Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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LANDGERICHT BONN
5. Zivilkammer [...]
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 14. Januar 1998
Aktenzeichen: 5 S 158/97
In dem Rechtsstreit
[...]
für Recht erkannt:
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1 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum
überwiegenden Teil Erfolg."
2 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen
mangelhafter Durchführung der streitgegenständlichen
Flüge Frankfurt – Honolulu – Frankfurt am
15.08.199. und 05.09.1996 ein Anspruch auf Minderung des
Flugpreises in Höhe von 579,20 DM gemäß §634
Abs. 1, 2 BGB zu.
3 Durch die Buchung der vorbezeichneten Flüge ist
zwischen den Parteien ein Luftbeförderungsvertrag
zustande gekommen, durch welchen die Beklagte
verpflichtet wurde, den Kläger und seine Ehefrau zu
den planmäßigen Flugterminen nach Honolulu und
wieder zurück zu befördern.
4 Auf dieses Vertragsverhältnis
finden – da lediglich die Beförderungsleistung
vereinbart worden war – nicht die reisevertraglichen
Bestimmungen der §§651 a ff. BGB
Anwendung, sondern es gilt grundsätzlich – wovon
auch die Parteien übereinstimmend ausgehen –
Werkvertragsrecht (§§631 ff. BGB).
5 Ob der Anlass
der Reise, was angesichts des Flugziels zumindest
naheliegt, ein Urlaubsaufenthalt auf Hawaii war,
spielt insoweit ebensowenig eine Rolle (vgl. LG
Frankfurt am Main, NJW-RR 1993, 1270) wie die
weitere Frage, ob – wozu nichts vorgetragen oder
sonst ersichtlich, was aber im Falle über einen Reiseveranstalter
gebuchter »Nur-Flüge« in der Praxis
nicht selten anzutreffen ist – die Buchung ggfs. aus
flugtariflichen Gründen mit einer weiteren, jedoch
einvernehmlich nur zum Schein vereinbarten Reiseleistung
(etwa einem Hotelvoucher, dessen Inanspruchnahme
von vornherein nicht beabsichtigt ist)
verbunden war; denn auch auf einen solchen Sachverhalt
findet Werkvertragsrecht Anwendung, weil
von den Vertragspartnern in Wahrheit nur die Flugbeförderung
gewollt ist (vgl. im einzelnen Führich,
Reiserecht [2. Aufl. 1995], Rdnr. 93 mit zahlreichen
Nachweisen).
6 Zweifel an der eigenen werkvertraglichen Passivlegitimation
der Beklagten bestehen nicht. Zwar ließ die Beklagte die in Rede stehenden Flüge nicht durch
eigene Maschinen, sondern – wovon mangels näherer
Angaben der Parteien auszugehen ist: im Charterbetrieb
– durch andere Unternehmen (R. Airline
bzw. N. Airlines) durchführen.
Dies ändert jedoch
nichts daran, daß aufgrund der ausweislich von Reiseunterlagen
über ein Reisebüro erfolgten Buchung
unmittelbar zwischen ihr und dem Kläger ein
(werk-)vertragliches Beförderungsverhältnis zustande
gekommen, aufgrund dessen sie verpflichtet
war, den planmäßigen Lufttransport sicherzustellen.
7 Die Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften
des BGB wird im Streitfall nicht
durch die Vorschriften des Warschauer Abkommens
(WA) vom 12.10.1929 in der Neufassung des Protokolls
vom 28.9.1955 (BGBl. 1958 II, S. 291 ff.), welches
bei internationalen Beförderungen zu beachten
ist, verdrängt.
8 Allerdings enthält dieses Abkommen
– insoweit abschließend wirkende – Regelungen für
sog. Verspätungsschäden bei der Luftbeförderung:
Nach Art. 19 WA hat der Luftfrachtführer den Schaden
zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung
von Reisenden, Gepäck oder Gütern besteht,
es sei denn, er beweist, daß er und seine Leute
alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung
getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen
nicht treffen konnten (Art. 20 WA). Gemäß Art. 24
Abs. 1 WA kann im Falle des Art. 19 ein Anspruch
auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er
auch beruht, nur unter den im Abkommen vorgesehenen
Voraussetzungen und Beschränkungen geltend
gemacht werden.
