Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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URTEIL
AMTSGERICHT RÜSSELSHEIM
06. Januar 2006
Aktenzeichen: 3 C 1127/05 (35)
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Die Klägerin buchte über ein Reisebüro in Berlin bei der Firma TC Touristik GmbH für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder eine Pauschalreise nach Antalya für den Zeitraum 01.07.2005 bis 15.07.2005. Die Flugbeförderung sollte durch die Beklagte erfolgen. Der Rückflug war unter der Flugnummer DE5663 am 15.07.2005 um 10:40 Uhr gebucht.
2 Am 12.07.2005 erhielt die Klägerin durch den Reiseveranstalter die Mitteilung, dass der Rückflug auf DE5423 von Antalya nach Leipzig am 15.07.2005 um 11:00 Uhr geändert worden sei, der Transport von Leipzig bis Berlin-Tegel per Bus erfolgen werde. In diesem geänderten Umfang erfolgte die Beförderung der Klägerin und ihrer Familie. Der Flug DE5663 wurde daneben durchgeführt.
3 Mit der Klage begehrt die Klägerin hilfsweise und teilweise aus abgetretenem Recht, Zahlung der Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.02.2004, sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
[...]
4 Die Beklagte ist der Auffassung, weder eine Annullierung noch eine Nichtbeförderung liege vor, da sich die Klägerin - insoweit unstreitig - zur Abfertigung des Fluges DE5663 nicht eingefunden habe.
[...]
5 Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
6 Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
7 Unstreitig sind die Klägerin und ihre Familie mit dem Flug DE5663 nicht befördert worden. Die Änderung der Luftbeförderung durch den Reiseveranstalter unterliegt in gleicher Weise wie die Verlegung des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen dem Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 3 Abs. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Gründe für die Verlegung sind unmaßgeblich.
8 Da der Reiseveranstalter eine Änderung des Rückfluges vorgenommen hatte, mussten die Klägerin und ihre Familie sich nicht, wie ursprünglich vorgegeben, am Schalter zur Abfertigung des Fluges DE5663 einfinden. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der Reiseveranstalter die Buchungen für die Klägerin und die weiteren Familienmitglieder auf dem ursprünglichen Flug aufrechterhalten hätte. Die Klägerin hätte bei einer Vorsprache einzig in Erfahrung gebracht, dass sie - wovon sie bereits am 12.07.2005 durch Mitteilung des Reiseveranstalters in Kenntnis gesetzt wurde - von der Passagierliste gestrichen war. Die Verlegung auf einen anderen Flug entbindet analog der Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von der Verpflichtung, sich zur ursprünglich angegebenen Zeit zur Abfertigung einzufinden.
9 Ein freiwilliger Verzicht der Klägerin auf den Flug DE5663 ist nicht erfolgt. Die Beklagte oder der Reiseveranstalter haben der Klägerin den Abschluss einer Vereinbarung nicht unterbreitet. Der Reiseveranstalter hat den Flug ohne Rücksprache geändert. Hieraus folgt die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
10 Die Höhe der Ausgleichsleistung ist aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu entnehmen. Diese beträgt 400,00 EUR pro Person, insgesamt 1.600,00 EUR. Dass die Klägerin und ihre Familie mit einer Verspätung von drei Stunden oder weniger am Endziel Berlin-Tegel angekommen sind, wird nicht behauptet. In einem derartigen Fall hätte eine Kürzung der Ausgleichszahlung erfolgen können (Art. 7 Abs. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 261/2004).
11 Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe 86,45 EUR begründet. Denn die nicht anzurechnende Gebühr ist aus einer 0,65 Geschäftsgebühr und einem Streitwert von 1.600,- EUR zu berechnen. Eine Mehrheit von Auftraggebern liegt nicht vor. Im Übrigen war die Klage in dieser Nebenforderung abzuweisen.
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Es wurde Berufung eingelegt: Berufungsurteil des LG Darmstadt, Urt. v. 12.07.2006, Az.: 21 S 20/06.
Das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat entscheidungserhebliche Fragen per Vorlagebeschluss v. 07.10.2008, Az.: X ZR 96/06 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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