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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             LG Bonn, Landgericht Bonn

             Urteil vom 07.03.2001 // Aktenzeichen: 5 S 165/00


             Flug, Flugbuchung, Zwischenlandung, Non-Stop-Flug, Direktflug, Zwischenstopp, Reiseveranstalter,

             Haftung, Entschädigung, Fluggesellschaft, Schadensersatz, Wartezeit, Reisemangel, Flughafen, Rückflug

 

             vgl. auch folgende Urteile: AG Würzburg, Urt. v. 12.03.1997: Zwischenlandung bei Direktflug kein Reisemangel

            AG München, Urt. v. 05.09.2002: Ein Direktflug ist kein Non-Stop-Flug und kann Zwischenlandungen beinhalten

            AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2004: Zwischenlandung bei Direktflug zulässig und kein Reisemangel

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

LANDGERICHT BONN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 07. März 2001

Aktenzeichen: 5 S 165/00

[...]

 

Tatbestand:

[...]

 

Entscheidungsgründe:

1 Die Klage ist teilweise begründet.

2 Die Beklagte hat je DM 30,17 an die Kläger zu zahlen.

Die in der Zeit vom 26.07.2000 bis 09.08.2000 nach Spanien durchgeführte Rundreise war durch die Verschiebung der Flugzeiten für die Hin- und Rückreise der Kläger in ihrem Wert gemindert (§§651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 472 BGB).

3 Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

4 Die von der Beklagten verwendete Klausel genügt jedoch nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Änderungsvorbehalt nach §10 Nr. 4 AGBG zu stellen sind. In Ziffer 4a der »Reisebedingungen Pauschal-Reisen« heißt es lediglich:

»Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von A. GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. A. GmbH bleibt es vorbehalten, aus zwingenden Gründen die Streckenführung von Flügen abzuändern, Zwischenlandungen vorzusehen und/oder Fahrpläne abzuändern . . .«

5 Hiermit wird der Beklagten einseitig das Recht auf Leistungsänderung eingeräumt, ohne dass sie auf die Interessen der Reisenden, die sich aus bestimmten Gründen für die angegebenen Flugzeiten entschieden haben, hinreichend Rücksicht nimmt.

6 Die Klausel, die schon vom konkreten Wortlaut her nicht auf die gebotene Zumutbarkeit der Änderung für Reisende abstellt, lässt nicht erkennen, welches genau die notwendigen und zwingenden Gründe sind, unter denen der Änderungsvorbehalt eingreift. Es fehlt an der konkreten Darlegung von Gesichtspunkten, nach denen die Zumutbarkeit der Vertragsabweichung zu beurteilen ist.

7 Eine derartige Eingrenzung und Konkretisierung wäre aber notwendig gewesen, um dem Reisenden zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit zu erwartender Leistungsänderungen zu gewähren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Änderung er beanstanden kann (OLG Hamburg NJW-RR 1986,1440; Schmid, NJW 1996,1636/1641f.; Uibel, NJW 1986,296/298f.; für Linienflüge: BGH, NJW 1983,1322ff.).

8 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Charakter des Fluges als Charterflug.

Der hiermit verbundene Preisvorteil gegenüber einem Linienflug rechtfertigt es nicht, dem Reiseveranstalter einen größeren Spielraum bei der Änderung von Transportbedingungen einzuräumen.

9 Denn die im Reisekatalog und in der Reisebestätigung regelmäßig als unverbindlich mitgeteilten Flugzeiten werden mit dem Zugang der Flugscheine bei den Reisenden zu versprochenen Leistungen, von denen abzuweichen lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, namentlich nach Maßgabe des §10 Nr. 4 AGBG möglich ist.

10 Der Klauselverwender kann hiernach sein Vertrags- und Haftungsrisiko lediglich eingrenzen aber nicht vollständig absichern, so dass Gründe der Kalkulation und der Kostensteigerung grundsätzlich keine Rolle bei der Beurteilung der Zumutbarkeit spielen (Schmidt, in: Ulmer / Brandner / Hensen, AGBG [8. Aufl.], §10 Nr. 4, Rdnr. 9).

11 Der gewährte Preisvorteil für Charterflüge und die wirtschaftliche Notwendigkeit der Flugauslastung zu dessen Erhaltung gehören zum typischen unternehmerischen Risiko eines Reiseveranstalters, das nicht auf den Reisenden abgewälzt werden kann.

12 Die Verschiebung der Flugzeiten von Düsseldorf nach Malaga und zurück führte allerdings zu keinem gravierenden Reisemangel.

Die gebuchte Reise wurde durch die Verlegung des Hinflugs von 06:15 Uhr auf 16:25 Uhr und des Rückflugs von 10:00 Uhr auf 17:45 Uhr überwiegend zeitlich verschoben.

Die Verkürzung betrug insgesamt über 2 Stunden, was den Wert der Reise jedoch nur geringfügig zu beeinträchtigen vermochte (vgl. hierzu: LG Frankfurt NJW-RR 1991, S. 1271).

13 Das Gericht bemisst die vorzunehmende Minderung mit 5% des Tagesreisepreises (DM 402,21) pro Verkürzungsstunde, mithin DM 60,34 (§472 BGB, 287 Abs. 2 ZPO).

14 Eine weitergehende Minderung des Reisepreises wegen der beim Hin- und Rückflug erfolgten Zwischenlandungen in Frankfurt/Main kommt dagegen nicht in Betracht, weil es insoweit an einem minderungsrelevanten Reisefehler mangelt.

15 Ausweislich der vorgelegten Flugscheine hatten die Kläger lediglich einen Direktflug und keinen Non-Stop-Flug gebucht. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten mussten somit von ihnen in Kauf genommen werden.

16 Ferner stellte die verzögerte Bereitstellung einer Unterkunft am Anreisetag keinen Mangel dar.

17 Im Zeitalter des Massenreiseverkehrs kann es vorkommen, dass bei der Ankunft von neuen Reisenden Hotelzimmer noch nicht im ausreichenden Maße im gereinigten Zustand zur Verfügung stehen.

Der Reisende muss gewisse Wartezeiten bis zur Aushändigung seines Hotelschlüssels akzeptieren, was bei einer Dauer von drei Stunden noch als zumutbar anzusehen ist.

[...]

Quelle: RRa / Gericht

 

Vorinstanzen:

-.

 

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