Header image

 
Reise-Recht-Wiki Startseite  
Reise-Recht-Wiki Gesetze  
Reise-Recht-Wiki Fragen und Antworten  
Wiki Urteilsdatenbank  

sec Fluggastrechte
Urteilsdatenbank Reiserecht
Urteile zu Gepäckschaden

 
Reise-Recht-Wiki Lexikon  
Reise-Recht-Wiki Kontakt  
   
   

 

 

 

-Anzeige-

Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Westerstede, Amtsgericht Westerstede

             Urteil vom 27.01.2009 // Aktenzeichen: 22 C 984/08


             Reise, Flugreise, Reiserecht, Internetbuchung, Fluggäste, Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaft

             Namensbuchung, offene Buchung, Umbuchung, Informationspflicht, Aufklärungspflicht, Umbuchungsgebühr

 

             vgl. auch folgende Urteile: LG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2006: Aufklärungspflicht Visums- / Passerfordernisse

            AG Frankfurt/M., Urt. v. 03.09.2002: Aufklärungspflicht gegenüber Ausländern über Pass- / Visa-Erfordernisse

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

 

 

Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

AMTSGERICHT WESTERSTEDE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 27. Januar 2009

Aktenzeichen: 22 C 984/08

In dem Rechtsstreit [...] für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 114,00 EUR.

 

Tatbestand:

1 Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§495a, 313a ZPO abgesehen."

 

Entscheidungsgründe:

2 Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Flugreise.

3 Die Parteien hatten einen Beförderungsvertrag (Werkvertrag) abgeschlossen, §631 BGB.

Gegenstand des Werkvertrages war, sowie die Buchung durch die Klägerin zugelassen wurde, der Transport des Beklagten sowie einer weiteren Reiseperson, die bei der Buchung des Fluges explizit „offen“ gelassen wurde und durch die Art der Buchung auch unzweifelhaft offen gelassen werden konnte.

4 Hiernach hätte der Beklagte zunächst den vollen Reisepreis zu entrichten. Nach Benennung des weiteren Fluggastes erhob die Klägerin eine sogenannte Umbuchungsgebühr und rechnete den tagesaktuellen Tarif des Flugpreises für den Tag der Namensnennung des weiteren Fluggastes, machte mithin die „Einbuchung“ des originär offen gelassenen Reisebegleiters von einer weiteren Zahlung in Höhe von 105,00 EUR abhängig.

5 Auf diese Zahlung hatte die Klägerin keinen Anspruch.

Es lag keine Umbuchung vor.

Die AGB der Klägerin sind insoweit nicht einschlägig. Es sollte vielmehr erstmals eine Namensnennung erfolgen. „Noch offen“ ist auch kein Fantasiename.

Wenn insoweit die Klägerin sogenannte „noch offene“ Buchungen zulässt, sind diese Buchungen zum damaligen tagesaktuellen Tarif der Buchung selbst Vertragsgegenstand geworden, wonach dann ein (richtiger) Name ohne weiteres und ohne weitere Kosten hätte eingebucht werden dürfen.

6 Möchte die Klägerin die Buchung von sogenannten „namensoffenen“ Flügen wegen ihrer Tarifpraxis, vor dem Hintergrund des Arbeitsaufwandes oder auch aus Kostengründen verhindern, so muss sie selbst dafür Sorge tragen.

Dies ist allein Verantwortungsbereich der Klägerin. Wenn sie solche Buchungen, die „noch offen“ sind, zulässt und bestätigt, darf eine Umbuchungsgebühr nicht erhoben werden.

7 Ohne Namensbuchung konnte der Beklagte die Flugreise mit seinem Begleiter nicht antreten. Die Namensbuchung konnte der Beklagte aber nicht erreichen, weil die Klägerin diese vor Antritt des Fluges von der weiteren Zahlung in Höhe von 105,00 EUR abhängig machte, wodurch sich der Flugpreis fast verdoppelte.

8 Den Ausgangsvertrag hat die Klägerin daher nicht erfüllt, so dass dem Beklagten die Einrede des nichterfüllten Vertrages verbleibt, er mithin den Reisepreis für den weiteren Begleiter, den er nicht nachbenennen konnte, nicht zu entrichten hat, §320 Abs. 1 BGB.

9 Weil der Beklagte zur Zahlung nicht verpflichtet war, entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung von Mahnkosten. Der Beklagte befand sich nicht im Zahlungsverzug, ein Zinsanspruch besteht nicht.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§708 Nr. 11, 713 ZPO.

[...]

Quelle: Gericht

 

Vorinstanzen:

--.

 

Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de: VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
  • del.icio.us
  • blinklist
  • Google
  • Digg
  • Furl
  • YahooMyWeb
  • MisterWong
  • Ma.gnolia
  • Technorati
  • Spurl
  • Spurl

 

 


    Reise-Recht-Wiki - aktuelle Nachrichten und Neuigkeiten:
    ..............................................................................................................................................

     Neues   Tipps und Hinweise zur Vorgehensweise gegenüber Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern.

     Neues   Die wichtigsten Gesetze und Rechtsgrundlagen für Sie in unserer Gesetzesdatenbank.

     Neues   Ansprechpartner und akkreditierte Referenzanwälte für betroffene Fluggäste und Pauschalreisende.

 
 
 

 
 

 

 

 

 

© 2008 Reise-Recht-Wiki.de    |       Über uns         |       Impressum       |       Partner         |       Kontakt

Rechtsanwälte für Reiserecht         |       Webpartner       |        Reiselinks         |       Powered by       |       Zusammenarbeit