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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             BGHS, Bezirksgericht für Handelssachen Wien

             Urteil vom 26.02.2007 // Aktenzeichen: 6 C 1190/06b-10


             Lufthansa, Gepäckverlust, Fluggepäck, Flug, AGB, Austrian Airlines, Allgemeine Beförderungsbedingungen,

             Haftung, Entschädigung, Fluggesellschaft, Wertsachen, P.I.R. Report, Frist, Ausschlussfrist, Verlust, IATA

 

             vgl. auch folgende Urteile: OLG Köln Urteil v. 11.01.2005: Leichtfertiges Verhalten bei Gepäckverlust

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

 

 

Leitsätze:

Gepäckverlust, Verlust eines Laptops im Rahmen einer Flugbeförderung

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

[Ausland/EU-Mitgliedstaat/Ö s t e r r e i c h:]

BEZIRKSGERICHT FÜR HANDELSSACHEN WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

URTEIL

vom 26. Februar 2007

Aktenzeichen: 6 C 1190/06b-10

Das Bezirksgericht für Handelssache Wien hat durch seinen Richter Dr. Bernhard Hofer in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, [...] wider die beklagte Partei Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs AG, [...] wegen EUR 1.859,22 samt Anhang, nach durchgeführter mündlicher Streitverhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 1.859,22 samt 4% Zinsen seit 14.01.2006 binnen 14 Tagen zu zahlen.

[...]

 

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin begehrte wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte vor, die Konsumentin A habe ihr ihre Ansprüche aus folgendem Sachverhalt zediert:

2 A habe bei der beklagten Partei für den 06.01.2006 einen Flug Wien-Neu Delhi gebucht und habe als Handgepäck eine Tasche, in welcher sich unter anderen ein Laptop der Marke Sony befunden habe gehabt.

3 Beim Boarding habe man ihr die Mitnahme des Handgepäckes verweigert, sie hätte die Tasche abgeben müssen und diese sei mit dem aufgegebenen Gepäck verfrachtet worden. Bei Ankunft in Neu Delhi sei ihr Handgepäck nicht angekommen und sie habe Anzeige beim Lost&Found Schalter gemacht, wo man ihr mitgeteilt habe, das Gepäck werde am 10.01.2006 nachgeschickt.

4 Am 10.01.2006 sei A telefonisch von der Ankunft des Gepäckes verständigt worden, in der Tasche habe sich jedoch nicht der Laptop befunden, weswegen sie eine Diebstahlsanzeige gemacht habe und Behördenwege in Neu Delhi gehabt habe, welche erhebliche Mühen verursacht hätten.

5 A habe ursprünglich früher zurückfliegen wollen, habe aber in Neu Delhi bleiben müssen und erst am nächsten Tag einen freien Flug nach Wien erhalten. An Hotelkosten seien EUR 879,22, drei Fünftel der tatsächlichen Hotelkosten aufgelaufen. Der Laptop sei von der Versicherung zeitwertmäßig ersetzt worden, nicht jedoch die Kosten der Installierung der Computerprogramme, deren professionelle Installierung unter anderem des Betriebssystems, die Einrichtung des Internets, die Installierung des Druckers und einer Anti-Virus Software, sowie die Installierung einer Bürosoftware für das Einrichten von E-Mailkonten und eines Astrologieprogrammes, sowie der Transfer von Datenbank und Rücksicherung von Daten in der Höhe von EUR 1.000,00 verursacht hätten.

6 Die Rechtswidrigkeit liege in der Verweigerung der Mitnahme des Handgepäckes durch die beklagte Partei und dem nicht zeitgerechten Transport.

7 A sei schon in der Nacht zum 07.01.2006 nach Neu Delhi retour gekommen und habe am Montag, dem 09.01.2006, einen Rückflug nach Wien nehmen wollen, was nicht möglich gewesen sei, da sie warten habe müssen und habe daher im Hotel Nikko Unterkunft genommen.

Am 10.01.2006 hätten die Behördenwege länger als einen Tag in Anspruch genommen, der Flug am 10.01. sei ausgebucht gewesen, weswegen sie bis 11.01.2006 (12.01.2006 02.00 Uhr morgens) warten habe müssen. Dies bedinge 3 Tage Unterkunft, die Übernachtung sei bis 12.01.2006 bezahlt, da die Kosnumentin bis 02.00 Uhr morgens im otel verweilen habe müssen und dann erst zum Flughafen fahren habe können.

8 Die EU-Verordnung Nr. 889/2002 sehe sowohl für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Fluggepäck den Ersatz von 1.000 Sonderziehungsrechten vor, sowie zusätzlich für Schäden, die durch die Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck verursacht würden, weitere 1.000 Sonderziehungsrechte. Beide Schäden lägen je unter der Grenze.

9 Für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung gelten sogar verschuldensunabhängige Haftungen.

10 A habe keinen Hinweis darauf erhalten, dass man ihr das Gepäck nachschicken würde und sei auf den ersten möglichen Flug gebucht gewesen.

