Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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URTEIL
AMTSGERICHT RÜSSELSHEIM
17. März 2006
Aktenzeichen: 3 C 109/06 (33)
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Die Beklagte betreibt ein Charterflugunternehmen. Die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1) buchten bei der Beklagten Flüge von Frankfurt a.M. nach Toronto und zurück. Der Rückflug Flug Nr. DE6079 am 09.07.2005 von Toronto nach Frankfurt a.M. war mit der planmäßigen Abflugszeit 16:20 Uhr, Ankunft am Folgetag um 06:00 Uhr Ortszeit ausgeschrieben. Die Abflugszeit wurde zunächst verlegt. Gegen Mitternacht erhielten die Passagiere die bereits aufgegebenen Koffer ausgehändigt und wurden in ein Hotel verbracht. Die Beförderung erfolgte sodann vom 10.07.2005 auf 11.07.2005 unter der gleichen Flugnummer. Das Flugzeug erreichte Frankfurt a.M. ca. 25 Stunden nach der vereinbarten Zeit.
2 Mit der Klage begehren die Kläger, der Kläger zu 1) teilweise auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, Schadenersatz. Ihre Ansprüche beziffern sie wie folgt:
1) Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 2.400,- EUR,
2) Verdienstausfall des Klägers zu 1) 116,25 EUR,
3) Sitzplatzreservierungsgebühren 16,- EUR,
4) Bahnfahrt 49,20 EUR,
zusammen 2.581,45 EUR.
Hilfsweise begehren die Kläger Minderung des Flugpreises.
3 Die Kläger behaupten, der gebuchte Rückflug sei nicht zeitlich verschoben, sondern annulliert worden. Auf den Anzeigetafeln am Flughafen sei der Hinweis „cancelled“, erschienen, nicht hingegen, „delayed“. Eine gleichartige Durchsage habe am 09.07.2005 gegen 23:30 Uhr auch der Kapitän des Flugzeuges vorgenommen. Durch die verzögerte Ankunft in Frankfurt a.M. seien neue Fahrscheine für die Bahnfahrt zu lösen gewesen, da die für den Vortag gekauften verfallen seien. Zudem sei dem Kläger zu 1) vom Arbeitgeber ein Tag zusätzlicher Urlaub in Anrechnung gebracht worden.
[...]
4 Die Beklagte ist der Auffassung, vorliegend sei der Flug verspätet durchgeführt, jedoch nicht annulliert worden. Der Flug sei auf Grund nicht vorhersehbarer technischer Beanstandungen nicht pünktlich abgeflogen. Probleme seien an einem Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Die Reparaturarbeiten seien um 23:10 Uhr beendet gewesen. Die vorgesehene Crew habe Grippesymptome gezeigt und habe ausgetauscht werden müssen.
[...]
5 Die Klage ist nur teilweise begründet.
6 Die Kläger haben Anspruch auf Schadensersatz und Minderung. Zu den Ansprüchen im Einzelnen:
7 Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (ABl. EG Nr. L 46 v. 17.02.2004, S.1) stehen den Klägern nicht zur Seite.
8 Ausgleichszahlungen schuldet die Fluggesellschaft einzig bei Annullierung des Fluges oder Nichtbeförderung des Fluggastes (Art. 5 Abs. 1 lit. c sowie Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Bei Verspätungen - hier geregelt in Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - sind einzig Unterstützungsleistungen nach Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu gewähren. Bei Verspätungen über fünf Stunden kann der Passagier darüber hinaus vom Beförderungsvertrag zurücktreten und Erstattung der Flugscheinkosten verlangen.
