Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
Anmerkung des Autors: Mit Entscheidung vom 29. März 2006 (OLG Koblenz Urteil v. 29.03.2006, Az: 1 U 983/05) wurde vorliegendes Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR wegen der Flugannullierung zu zahlen.
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AMTSGERICHT SIMMERN
URTEIL
vom 10. Juni 2005
Aktenzeichen: 3 C 687/04
IM NAMEN DES VOLKES
[...]
1 Der Kläger und seine Ehefrau buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft von Frankfurt Hahn nach Oslo-Torp und zurück für zusammen 155,00 EUR."
2 Der Hinflug fand am 05.03.2004 statt. Der Rückflug war für den 13.03.2004 vorgesehen.
Die Maschine, mit der der Kläger und seine Ehefrau zum Flughafen Hahn zurückfliegen sollten, landete am 13.03.2004 wegen schlechter Wetterbedingungen nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp, sondern auf dem Flughafen Oslo-Gardermoen.
3 Der Flug wurde von der Beklagten nicht mehr durchgeführt. Ein Bustransfer nach Gardermoen wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Die Beklagte erstattete dem Kläger bzw. seiner Ehefrau den Ticketpreis zurück. Der Kläger und seine Ehefrau kehrten mit einem Flug der Lufthansa nach Deutschland zurück.
4 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz von Kosten, die von der Beklagten zum Teil bestritten werden, für den Rückflug mit der Lufthansa, Hotel und S-Bahn.
Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten.
5 Der Kläger trägt vor, der Flugausfall sei nicht auf Sicherheitsgründe, sondern auf Zeit- und Kostendruck bei der Beklagten zurückzuführen. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht habe die Beklagte zum Beispiel einen Bustransfer von Torp nach Gardermoen durchführen müssen. Sie hätte gegebenenfalls auch den Kläger und die weiteren Flugpassagiere später in Torp abholen können. Dies wäre zeitlich möglich gewesen, da die Vollsperrung des Flughafens Torp unstreitig nur eine halbe Stunde angedauert habe.
[...]
6 Die Beklagte […] trägt vor, eine Landung in Torp sei zwischen 17:00 und 17:40 Uhr nicht möglich gewesen. Wegen grundsätzlicher Sicherheitsbedenken wurde kein Bustransfer von einem zum anderen Flughafen durchgeführt. Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz auf Grund Art. 19 WA, da der Flugausfall aus Sicherheitsgründen erfolgte. Im Übrigen sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, einen Bustransfer durchzuführen oder eine Maschine nach Torp zurück zu beordern.
[...]
7 Die zulässige Klage ist unbegründet.
8 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des nicht durchgeführten Flugs am 13.03.2004. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gemäß §275 BGB ersatzlos freigeworden.
9 Die Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich im Hinblick auf den nicht durchgeführten Flug nach deutschem Recht. Art. 19 WA kommt vorliegend nicht zur Anwendung. In Art. 19 WA ist zwar der Fall der Verspätung, d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt. Diese beurteilt sich nach dem auf den Luftbeförderungsvertrag jeweils anwendbaren nationalen Recht, was vorliegend das deutsche Recht ist.
10 Gemäß §275 BGB ist die Beklagte von der Leistung frei geworden, da ein Fixgeschäft vorliegt. Wenn ein Linienflug zur vorgesehenen Zeit nicht durchgeführt werden kann, so liegt das Fixgeschäft und damit Unmöglichkeit vor (OLG Frankfurt a.M., MDR 1997, 534).
Die Unmöglichkeit dieser vertraglichen Leistung hat die Beklagte auch nicht zu vertreten. Letztlich ist zwischen den Parteien unstreitig. dass die von der Beklagten für den Rückflug vorgesehene Maschine den Flughafen Oslo-Torp zur vorgesehenen Zeit wegen Schneefalls nicht erreichen konnte. Es handelt sich um höhere Gewalt, die außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten liegt.
11 Die Beklagte war auch nicht im Rahmen einer Fürsorgepflicht gehalten, den Kläger und seine Ehefrau per Bustransfer zu einem anderen Flughafen zu verbringen, um anschließend den Flug zum Flughafen Hahn durchführen bzw. für eine Ersatzmaschine zu sorgen.
12 Eine solche Verpflichtung der Beklagten stünde im Widerspruch zu ihrer Leistungsfreiheit, die aus der von ihr nicht zu vertretenden Unmöglichkeit folgt. Die Fürsorgepflicht einer Fluglinie kann auch nicht so weit gehen, dem Fluggast, der auf Grund höherer Gewalt einen Flug nicht nutzen kann, weitere Vermögensaufwendungen, die der Kläger bzw. seine Ehefrau hatten, zu ersparen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei der Rückbeförderung von Fluggästen anderer Nationalität mehr Entgegenkommen und Bemühungen zeigte, kann der Kläger keine Rechte herleiten.
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
/ ReiseRecht aktuell
Vorinstanzen:
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[Anmerkung des Autors: Mit Entscheidung vom 29. März 2006 (OLG Koblenz Urteil v. 29.03.2006, Az: 1 U 983/05) wurde vorliegendes Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR wegen der Flugannullierung zu zahlen.]
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