Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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AMTSGERICHT RÜSSELSHEIM
27. November 2003
Aktenzeichen: 3 C 981/03 (32)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
[...]
[...]
1
Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen die Beklagte nicht
zusteht.
2
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des
ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten
Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck
beförderten Koffer sowie die Beschädigung
der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß
Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden
nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben
Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich
angezeigt hat.
Schriftlich angezeigt hat die Klägerin
lediglich die Beschädigung des Koffers sowie
das Fehlen von zwei Reisetaschen bei Ankunft am
Flughafen München am 21.12.2002. Spätestens als
die fehlenden Reisetaschen zwei Tage nach Ankunft,
also am 23.12.2002, der Klägerin ausgeliefert wurden,
hatte die Klägerin die Möglichkeit, zum einen
die Beschädigung der Reisetasche und zum anderen
die Identität der fehlenden Gegenstände, die in dem
Koffer gewesen sein sollen, festzustellen. Ab diesem
Zeitpunkt lief die Anzeigefrist des Art. 26 Abs. 2 Warschauer Abkommen.
Die Klägerin hat die entsprechenden Schäden der
Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 03.02.2003
- und somit wesentlich verspätet - mitgeteilt.
3
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin am
Flughafen die Beschädigung des Koffers und das Fehlen
der Taschen angezeigt hat und dabei, wie sie behauptet,
auch darüber gesprochen wurde, dass aus
dem Koffer auf Grund der Beschädigung Sachen fehlen
würden. 4
Die Anzeige des Fehlens bzw. der Verspätung der Reisetasche
umfasst nicht, wie die Klägerin meint, dass
diese sich später als beschädigt herausstellte. Dies
hätte vielmehr gesondert angezeigt werden müssen,
da es sich um einen anderen Schaden handelt.
5
Auch hinsichtlich der angeblich fehlenden Gegenstände
genügt es nicht, dass eventuell eine solche Möglichkeit
bereits bei der Anzeige der Beschädigung des
Koffers besprochen wurde. Die Anzeigefristen des
Warschauer Abkommens dienen dazu, dem Luftfrachtführer
durch die zeitnahe Anzeige derartiger
Schäden Nachforschungen zu ermöglichen sowie
nach Ablauf dieser Fristen Rechtssicherheit zu schaffen.
Durch die bloße Anzeige einer generellen Möglichkeit
des Verlustes von Gegenständen aus dem
Koffer wurden der Beklagten solche Nachforschungen
nicht ermöglicht. Hierzu hätte es einer konkreten
Anzeige der fehlenden Gegenstände bedurft.
Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin von dem Mitarbeiter
der Beklagten auf die Sieben-Tages-Frist des
Warschauer Abkommens hingewiesen wurde. Eine
entsprechende Hinweispflicht der Beklagten besteht
nicht. Vielmehr muss der Reisende damit rechnen,
dass es solche Ausschlussfristen gibt und gegebenenfalls danach
fragen. Auch sonst ist es das Risiko des jeweiligen Anspruchsstellers,
sich über mögliche Fristen, wie z.B.
auch Verjährungsfristen, zu informieren. Gerade im
Massenreiseverkehr ist das Bedürfnis der Beklagten
offensichtlich, über mögliche Schadensersatzansprüche
bzw. die diesen zu Grunde liegenden Schäden
möglichst frühzeitig und konkret informiert zu werden.
Selbst wenn der Klägerin die konkrete Frist unbekannt
war, konnte sie nicht davon ausgehen, dass
eine Meldung des Schadens mehr als einen Monat
nach Ankunft der fehlenden Reisetaschen noch rechtzeitig
sein würde.
6
Die Beklagte hat auf die rechtzeitige schriftliche Anzeige
auch nicht verzichtet. Soweit die Klägerin in
dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom
Mai 2003 vorträgt, ein Mitarbeiter der Beklagten habe
ihr gesagt, es sei nicht so tragisch, wenn vor Weihnachten
nicht mehr geklärt werden könne, ob der
Koffer repariert werden könne oder ein neuer gekauft
werden müsse, so bezog sich dies nur auf den Koffer,
hinsichtlich dessen eine rechtzeitige schriftliche Anzeige
bereits am Flughafen bei der Ankunft erfolgt
war. Hieraus konnte die Klägerin nicht schließen,
auch hinsichtlich der der Beklagten noch gar nicht
bzw. noch nicht konkret bekannten Schäden würde
eine einige Wochen später erfolgende Anzeige genügen.
[...]
ANMERKUNG: Die Urteilsgründe beziehen sich noch auf das Warschauer Abkommen. Dieses wurde in der Zwischenzeit vom Montrealer Übereinkommen abgelöst. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden sich jedoch, zum Teil wortgleich, im Montrealer Übereinkommen. Dies gilt für die vorliegend streitbefangene 7-Tages-Frist. Diese ist in Art. 31 Abs. 2 und 3 MÜ normiert.
Quelle: Gericht
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