9 Ob indes mit Schadensersatzansprüchen im Sinne
der vorgenannten Kollisionsregelung, wie die Beklagte
– gestützt auf Leffers, TransportR 1997,
93/94 f. – meint, im Hinblick auf den in der französischen
Fassung des Abkommens verwendeten
Begriff der »responsabilité« sämtliche (verschuldens-
abhängigen wie – unabhängigen) Haftungsgrundlagen
gemeint sind (ablehnend LG Frankfurt
am Main, NJW-RR 1993, 1270), bedarf letztlich keiner
Klärung; die Frage ließe sich ohnehin wohl
nicht allein unter Rückgriff auf die vorbezeichnete
Formulierung, sondern nur unter gleichzeitiger
Auslegung auch des Schadensbegriffs in Art. 19 WA
(im französischen Text »dommage«) beantworten.
Diese Zweifelsfragen können im Streitfall deshalb
dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen für
die Anwendung des Warschauer Abkommens ohnehin
nicht vorliegen:
10 Zum einen handelt es sich bei den in Rede stehenden
Vorkommnissen nicht um Schadensfälle im
Sinne des Abkommens. Die Haftungsbestimmungen
des WA regeln nämlich nur diejenigen Schadensersatzansprüche,
welche sich aus den dem Luftverkehr
eigentümlichen Gefahren ergeben (vgl. BGH, NJW
1979, 495). Für die Eingrenzung der Haftung ist daher entscheidend, ob der eingetretene Schaden auf
typische Ursachen des Luftverkehrs zurückzuführen
ist. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es mangels Anwendbarkeit
des Abkommens bei der Haftung des
Reiseveranstalters nach den allgemeinen Normen
des Schuldrechts.
11 Vorliegend musste der Hinflug am 15.08.1996 nach
der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beklagten
vorübergehend abgebrochen werden, weil
ein technischer Defekt in der Elektronik aufgetreten
war, der eine Instandsetzung notwendig machte.
Eine hierauf beruhende Verspätung ist jedoch keine
solche, die – anders als dies etwa bei witterungsbedingten
Verzögerungen (durch Eis, Schnee oder Nebel
verzögerte Starts oder infolge Unwetters erforderliche
Zwischenlandungen) der Fall ist – auf
gerade für den Luftverkehr typischen Umständen
beruht. Naheliegender ist vielmehr die Annahme einer
unzureichenden Wartung oder Überprüfung vor
dem Start, welche den Tatbestand eines – außerhalb
des Kernbereichs des WA liegenden – Organisationsverschuldens
begründet (vgl. hierzu Leffers, a.a.O.,
S. 94, Fn. 7).
12 Erst recht gilt dies für den Rückflug am 05.09.1996,
welcher zum einen viereinhalb Stunden später als
vorgesehen und zum anderen über eine andere
Route erfolgte. Die hierdurch verursachte Reiseverzögerung
beruhte auf dem Umstand, daß der planmäßig
vorgesehenen Fluggesellschaft (R. Airline)
seitens der amerikanischen Behörden zwischenzeitlich
die Lizenz entzogen worden war, so daß eine
Umbuchung auf ein anderes Unternehmen mit allerdings
abweichender Streckenführung notwendig
wurde. In einem solchen Fall verwirklicht sich in
der Verspätung jedoch keine »der Luftbeförderung
eigentümliche Gefahr«, sondern es liegt (nicht anders
als z.B. bei einem durch Überbuchung verursachten
vollständigen Ausfall der Beförderung, der
Fehlleitung von Gepäck infolge falscher Etikettierung
oder der unsachgemäßen Koordination zu
knapper Anschlußzeiten) eine vom Vertragspartner
des Fluggastes – durch Auswahl eines nicht hinreichend
zuverlässigen Flugunternehmens – gesetzte,
von außen auf den Luftverkehr wirkende Ursache
vor, welche eine Haftung nach dem WA nicht zu begründen
vermag (vgl. etwa für die Überbuchung
BGH, NJW 1979, 495).
13 Darüber hinaus scheitert die Anwendung der Bestimmungen
des Abkommens auch daran, daß die
Beklagte nicht Luftfrachtführerin im Sinne der Vertragsvorschriften
war.
