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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


            AG Rüsselsheim, Amtsgericht Rüsselsheim

            Urteil vom 27.11.2003 // Aktenzeichen: 3 C 981/03 (32)


             Gepäckschaden, Gepäckverlust, Kofferschaden, Reisegepäck, Montrealer Übereinkommen , Ausschlussfrist,

             7-Tages-Frist, Reiseveranstalter, Fluggesellschaft, Luftfrachtführer, Schadensanzeige, P.I.R. Report

 

             vgl. auch folgende Urteile: BGH Vorlagebeschl. v. 17.07.2007: Abgrenzung große Verspätung und Annullierung

            BGH Vorlagebeschluss v. 14.10.2008: Flugannullierung wegen technischen Defekts

            LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2007: Ansprüche aus VO 261/2004 gegen Airline

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
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AMTSGERICHT RÜSSELSHEIM

27. November 2003

Aktenzeichen: 3 C 981/03 (32)


IM NAMEN DES VOLKES


URTEIL

in dem Rechtsstreit

[...]

Warschauer Abkommen Artikel 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 3

Pflicht zur Schadensanzeige bei Gepäckschaden und Kofferverlust innerhalb von 7 Tagen, Ausschlussfrist.

Tatbestand:

[...]

Entscheidungsgründe:

1         Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zusteht.

2         Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat.

Schriftlich angezeigt hat die Klägerin lediglich die Beschädigung des Koffers sowie das Fehlen von zwei Reisetaschen bei Ankunft am Flughafen München am 21.12.2002. Spätestens als die fehlenden Reisetaschen zwei Tage nach Ankunft, also am 23.12.2002, der Klägerin ausgeliefert wurden, hatte die Klägerin die Möglichkeit, zum einen die Beschädigung der Reisetasche und zum anderen die Identität der fehlenden Gegenstände, die in dem Koffer gewesen sein sollen, festzustellen. Ab diesem Zeitpunkt lief die Anzeigefrist des Art. 26 Abs. 2 Warschauer Abkommen. Die Klägerin hat die entsprechenden Schäden der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 03.02.2003 - und somit wesentlich verspätet - mitgeteilt.

3         Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin am Flughafen die Beschädigung des Koffers und das Fehlen der Taschen angezeigt hat und dabei, wie sie behauptet, auch darüber gesprochen wurde, dass aus dem Koffer auf Grund der Beschädigung Sachen fehlen würden.

4         Die Anzeige des Fehlens bzw. der Verspätung der Reisetasche umfasst nicht, wie die Klägerin meint, dass diese sich später als beschädigt herausstellte. Dies hätte vielmehr gesondert angezeigt werden müssen, da es sich um einen anderen Schaden handelt.

5         Auch hinsichtlich der angeblich fehlenden Gegenstände genügt es nicht, dass eventuell eine solche Möglichkeit bereits bei der Anzeige der Beschädigung des Koffers besprochen wurde. Die Anzeigefristen des Warschauer Abkommens dienen dazu, dem Luftfrachtführer durch die zeitnahe Anzeige derartiger Schäden Nachforschungen zu ermöglichen sowie nach Ablauf dieser Fristen Rechtssicherheit zu schaffen.

Durch die bloße Anzeige einer generellen Möglichkeit des Verlustes von Gegenständen aus dem Koffer wurden der Beklagten solche Nachforschungen nicht ermöglicht. Hierzu hätte es einer konkreten Anzeige der fehlenden Gegenstände bedurft. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin von dem Mitarbeiter der Beklagten auf die Sieben-Tages-Frist des Warschauer Abkommens hingewiesen wurde. Eine entsprechende Hinweispflicht der Beklagten besteht nicht. Vielmehr muss der Reisende damit rechnen, dass es solche Ausschlussfristen gibt und gegebenenfalls danach fragen. Auch sonst ist es das Risiko des jeweiligen Anspruchsstellers, sich über mögliche Fristen, wie z.B. auch Verjährungsfristen, zu informieren. Gerade im Massenreiseverkehr ist das Bedürfnis der Beklagten offensichtlich, über mögliche Schadensersatzansprüche bzw. die diesen zu Grunde liegenden Schäden möglichst frühzeitig und konkret informiert zu werden. Selbst wenn der Klägerin die konkrete Frist unbekannt war, konnte sie nicht davon ausgehen, dass eine Meldung des Schadens mehr als einen Monat nach Ankunft der fehlenden Reisetaschen noch rechtzeitig sein würde.

6         Die Beklagte hat auf die rechtzeitige schriftliche Anzeige auch nicht verzichtet. Soweit die Klägerin in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom Mai 2003 vorträgt, ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihr gesagt, es sei nicht so tragisch, wenn vor Weihnachten nicht mehr geklärt werden könne, ob der Koffer repariert werden könne oder ein neuer gekauft werden müsse, so bezog sich dies nur auf den Koffer, hinsichtlich dessen eine rechtzeitige schriftliche Anzeige bereits am Flughafen bei der Ankunft erfolgt war. Hieraus konnte die Klägerin nicht schließen, auch hinsichtlich der der Beklagten noch gar nicht bzw. noch nicht konkret bekannten Schäden würde eine einige Wochen später erfolgende Anzeige genügen.

[...]

ANMERKUNG: Die Urteilsgründe beziehen sich noch auf das Warschauer Abkommen. Dieses wurde in der Zwischenzeit vom Montrealer Übereinkommen abgelöst. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden sich jedoch, zum Teil wortgleich, im Montrealer Übereinkommen. Dies gilt für die vorliegend streitbefangene 7-Tages-Frist. Diese ist in Art. 31 Abs. 2 und 3 MÜ normiert.

 

Quelle: Gericht

 

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