reiserecht, Gebühren, Reisepreis, Reisemängel, Reiseveranstalter, Reisevermittler,

            Entschädigung, Erstattung, Stornogebühren, kostenfreies Kündigungsrecht, Umbuchung, Flugverschiebung

 

             vgl. auch folgende Urteile: BGH Urteil v. 11.01.2005: Ausreichender Inhalt einer Mängelanzeige u. Mängelrüge

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
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AMTSGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 06. Mai 2009

Aktenzeichen: 212 C 1623/09

In dem Rechtsstreit [...] für Recht entschieden:

--

 

Tatbestand:

1 Der Kläger buchte bei der Beklagten eine 17-tägige Thailandreise vom 11.02.2009 bis 27.02.2009. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 696,00 EUR."

2 Als Flugzeiten waren vorgesehen:

Abflug am 11.02.2009, 14:20 Uhr in Frankfurt a.M.,

Ankunft nach Zwischenstopp um 12:20 Uhr in Bangkok / Thailand.

3 Mit geänderter Reisebestätigung vom 05./06.11.2008 änderte die Beklagte die Flugzeiten auf

Abflug am 11.02.2009 um 09:05 in Frankfurt und

Ankunft am nächsten Tag um 12:15 Uhr in Bangkok / Thailand.

4 Mit Schreiben vom 09.12.2008 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.

5 Der Kläger behauptet, die Vorverlegung der Abreisezeit verlängere nicht nur die Flugzeit, sondern erweitere seine Reisezeit unter Berücksichtigung der Anreise von seinem Wohnort um eine zusätzliche Nacht. [...]

Der Kläger ist der Ansicht, es handle sich um eine wesentliche Änderung der Reiseleistung im Sinne des §651a Abs. 5, S. 2 BGB.

6 Die Beklagte [...] ist der Ansicht, die Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden und 15 Minuten sei bei einer Fernostreise zumutbar. Die Transferzeiten vom Wohnsitz des Reisenden zum Flughafen seien nicht relevant. Daher habe der Kläger zwar die Reise stornieren können, schulde jedoch die vereinbarte Stornopauschale.

 

Entscheidungsgründe:

7 Die Klage ist zulässig und begründet.

8 Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der Anzahlung nach §346 Abs. 1 BGB, weil er vom Reisevertrag mit der Beklagten wirksam nach §651a Abs. 5, S. 2 BGB zurückgetreten ist.

9 Die Änderung der Flugzeiten im streitgegenständlichen Umfang stellt eine wesentliche Änderung der Reiseleistung i.S.d. §651a Abs. 5, S. 2 BGB dar.

10 Zwar hat sich die Beklagte mit dem Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Flugzeiten eine Änderung dieser Flugzeiten vorbehalten. Dies führt dazu, dass eine Änderung der Flugzeiten grundsätzlich zulässig ist, ändert aber nichts daran, dass der Reisende bei einer wesentlichen Änderung nach §651a Abs. 5, S. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt ist.

11 Es handelt sich bei der Verlängerung der Flugzeiten von ca. 14 Stunden plus Zeitverschiebung auf ca. 19 Stunden plus Zeitverschiebung um eine wesentliche Änderung der Reiseleistung.

Zum einen stellt dies eine Steigerung der reinen Flugzeit um mehr als 25% der ursprünglichen Flugzeiten dar, zum anderen sind fünf Stunden absolut gesehen eine so lange Zeit, dass sie auch und gerade bei Langstreckenflügen nicht vernachlässigt werden können.

12 Außerdem ermöglicht die Vorverlagerung der Abreisezeit dem Kläger nicht mehr, die Anreise zum Flughafen Frankfurt a.M. am Morgen des Abflugtages zu beginnen und erweitert damit die Reise um eine zusätzliche Nacht.

13 Dass ein Reisender regelmäßig von seinem Wohnsitz zum Flughafen anreisen muss, ist für die Beklagte erkennbar ebenso wie der Umstand, dass die Flugzeiten für die Organisation einer solchen Anreise zum Flughafen von erheblicher Bedeutung sind.

14 Dabei ist der Beklagten Recht zu geben, dass die Anreise zum Flughafen zwar grundsätzlich vom Reisenden zu organisieren ist und auch in dessen Risikosphäre fällt.

Die Flugzeiten spielen jedoch für die Beklagte erkennbar für den Reisenden eine ganz erhebliche Rolle und es ist nicht ersichtlich, warum dieser Umstand, dass nämlich die Organisation der Anreise bei einer wesentlichen Änderung der Flugzeiten gegebenenfalls erheblich erschwert wird, bei der Frage, ob es sich um eine wesentliche Änderung der Reiseleistung handelt, keine Rolle spielen soll.

15 Nachdem der Kläger von der Reise berechtigterweise zurücktreten konnte, bedarf die Frage, ob die Stornopauschalen wirksam vereinbart waren, keiner Entscheidung mehr.

[...]

Quelle: Gericht / RRa

 

Vorinstanzen:

--.

 

 

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