9 Im vorliegenden Fall liegt einzig eine erhebliche Verspätung, hingegen keine Annullierung des Fluges vor. Denn der Flug ist unter der gleichen Flugnummer am Folgetag durchgeführt worden. Annullierung ist jedoch die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Ausgabe des Gepäckes an die Passagiere war im Hinblick auf die Übernachtung der Fluggäste im Hotel geschuldet. Zur Hotelunterbringung war die Beklagte nach Art. 6 Abs. 1 lit. ii, Art. 9 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet. Dementsprechend war bei einem erneuten Check-in eine weitere Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Die Ausgabe neuer Bordkarten ist kein Indiz für eine Annullierung, es sei denn, die aufgedruckte Flugnummer hätte sich geändert. Neue Bordkarten werden auch bei der Umsetzung von Passagieren beim Upgrade oder beim Aufrücken aus der Warteliste ausgegeben. Auch die etwaige Verwendung von bestimmten Begriffen auf Anzeigetafeln oder bei Durchsagen ist letztlich nicht entscheidend. Eine Annullierung hätte nur dann vorgelegen, wenn am 10.07.2005 ein weiterer planmäßiger Flug der Beklagten von Toronto nach Frankfurt a.M. mit der Flugnummer DE6079 angesetzt gewesen wäre und die Kläger mit diesem Flug befördert worden wären.
10 In Höhe von 181,45 EUR steht dem Kläger zu 1) ein Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die verspätete Beförderung eines Fluggastes, gleich aus welchen Gründen, stellt eine Schlechterfüllung der Hauptleistung des Flugunternehmens im Rahmen des Werkvertrages dar. Hieraus resultierende Schäden sind erstattungsfähig (Art. 19, 22 MÜ). Diese Ansprüche werden durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 ausdrücklich nicht ausgeschlossen (Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Den Entlastungsbeweis nach Art. 19 Satz 2 MÜ hat die Beklagte nicht geführt. Zur Wartung des Flugzeuges ist im Einzelnen ein konkreter Vortrag nicht erfolgt.
11 Der Kläger zu 1) hat seinen Verdienstausfall in Höhe von 116,25 EUR durch Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers nachgewiesen. Der Kauf von Bahnkarten und die Höhe des Fahrpreises von 49,20 EUR sind nachgewiesen durch Vorlage einer Kopie der Fahrkarte. Die an die Beklagte geleistete Sitzplatz-Reservierungsgebühr in Höhe von 16,- EUR ist aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Denn für die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1) standen die vorgebuchten Sitzplätze nicht zur Verfügung. Der Kläger zu 1) musste beim Einchecken am 10.07.2005 neue Bordkarten erwerben.
12 Schließlich stehen den Klägern wegen der verspäteten Beförderung Minderungsrechte zur Seite. Weder die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 der Europäischen Union noch das Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999 schließen weitergehende Ansprüche aus. Allerdings eröffnen nur erhebliche Zeitüberschreitungen einen Minderungsanspruch. Insbesondere bei Fernreisen muss der Reisende Verspätungen bis zu vier Stunden entschädigungslos hinnehmen. Diese zumutbare Toleranzschwelle ist im vorliegenden Fall weit überschritten. Die Verspätung umfasste 25 Stunden. Aus diesem Grunde erachtet das Gericht, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kläger, eine Minderung von 30 % des Beförderungsentgeltes des Rückfluges für angemessen. Dies führt für den Kläger 1), teilweise auch aus abgetretenem Recht der Ehefrau, zu einem Anspruch von 104,40 EUR, für die Kläger zu 2) und 3) zu je 34,95 EUR. Die Höhe des Flugpreises als Bemessungsgrundlage ist unstreitig.
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
Vorinstanzen:
--Eingangsinstanz (vorliegendes Urteil): AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.03.2006, Az.: 3 C 109/06 (33)
--Berufungsinstanz: LG Darmstadt, Urt. v. 12.07.2006, Az.: 21 S 82/06.
--Nach der nicht erfolgreichen Berufung und der daraufhin eingelegten Revision zum BGH auf das Berufungsurteil, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH per Vorlagebeschluss die rechtserheblichen Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH führte die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen Rs. C-402/07 und hat die Sache mit der Parallelangelegenheit Böck/Lepuschitz ./. Société Air France S.A. (Aktenzeichen Rs. C-432/07) verbunden und am 19.11.2009 in beiden Angelegenheiten ein Urteil gesprochen (EuGH Urteil v. 19.11.2009, Az: Rs. C-402/07 und Rs. C-432/07). Auf das Urteil des EuGH hin, hat der BGH am 18.02.2010 das Revisionsurteil in der vorliegenden Angelegenheit gesprochen und das Verfahren beendet (BGH Urteil v. 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06).
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