Ausgleichszahlung nur gegen Airline

BGH: Ausgleichszahlung nur gegen Airline

Der Kläger macht gegen den Beklagten, einen Reiseveranstalter, eine Reisepreisminderung, sowie Ersatz der Mietwagenkosten, Benzinkosten, Bewirtungskosten und einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der mehr als zweistündigen Verspätung des Rückfluges geltend. Er hatte für sich und seine Ehefrau bei dem Beklagten eine Urlaubsreise inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Aufgrund einer Überbuchung des Rückfluges kam das klagende Ehepaar jedoch rund 2,5 Stunden später am Zielort an. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun klären, ob es rechtens ist, dass der Kläger seinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen den Reiseveranstalter und nicht gegen das Luftfahrtunternehmen richtet, nachdem in der Vorinstanzen die Ansprüche auf die übrigens Zahlungen für begründet erklärt worden waren.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Kläger Anspruch auf die Zahlung aller geforderten Beträge bis auf den in Höhe von 600 € aus dem Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgeleiteten Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung. Der Grund dafür sei, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden könnten, nicht jedoch gegen den Reiseveranstalter.

BGH X ZR 49/07 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 11.03.2008
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az: X ZR 49/07
LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2007, Az: 12 S 67/06
AG Duisburg, Urt. v. 03.05.2006, Az: 35 C 5083/05
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Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 11. März 2008

Aktenzeichen: X ZR 49/07

Leitsatz:

2. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geletend gemacht werden.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Urlaubsreise nach Teneriffa für den Zeitraum vom 14. bis 28. April 2005. Der Rückflug nach Berlin sollte über Nürnberg erfolgen, jedoch wurde dem Ehepaar am Flughafen in Teneriffa am Abreisetag mitgeteilt, dass der Flug überbucht sei und ein Flugangebot nach Bremen mit anschließender Weiterfahrt in einem adäquaten Fahrzeug zum Ankunftsziel unterbreitet. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Das Ehepaar kam nach der Fahrt mit einem Mietwagen aus Bremen rund 2,5 Stunden später am Ankunftsziel an.

Der Kläger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung von 30 % für einen Tag in Höhe von 27,94 €, sowie Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 16,21 €, Bezinkosten in Höhe von 45 € und Bewirtungskosten auf dem Flughafen in Bremen in Höhe von 10,60 € geltend. Zudem macht der Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 600 € geltend. Von den geforderten 847,75 € zahlte der beklagte Reiseveranstalter jedoch lediglich 171 € und der Kläger versucht nun mit seiner Klage vom Beklagten die Zahlung des restlichen Betrags in Höhe von 676,75 €.

In den Vorinstanzen wurde die Klage jeweils für lediglich teilweise begründet erklärt und dem Kläger nur ein Anspruch auf Zahlungen von dem Beklagten in Höhe von 76,75 € zugesprochen. Der Kläger habe jedoch keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Der Bundesgerichtshof schließt sich dieser Scihtweise nun an. Der Kläger habe Anspruch auf die Zahlung aller geforderten Beträge bis auf den in Höhe von 600 € aus dem Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgeleiteten Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung.

Der Grund dafür sei, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden könnten, nicht jedoch gegen den Reiseveranstalter. In Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung wird ausdrücklich bestimmt, dass im Fall von Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen habe. Jedoch werden Reiseunternehmen in diesem Zusammenhang nicht genannt. Der Anspruch des Klägers richte sich also gegen das falsche Unternehmen und die Klage ist demnach abzuweisen.

Gründe:

5. I. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

6. Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 14. bis 28. April 2005 eine Urlaubsreise auf die Insel Teneriffa. Der Rückflug sollte über Nürnberg nach Berlin-Tegel erfolgen. Die Ankunft in Berlin war für 22:25 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde dem Kläger auf dem Flughafen in Teneriffa mitgeteilt, dass das Flugzeug überbucht sei. Das ihm unterbreitete Angebot, nach Bremen zu fliegen und mit seiner Ehefrau von Bremen aus in einem adäquaten Fahrzeug nach F. weiterzufahren, nahm der Kläger an. Mit einem in Bremen gemieteten Pkw fuhren der Kläger und seine Ehefrau nach Berlin, wo sie am 29. April 2005 um 0:45 Uhr und später in F. eintrafen.

7. Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Minderung des Reisepreises von 30% für einen Tag in Höhe von 27,94 EUR, Mietwagenkosten in Höhe von 164,21 EUR, Benzinkostexn in Höhe von 45,00 EUR, auf dem Flughafen Bremen angefallene Bewirtungskosten in Höhe von 10,60 EUR sowie eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 600,00 EUR geltend. Auf den Gesamtbetrag in Höhe von 847,75 EUR zahlte die Beklagte 171,00 EUR.

8. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von 676,75 EUR. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 76,75 EUR stattgegeben. Die zugelassene Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 EUR weiter.

9. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

10. 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

11. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung i.S. der Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle oder ob es sich, wie das Amtsgericht angenommen habe, lediglich um eine Störung im Flugverkehr handele, die keine Ausgleichsansprüche auslöse. Jedenfalls seien Ansprüche gemäß Art. 7 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Die Durchführung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Pauschalreise sei demgegenüber als Reiseunternehmen i.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor.

12. b) Da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung allein auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann sich ein Zulassungsgrund nur auf die Frage beziehen, ob ein Reiseunternehmen auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) in Anspruch genommen werden kann. Dies sieht auch die Revision nicht anders. Ein Zulassungsgrund ist jedoch nicht gegeben.

13. aa) Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Verordnung Regress nehmen kann (Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Niehuus, Reiserecht, 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.2006, Az.: 35 C 2313/06; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631 Rdn. 17b). Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel sind insoweit auch nicht ersichtlich, so dass es einer klärenden Entscheidung des Senats nicht bedarf.

14. (1) Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen ausdrücklich, dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. d mit „Reiseunternehmen“ einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunternehmen; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf.

15. (2) Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Erwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund 1; vgl. Sen. Beschl. – BGH Vorlagebeschl. v. 17.07.2007, Az.: X ZR 95/06). Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 04. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungsgeber, die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner. In Erwägungsgrund 7 hat der Verordnungsgeber unmissverständlich dargelegt: „Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, …“ Dementsprechend gilt gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 die Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen.

16. Auch in der Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E v. 27.05.2003, S. 63, 70 erster Spiegelstrich) heißt es:

„Der Rat kam überein, den Text dadurch zu vereinfachen, dass sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsverpflichtungen gegenüber Fluggästen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, da dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, nach geltendem Recht Regressansprüche geltend zu machen; insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in Vertragsbeziehung steht.“

17. Schließlich bestimmt Art. 3 Abs. 6 Satz 1, dass die Verordnung die aufgrund der Richtlinie 90/314 EWG über Pauschalreisen bestehenden Fluggastrechte unberührt lässt. Diese Richtlinie und deren Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber regeln die Rechte des Pauschalreisenden gegenüber dem Reiseveranstalter. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise soll also auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewährt (zutreffend AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.2006, Az.: 35 C 2313/06).

18. Nach allem besteht auch kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. Der Senat hat keine Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch daran, dass diese Auslegung für Gerichte anderer Mitgliedstaaten eindeutig ist.

19. bb) Andere Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht zu erkennen.

20. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

21. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richtet, der Beklagten aber nicht die Durchführung des Fluges oblegen hatte.

22. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung herleiten, dass das Reiseunternehmen Ausgleichsleistungen zu erbringen hätte. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Auch insoweit erscheint die Auslegung nicht zweifelhaft. Die Vorschrift greift bereits nach ihrem Wortlaut erst, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die es gesetzlich aus Art. 7 ff. der Verordnung treffenden Verpflichtungen erfüllt. Erst dann handelt das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter, und nicht schon, wie die Revision meint, bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. Dies erlangt etwa Bedeutung, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden den Flugpreis gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung erstattet oder – was auch das Berufungsgericht angenommen hat – die Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen mangelhaft erbringt.

23. Soweit die Revision weiter geltend macht, jedenfalls seien die in der Verordnung geregelten Ansprüche als pauschalisierter Schadensersatz im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß §651 f BGB gegen den Reiseveranstalter zu berücksichtigen, sind Ausführungen hierzu durch den vorliegenden Fall nicht veranlasst.

24. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass jeder einzelne der in Erwägungsgrund 14 genannten außergewöhnlichen Umstände einer sicheren Durchführung des Flugs entgegenstehe, und daraus gefolgert, dass zu den „Flugsicherheitsmängeln“ alle Mängel, insbesondere auch technische Mängel zu zählen seien, die sich negativ auf die sichere Durchführung des Flugs auswirken könnten. Wolle man die hohe Sicherheit des Luftverkehrs erhalten, müsse weiterhin dem Luftfahrtunternehmen das Recht zugestanden werden, Flüge, die ohne Einbußen an Sicherheit nicht durchgeführt werden könnten, zu streichen, ohne das Unternehmen den Sanktionen der Verordnung zu unterwerfen.

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