14 Nach Art. I des am 18.09.1961
in Guadalajara/Mexiko unterzeichneten Zusatzabkommens
zum Warschauer Abkommen (BGBI. 1963
II, S. 1159 ff.) ist hinsichtlich des Luftfrachtführerbegriffs
zwischen »vertraglichem« und »ausführendem
« Luftfrachtführer zu unterscheiden. Vertraglicher
Luftfrachtführer ist danach die Person, welche
als eine Vertragspartei mit einem Reisenden einen dem Warschauer Abkommen unterliegenden Beförderungsvertrag
geschlossen hat; ausführender Luftfrachtführer
ist demgegenüber die – andere – Person,
welche die Beförderung ganz oder zum Teil
ausführt. Da die vorgenannte Differenzierung erst
durch das Guadalajara-Abkommen eingeführt worden
ist, kann sie nur für Sachverhalte Geltung
beanspruchen, auf welche das genannte Zusatzabkommen
Anwendung findet.
15 Ein deutscher Reiseveranstalter
kann daher nicht Luftfrachtführer im
Sinne des WA bei Flügen in einen Staat sein, der
zwar Vertragspartei des WA ist, jedoch das Zusatzabkommen
von Guadalajara nicht ratifiziert hat (vgl.
Führich, a.a.O., Rdnr. 752; LG Berlin, NJW-RR 1990,
1018/1019). Diese Situation ist jedoch gerade im
Verhältnis zu den USA gegeben. Die USA haben
nämlich nur das WA 1929 ratifiziert, dem Abkommen
in der Fassung des Haager Protokolls von 1955
und auch dem Zusatzabkommen von 1961 sind sie
dagegen nicht beigetreten. Bei Flügen zwischen
Deutschland und den USA gilt daher nur das WA in
der ursprünglichen Fassung vom 12.10.1929 (vgl.
Führich, a.a.O., Rdnr. 749; BGH, VersR 1985, 686;
OLG Frankfurt am Main, MDR 1989, 165).
16 Diese
aber spricht allein von der Haftung »des Luftfrachtführers«, womit nach Sinn und Zusammenhang des
Abkommens allein die tatsächlich transportierende
Fluggesellschaft gemeint sein kann. Der mit dem
Zusatzabkommen von Guadalajara verfolgte Zweck,
durch die Unterscheidung verschiedener Frachtführer
die unmittelbare Haftung – auch – des Reiseveranstalters
nach dem WA zu begründen (vgl. LG Berlin,
a.a.O.), war der Ursprungsfassung aus dem Jahre
1929 noch fremd.
17 Ist somit im Streitfall die Anwendung des materiellen
deutschen Werkvertragsrechts nicht durch die
Bestimmungen des Warschauer Abkommens ausgeschlossen,
so ergibt sich die Klageforderung dem
Grunde nach aus §634 Abs. 1 BGB.
Denn die sowohl
beim Hin- als auch beim Rückflug entstandenen Reiseverzögerungen
stellen eine mangelhafte Erfüllung
der geschuldeten Beförderungsleistung dar und berechtigen
den Kläger daher zur Minderung des Reisepreises
(vgl. LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1993,
1270; AG Frankfurt am Main, NJW-RR 1996, 238).
18 Die Reisepreisminderung gemäß §634 BGB ist hier
nicht, wie die Beklagte – ebenfalls unter Rückgriff
auf Leffers, a.a.O., S. 96 – meint, durch §636 BGB
ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung finden bei
nicht rechtzeitiger Herstellung des Werkes die für
die Wandlung geltenden Vorschriften des §634
Abs. 1 bis 3 BGB Anwendung; an die Stelle der
Wandlung tritt das Recht des Bestellers, vom Vertrag
zurückzutreten. Diese Regelung kann jedoch
auf Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art
keine Anwendung finden:
19 Für den Hinflug liegt dies ohne weiteres auf der
Hand. Die zeitliche Verlängerung eines planmäßig angetretenen Fluges infolge der während des Transports
durch einen technischen Defekt erforderlich
werdenden Unterbrechung wird mit den Begriffen
der »verspäteten Herstellung« bzw. »Ablieferung«
des Werks nicht in sachgerechter Weise erfaßt;
ebensowenig kann die aufgrund der Unterbrechung
sich ergebende längere Flugdauer – auch unter
Berücksichtigung des Fixschuldcharakters des Luftbeförderungsvertrags
(vgl. hierzu Führich a.a.O.,
Rdnr. 761) – als eine (teilweise) Unmöglichkeit der
Beförderungsleistung angesehen werden. Zusammen
mit den weiteren vom Kläger gerügten Umständen,
insbesondere der fehlenden Verpflegung
während der Verlängerungszeiten, wurde der Flug
vielmehr dadurch, daß er länger als vertraglich geschuldet
dauerte, fehlerhaft; denn die Art seiner
Ausführung wich nachteilig vom vereinbarten Leistungsinhalt
ab.