11 Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass das Gepäck umgehend nach Neu Delhi transportiert worden sei, wo es am 08.01.2006 angekommen sei und vom Zoll versiegelt worden sei. Am 09.01.2006 sei der von A namhaft gemachte Vertreter, Herr Y verständigt worden, dass das Gepäck zur Abholung bereit sei. Y sei am 10.01.2006 zum Flughafen gekommen, habe die Schadensmeldung und eine Anzeige bei der Flughafenpolizei erstattet. Es sei nicht ersichtlich, warum A drei Tage länger in Neu Delhi zubringen habe müssen, der Schaden sei nicht nachvollziehbar und daher auch nicht gerechtfertigt, es werde Schadensminderungspflicht eingewandt, A hätte sich das Gepäck nachschicken lassen müssen, was kostengünstiger gewesen sei, als auf das Gepäck zu warten.

12 Der Schaden für die Programme sei überhöht, da Software auf Datenträgern erworben werde, und die Installation von Datenträgern von diesen selbst erfolgen könne. Darüber hinaus sei die Haftung laut EU-Verordnung auf 1.000 Sonderziehungsrechte, dies entspreche 1.064,08 EUR beschränkt.

13 Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden, sowie durch Einvernahme der Zeugen Z und N.

 

Aufgrund erhobener Beweise steht folgender Sachverhalt fest:

14 A hatte bei der beklagten Partei einen Flug am 06.01.2006 Wien - Neu Delhi gebucht.

15 Sie hatte eine 40x20x22 Tasche als Handgepäck mit, in welcher sich unter anderem ihr Laptop befand. A ist Geschäftsführerin, Astrologin und Künstlerin, weswegen sie auf ihrem Laptop während dessen Besitzes von 2 1/2 Jahren Stück für Stück Datenbanken, Sicherungskonfigurationen für ihre künstlerische Tätigkeit, ein Astrologieprogramm, E-Mailkonten und weitere notwendige Software und Konfigurationen installiert hatte.

16 Beim Boarding wurde ihr von den Mitarbeitern der beklagten Partei mitgeteilt, dass sie ihr Handgepäck nicht mitnehmen dürfe, andernfalls sie nicht einsteigen könne. Über Fragen, was sich im Handgepäck befände, gab sie an, dass sich ihr Laptop darin befinde. Ihr wurde erklärt, sie würde ihn in Neu Delhi bekommen.

17 Am 07.01. morgens kam A. in Neu Delhi an, nicht jedoch ihr Handgepäck. Sie machte eine Meldung beim Lost&Found und erklärte auch dort, was drinnen sei. Ihr wurde mitgeteilt, dass vor Montag oder Dienstag (09./10.01.) keine Informationen erhältlich sein würden.

18 A. beabsichtigte ein Seminar zu besuchen, welches jedoch platzte, weswegen sie schon wieder in der Nacht vom 07. auf 08.01. zurückkehrte. Am 09.01. ging ein Flug nach Wien, da ihr jedoch mitgeteilt worden war, dass vor 09./10. keine Informationen bezüglich des Handgepäckes eintreffen würden, entschied sie sich, den nächst möglichen Flug am 12.01. vorzureservieren und quartierte sich im Hotel Nikko ein.


19 Am 08.01. traf das Handgepäck am Flughafen ein, wurde vom Zoll versiegelt und am 09.01. die Agentur vom M benachrichtigt, dass das Gepäck abzuholen sei, welche Information A. am späten Nachmittag desselben Tages erhielt.

20 Am 10.01. morgens begab sich A. zum Flughafen und musste feststellen, dass der Laptop aus der sonst kompletten Handgepäckstasche verschwunden war, telefonierte mit dem österreichischen Konsulat, welches ihr empfahl, Anzeige bei der Polizei zu machen, was sie auch tat, wobei sie stundenlang warten musste.

21 A. flog daher am 12.01. früh morgens nach Wien. Die Hotelaufenthalte im Hotel Nikko verursachten EUR 1.416,86, wovon die klagende Partei Dreifünftel geltend machte.

22 Für ihre berufliche Tätigkeit hat A. auf einem neu angeschafften Laptop ein Betriebssystem zu installieren, das Internet einzurichten, einen Drucker zu installieren, eine Anti-Virus Software zu installieren, Bürosoftware zu installieren, E-Mailkonten einzurichten, das Astrologieprogramm zu installieren und Datenbanken zu transferieren, sowie eine Rücksicherung der Daten durchzuführen, wofür A. einen Kostenvoranschlag in Höhe von EUR 1.116,00 von einem Bekannten kostengünstig einholte.

