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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             AG Würzburg, Amtsgericht Würzburg

             Urteil vom 12.03.1997 // Aktenzeichen: 3 C 1128/95


             Flug, Flugbuchung, Zwischenlandung, Non-Stop-Flug, Direktflug, Zwischenstopp, Reiseveranstalter,

             Haftung, Entschädigung, Fluggesellschaft, Schadensersatz, Wartezeit, Reisemangel, Flughafen, Rückflug

 

             vgl. auch folgende Urteile: LG Bonn, Urt. v. 07.03.2001: Zwischenlandung bei Direktflug rechtmäßig

            AG München, Urt. v. 05.09.2002: Ein Direktflug ist kein Non-Stop-Flug und kann Zwischenlandungen beinhalten

            AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2004: Zwischenlandung bei Direktflug zulässig und kein Reisemangel

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

AMTSGERICHT WÜRZBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. März 1997

Aktenzeichen: 3 C 1128/95

[...]

 

Tatbestand:

[...]

 

Entscheidungsgründe:

[...]

1 Zu den geltend gemachten Mängeln ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

2 Soweit der Kläger bemängelt, dass der Flug von Frankfurt am Main zuerst nach Düsseldorf und dann nach Kos ging, und dadurch ein halber Urlaubstag verloren ging, stellt dies keinen Reisemangel dar, da nicht vorgetragen ist, dass ein Direkt-Flug gebucht war.

3 Auch aus den Reiseunterlagen ergibt sich nicht, daß ein Direkt-Flug Frankfurt am Main - Kos ohne Zwischenlandung gebucht war.

[...]

4 Unstreitig erfolgte die Unterbringung des Klägers sowie seiner Begleiter nicht im gebuchten Hotel, das direkt am Strand lag und über eine Reihe von Unterhaltungsmöglichkeiten verfügte, die im Ausweich-Quartier »M. Beach« nicht gegeben waren.

5 Auch lag das Ausweich-Quartier an einer völlig anderen Stelle der Insel als das gebuchte Hotel und zudem nicht direkt am Strand.

Dies stellt eine erhebliche Abweichung der zugesicherten Eigenschaften dar. In Anlehnung an die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung (vgl. NJW 1985,113 ff.) hält das Gericht für die Abweichung vom gebuchten Objekt und die abweichende örtliche Lage eine Minderung von 15% des Gesamtpreises für angemessen.

6 Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass das erste Zimmer, das der Kläger und seine Begleiter für 3 Tage bewohnten, für 3 Personen zu klein war. Die Zeugen schilderten, daß man nur in seitlicher Haltung um die Betten herumgehen konnte. Dies ist keine angemessene Unterkunft, so daß eine Minderung von 5% gerechtfertigt ist, allerdings nur für die 3 Tage.

[...]

Quelle: RRa / Gericht

 

Vorinstanzen:

-.

 

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