20 Nichts anderes kann auch für den Rückflug gelten.
Der Umstand allein, daß der Flug hier viereinhalb
Stunden später als geplant startete, vermag nicht die
Anwendung von Verzugs- oder Unmöglichkeitsvorschriften
zu begründen. Auch hier stellt sich die
Sachlage nämlich so dar, daß der Kläger, der sich
unstreitig zum ursprünglich vorgesehenen Abflugzeitpunkt
(18:00 Uhr) am Flughafen eingefunden
hatte, durch den späteren Start (22:30 Uhr) mit einem
anderen als dem vorgesehenen Unternehmen
und die hierdurch – in Verbindung mit der geänderten
Streckenführung – sich ergebende Verlängerung
der Rückreisedauer eine Leistung erhalten hat, welche
ihrem Inhalt nach von der vertraglich vereinbarten
nachteilig abwich.
21 Letztlich würden auch die
in §636 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen, welche
den Kunden auf die Wandlungs- bzw. Rücktrittsmöglichkeit
verweisen, der Situation eines Reisenden,
welcher seinen Flug zwar antritt bzw. durchführt,
infolge äußerer Umstände jedoch länger
reisen muß als vertraglich vereinbart, nicht gerecht.
Die in Rede stehenden Verzögerungen der Flüge waren
zudem nicht nur ganz unwesentlicher Art.
22 Hierbei
ist zu berücksichtigen, daß die von der Rechtsprechung
für Flugpauschalreisen entwickelten
Grundsätze zur (reisetechnisch bedingten) Veränderung
von Flugzeiten auf einen reinen Beförderungsvertrag,
wie er hier gegeben ist, nicht angewandt
werden können. Für den Rückflug gilt dies schon
deshalb, weil die Verzögerung der Beförderung
ihren Grund hier nicht in reisetechnischen, sondern
in organisatorischen Umständen, nämlich der wegen
eines Lizenzentzuges notwendig gewordenen
Umbuchung auf ein anderes Luftfahrtunternehmen
hatte.
23 Aber auch unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen,
daß die betreffenden Grundsätze, wonach
der Reiseteilnehmer Verzögerungen von bis zu vier
Stunden, bei Fernflügen ggfs. auch bis zu acht Stunden,
in der Regel entschädigungslos hinnehmen
muß (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1330; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 48), ihren Grund
darin haben, daß bei einer aus mehreren unterschiedlichen
Leistungen zusammengesetzten Pauschalreise
der exakte Abflugzeitpunkt und die genaue
Flugdauer nicht so sehr im Vordergrund des
vertraglichen Pflichtenkatalogs des Veranstalters
stehen (vgl. LG Frankfurt am Main, a.a.O.).
24 Bildet
demgegenüber die Beförderung den alleinigen Vertragsgegenstand,
kommt den vorgenannten Aspekten
– unabhängig davon, ob die Reise letztlich Urlaubszwecken
dient – ein anderer Stellenwert zu.
25 Im Streitfall ist von folgenden Verzögerungen auszugehen:
Der Hinflug wurde nach 2,5 Stunden unterbrochen;
die Maschine flog – wofür nochmals etwa dieselbe
Zeit zugrunde zu legen sein dürfte – nach Frankfurt
zurück und startete nach ca. 3,5 Stunden erneut. Es
ergibt sich somit eine Verzögerung von 2,5 + 2,5 +
3,5 = 8,5 Stunden, also rund 8 – 9 Stunden.
