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AMTSGERICHT WÜRZBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. März 1997
Aktenzeichen: 3 C 1128/95
[...]
[...]
[...]
1 Zu den geltend gemachten Mängeln ist im Einzelnen
folgendes auszuführen:
2 Soweit der Kläger bemängelt, dass der Flug von
Frankfurt am Main zuerst nach Düsseldorf und dann nach Kos ging, und dadurch ein halber Urlaubstag verloren
ging, stellt dies keinen Reisemangel dar, da
nicht vorgetragen ist, dass ein Direkt-Flug gebucht
war.
3 Auch aus den Reiseunterlagen ergibt sich
nicht, daß ein Direkt-Flug Frankfurt am Main - Kos
ohne Zwischenlandung gebucht war.
[...]
4 Unstreitig erfolgte die Unterbringung des Klägers
sowie seiner Begleiter nicht im gebuchten Hotel,
das direkt am Strand lag und über eine Reihe von
Unterhaltungsmöglichkeiten verfügte, die im Ausweich-Quartier »M. Beach« nicht gegeben waren.
5 Auch lag das Ausweich-Quartier an einer völlig anderen
Stelle der Insel als das gebuchte Hotel und
zudem nicht direkt am Strand.
Dies stellt eine erhebliche
Abweichung der zugesicherten Eigenschaften
dar. In Anlehnung an die Frankfurter Tabelle
zur Reisepreisminderung (vgl. NJW 1985,113 ff.) hält
das Gericht für die Abweichung vom gebuchten Objekt
und die abweichende örtliche Lage eine Minderung
von 15% des Gesamtpreises für angemessen.
6 Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon
überzeugt, dass das erste Zimmer, das der Kläger
und seine Begleiter für 3 Tage bewohnten, für 3
Personen zu klein war. Die Zeugen schilderten, daß
man nur in seitlicher Haltung um die Betten herumgehen
konnte. Dies ist keine angemessene Unterkunft,
so daß eine Minderung von 5% gerechtfertigt
ist, allerdings nur für die 3 Tage.
[...]
Quelle: RRa / Gericht
Vorinstanzen:
-.
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