Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
LANDGERICHT BERLIN
Verkündet am: 28. August 2007
Geschäftsstelle
Aktenzeichen: 53 S 242/06
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§540 Abs. 2, 313 a ZPO in Verbindung mit §26 Nr. 8 EGZPO abgesehen."
[Anmerkung der Redaktion: Die Kläger buchten einen Flug von Dresden nach Frankfurt am Main am 23.02.2005. Der FLug wurde am 23.02.2005 morgens um 07:16 Uhr von der beklagten Fluggesellschaft annulliert. Die Fluggesellschaft entschuldigte die Flugannullierung mit dem Umstand, dass am Tag der Annullierung schlechte Witterungsbedingungen über weiten Teilen Europas herrschten. Weiterhin führte die Fluggesellschaft an, dass der amerikanische Präsident mit dessen Flugzeug Air Force One am 23.02.2005 auf dem Flughafen Frankfurt landete, was zu erheblichen Flugstreichungen, Verzögerungen und Umleitungen geführt hätte. Die Kläger verlangten von der Fluggesellschaft Zahlung der Ausgleichsleistung gem. der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004.]
2 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§511 ff. ZPO.
3 Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn die nach §529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §513 Abs. 1 ZPO.
4 Ein Ausgleichsanspruch der Kläger auf Zahlung von je EUR 600,00 gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht im vorliegenden Fall nicht, denn die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in Art. 5 Abs. 3 der Vorordnung liegen vor.
5 Danach besteht keine Pflicht zur Ausgleichszahlung, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
6 Nach diesem Wortlaut kommt es zunächst auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände an, die im vorliegenden Fall mit dem Besuch des amerikanischen Präsidenten und der Landung der Air Force One auf dem Frankfurter Flughafen außer Zweifel stehen und auch von den Klägern nicht bestritten worden sind (vgl. hierzu die beispielhafte Aufzählung in Erwägungsgrund 14 der Verordnung).
7 Hinzu kommen noch schlechte Witterungsbedingungen in weiten Teilen Europas, die die Beklagte vorgetragen hat und die ebenfalls nicht bestritten wurden. Gleichwohl bleibt es grundsätzlich bei der Haftung des Luftfahrtunternehmens, wenn die außergewöhnlichen Umstände bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen zu vermeiden gewesen wären, wobei das Luftfahrtunternehmen für den Ausnahmetatbestand die Darlegungs- und Beweislast trägt.
8 Dass die Beklagte im Stande gewesen wäre, die genannten Umstände, die kausal zu einer Annullierung des Fluges von Dresden nach Frankfurt geführt haben, zu vermeiden, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht, so dass dies bereits eine Entlastung der Beklagten von der Haftung zur Folge hat.
Der Vorwurf der Kläger geht auch dahin, dass die Beklagte die Kläger trotz entsprechender Erkenntnismöglichkeiten nicht spätestens am Vorabend des 23.02.2005 auf die Gefährdung des Fluges hingewiesen und für alternative Beförderung nach Frankfurt gesorgt hat, um die nachteiligen Folgen für die Kläger zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren.
9 Für eine derartige Verpflichtung gibt die Verordnung jedoch nichts her, weshalb auch die mit ihr erreichte nur mäßige Verbesserung des Verbraucherschutzes kritisiert wird (vgl. Schmid, NJW 2006, 1841, 1845). Soweit die Kläger den korrekten Wortlaut der deutschen Fassung in Zweifel ziehen, wäre es ihre Sache gewesen, hierzu näher vorzutragen.
10 Somit sind die Kläger, wenn sie Rechte in Bezug auf einen konkreten Schaden geltend machen wollen, auf das allgemeine Schadensersatzrecht verwiesen, ohne im vorliegenden Rechtsstreit von dieser Möglichkeit jedoch Gebrauch gemacht zu haben.
11 Dieser Zustand wurde in der kurzen Zeit des Bestehens der Verordnung bereits als unbefriedigend empfunden und bei der Frage der Entlastung der Gedanke des Art. 19 des Montrealer Übereinkommens herangezogen, wo es in deutscher Übersetzung heißt:
12 Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
13 Stellt man also auf eine Vermeidung des Schadens ab, würde sich die Frage stellen, ob die Beklagte bis zur Annullierung des Fluges am 23.02.2005 um 07:16 Uhr warten durfte, ohne bereits zuvor Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen geeignet waren, dass die Kläger ihren Anschlussflug in Frankfurt am Main rechtzeitig erreichen würden. Denn wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, waren für die Beklagte bereits etliche Zeit vor der Präsidentenvisite Auswirkungen auf den Flugverkehr abzusehen.
14 Letztlich ist diese Frage jedoch zu verneinen. Denn der dynamische Prozess, der letztendlich zu einer Annullierung des Fluges von Dresden führte, war nach dem nicht substanziiert bestrittenen Vortrag der Beklagten in seinen konkreten Folgen nicht mit der nötigen Sicherheit vorauszusehen.
Insbesondere bestand immer – bis in die Morgenstunden des 23.02.2005 – die Möglichkeit, dass es nur zu Umleitungen und Verzögerungen kommen würde, nicht aber zu umfangreichen Flugstreichungen.
Den Luftfahrtunternehmen kann nicht abverlangt werden, schon zu einem Zeitpunkt "alle zumutbaren Maßnahmen" zu ergreifen, wenn die Annullierung des Fluges nur eine Möglichkeit ist. Vielmehr wäre ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit zu fordern, der es zwingend erscheinen lässt, dass das Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung oder andere Maßnahmen zum Schutz der Flugreisenden vor Nachteilen ergreift.
15 Da sich die Beklagte somit entlastet hat, wenn man über den Wortlaut des §5 Abs. 3 der Verordnung hinaus ihre Pflichten auch auf die Vermeidung der Annullierungsfolgen erstreckt, kann die Klage keinen Erfolg haben.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO.
17 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§708 Nr. 10, 713 ZPO.
[...]
Unterschriften
Quelle: Gericht
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Urt. v. 10.10.2006, Az.: 19 C 576/05.
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