 

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund folgender Würdigung der Beweise:

23 Das Gericht folgt hinsichtlich des Geschehensablaufes der Zeugin M., der Zeuge X. konnte glaubhaft dartun, dass die veranschlagten Arbeiten einerseits die dort veranschlagte Zeit dauern würden, andererseits es sich um einen kostengünstigen Voranschlag handelt. Spezialisten würden noch mehr verlangen. Beilage 1 unterstreicht im wesentlichen die Aussage X. Die abgebuchten Beträge konnte der Klagevertreter als die bezahlten Hotelbeträge darstellen, es handle sich bei Sun Air Hotels um die Betreibergesellschaft des von A. frequentierten Hotels Nikko.

 

Rechtlich folgt:

24 Die von Klagsseite ausgeführte Sittenwidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen der ABB der beklagten Partei gestand diese selbst zu. Die beklagte Partei bestritt insbesondere den Schadenseintritt selbst, die Höhe des Schadens, sowie wandte sie Schadensminderungspflicht ein und verwies auf die EU-Verordnung 889/2002, welche die Haftung der beklagten Partei auf 1.000 Sonderziehungsrechte beschränke, EUR 1.064,08.

25 Hier ist der klagenden Partei zuzugestehen, dass die EU-Verordnung einerseits den Ersatz von 1.000 Sonderziehungsrechten für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck bietet, darüber hinaus noch 1.000 Sonderziehungsrechte für zusätzliche Schäden, die durch die Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck verursacht wurden.

26 Der Schaden der Wiederherstellung basiert auf Verlust, die Hotelkosten basieren jedoch auf Schaden aus verspäteter Beförderung des Reisegepäcks. Das aus diesem verspätet transportieren Gepäckstück auch noch der Laptop verschwand, ist ebenfalls als Folge des verspäteten Transportes zu sehen.

27 Unstreitbar liegen beide geforderten Beträge unter der Grenze der 1.000 Sonderziehungsrechte. Eine Haftungsbeschränkung ist daher nicht gegeben.

28 Hinsichtlich der Neueinrichtung des PCs und dessen Neukonfiguration sowie die Installation darauf befindlicher Software handelt es sich unzweifelhaft ebenfalls um einen Schaden, welcher aus dem Verlust des Laptops resultiert. Gemäß §1298 ABGB liegt die Verschuldensvermutung bei der beklagten Partei. Rechtswidrigkeit ist schon darin zu ersehen, dass die Beklagte ihren Beförderungsvertrag nicht erfüllte und den Laptop nicht ordnungsgemäß transportierte. Hier braucht man gar nicht die Verweigerung der Mitnahme im Flugzeug zu bemühen. Die Vermutung des Verschuldens liegt bei der beklagten Partei, ein Freibeweis wurde weder angeboten noch geführt.

29 Zur Höhe des Schadens ist auszuführen, dass die Klägerin einen Kostenvoranschlag vorlegte und den Zeugen führte, der diesen der Höhe nach und inhaltlich bestätigte. Es fordert die Klägerin lediglich EUR 1.000,00, einen Betrag der unter diesem Kostenvoranschlag liegt, der Betrag besteht sohin zu recht.

30 Hinsichtlich der Hotelkosten wandte die beklagte Partei Schadensminderungspflicht ein, A. hätte sich das Gerät nachschicken lassen können, ein Verweilen in Neu Delhi sei nicht notwendig gewesen, sie hätte einen frühen Flug nehmen können, dies sei kostengünstiger gewesen.

31 Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde A. bei der Ankunft und bei der Verlustmeldung erklärt, vor Montag/Dienstag (den 09./10.01.) werde keine Informatione eintreffen. Die Entscheidung A.s, in Neu Delhi Informationen über den Verbleib ihrer Gepäckstücke abzuwarten, ist daher zunächst gerechtfertigt, insbesondere ging der nächste Flug am 09.01. Jedoch wurde an diesem Tag erst mitgeteilt, dass ihr Gepäck abzuholen sei. Wie sich letztlich herausstellte war ihr Verbleiben daher notwendig. Der Einwand sie hätte sich das Gepäck nachschicken lassen können und am 09.01. den Flug nehmen, hätte sie in Wien vor das Problem gestellt, dass ihr Laptop eben hier verschwunden gewesen war.

31 Es ist jedenfalls einem Reisenden zuzugestehen, sich das vom Luftfahrtunternehmer schon vertragswidrig transportierte Gepäckstück auch selbst abzuholen. Dass sie diese Mitteilung am 09.01. spät nachmittags erreichte, ist ihr auch zuzugestehen, das Gepäckstück am 10.01. morgens abholen zu wollen, zu diesem Zeitpunkt war jedoch der geplante Rückflug schon vorbei.

31 A. nahm auch den nächsten Rückflug, die Kosten für Übernachtung, welche im Übrigen auch nur zu 3/5 geltend gemacht werden, sind daher als gerechtfertigt zu betrachten.

31 Die Kostenentscheidung gründet auf §41 ZPO.

Unterschrift

[...]

Quelle: Gericht

 

Vorinstanzen:

--

 

 

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