Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
|
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren. |
AMTSGERICHT SIMMERN
URTEIL
vom 20. April 2007
Aktenzeichen: 3 C 688/06
IM NAMEN DES VOLKES
[...]
1 Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der beklagten Fluggesellschaft eine Flugreise vom Flughafen Hahn nach Venedig-Treviso und zurück."
[...]
2 Der Rückflug war für den 21.11.2005, 13:05 Uhr vorgesehen. Der Rückflug wurde aus zwischen den Parteien streitigen Gründen annulliert.
3 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500,00 EUR für sich und seine Ehefrau sowie Schadensersatz wegen nicht erbrachter Betreuungsleistungen.
[...]
4 Es kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob der Ausfall eines Instrumenten-Landesystems ein “außergewöhnlicher Umstand” i.S.d. Art. 5 der VO (EG) 261/2004 darstellt.
5 Der Kläger hat diesen Vortrag der Beklagten bestritten; die Beklagte hat für ihren Vortrag keinen Beweis angeboten.
6 Auf die Abtretungserklärung hinsichtlich der Ehefrau des Klägers kommt es nicht an. Es war unstreitig der Kläger, der einen Beförderungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Hinsichtlich der Ehefrau stellt dieser Vertrag einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dar, der nunmehr den Kläger berechtigt, die Ansprüche der Ehefrau im eigenen Namen geltend zu machen.
7 Die Beklagte schuldet […] eine Ausgleichsleistung von 2 x 250,00 EUR = 500,00 EUR.
8 Weiterhin schuldet die Beklagte Schadensersatz, da sie gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der VO (EG) 261/2004 verstoßen hat.
9 Gemäß dieser Vorschrift sind für den Fall einer Flugverspätung oder Annullierung den Fluggästen Leistungen wie Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und Ort der Unterbringung etc. anzubieten. Zu ihren entsprechenden Bemühungen hat die Beklagte nichts vorgetragen. Vielmehr steht aufgrund der Aussage der Zeugin Z. fest, dass von Seiten des Personals der Beklagten überhaupt keine Betreuungsleistungen auch nur angesprochen wurden.
Der Kläger und seine Ehefrau waren bis zum Flug am 23.11.2005 völlig auf sich alleine gestellt und mussten ihre Unterbringung etc. selbst in die Hand nehmen.
10 Bei der Verletzung ihrer aus Art. 9 der VO (EG) 261/2004 folgenden Verpflichtung auf Erbringung von Betreuungsleistungen hat die Beklagte gemäß §§281 ff. BGB Schadensersatz zu leisten. Diesen Schadensersatzanspruch konnte die Beklagte insbesondere nicht durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen, da es sich insoweit um eine gemäß §307 BGB unwirksame Klausel handelt; eine solche Regelung würde Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligen, da eine solche Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren wäre.
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
/ ReiseRecht aktuell
Vorinstanzen:
--
Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de:
VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
|