26 Für den Rückflug stellt sich die Situation, geht man
– jeweils unter Außerachtlassung von Zeitverschiebungen
– von den reinen Abflugs- und Ankunftszeiten
aus, wie folgt dar:
Der Start sollte am 05.09.1996, 18:00 Uhr, in Honolulu
erfolgen, die Ankunft war für den 06.09.1996 um 22:15
Uhr in Frankfurt vorgesehen; die reine Differenz
(Flugdauer) belief sich mithin auf gut 28 Stunden.
27 Tatsächlich ist der Kläger am 05.09.1996 um 22:30 Uhr
gestartet und – nach seinen Angaben – am 07.09.1996
um 15:45 Uhr in Frankfurt gelandet; die reine Differenz
beträgt hier also rund 41 Stunden. Geht man
zugunsten des Klägers des weiteren noch von seinem
Vertrag aus, daß er am 05.09.1996 auf der Grundlage
der ursprünglich vorgesehenen Abflugszeit (18:00
Uhr) in Honolulu zum Flughafen anreiste und rechnet
demgemäß die Wartezeit von 18:00 Uhr bis zum
tatsächlichen Abflug um 22:30 Uhr (= 4,5 Stunden)
noch mit ein, so ergibt sich eine Differenz zwischen
ursprünglicher Startzeit und tatsächlichem Ankunftszeitpunkt
von gut 45 Stunden.
28 Im Vergleich
zur Reisedauer bei planmäßigem Flugverlauf hat der
Rückflug daher auf der Grundlage des Klägervortrages
– maximal – 17 Stunden länger gedauert.
29 Die Abweichungen in tatsächlicher Hinsicht im Vergleich
zum Beklagtenvortrag ergeben sich daraus,
daß die Beklagte von einer Ankunftszeit in Amsterdam
am 07.09.1996 um 00:05 Uhr und sodann – nach
Bustransfer – um 05:00 Uhr in Frankfurt ausgeht
(Kläger: 12:05 an Amsterdam, 15:45 Uhr an Frankfurt);
danach hätte sich die Rückreise trotz der späteren
Startzeit im Ergebnis nur um 7 Stunden, unter
Einbeziehung der Wartezeit von 4,5 Stunden in
Honolulu mithin nur um rund 12 Stunden verzögert
(was allerdings angesichts des Umstands, das
unstreitig eine knapp einstündige Zwischenlandung
in Los Angeles sowie ein weiterer, alleine schon 7
Stunden dauernder Stop in Memphis stattfanden,
kaum vorstellbar erscheint).
30 Letztlich kommt es auf die Abweichungen zwischen
den Sachdarstellungen der Parteien indes nicht entscheidend
an, weil sich die Verzögerungen einerseits
selbst auf der Grundlage des Beklagtenvortrags als
nicht völlig unbeachtlich, andererseits auf der Basis
des Klägervortrags jedenfalls nicht als in gesteigertem
Maß gravierend darstellen. Die Minderungsquote
kann im übrigen ohnehin nicht in einer gewissermaßen
»mathematischen« Relation allein zu
den Verzögerungszeiten ermittelt werden, sondern
sie ist das Ergebnis einer an den Gesamtumständen
des Falles ausgerichteten richterlichen Schätzung
(§287 ZPO).
31 In diesem Rahmen sind die tatsächlichen
Unterschiede im jeweiligen Parteivortrag unwesentlich:
Das LG Frankfurt am Main (NJW-RR 1993, 1270)
hat bei der um zwei Tage verspäteten Ankunft eines
Fluges Frankfurt – Montevideo eine Minderung in
Höhe von 20% des Flugpreises zuerkannt, das AG
Frankfurt am Main (NJW-RR 1996, 238) bei einem
um 11 Stunden verspäteten Flug London – Sydney
eine 5%-ige Minderungsquote.
32 Ausgehend hiervon erachtet die Kammer angesichts
des Umstands, daß die Verzögerung beim Hinflug mit
etwa 8 – 9 Stunden eher am unteren Rande des Erheblichen
zu veranschlagen ist, sie beim Rückflug jedoch
auch nach dem Beklagtenvortrag (unter Einbeziehung
der Wartezeit vor dem Start in Honolulu)
jedenfalls bei über 10 Stunden und damit in einem
schon bedeutsameren Bereich lag, darüber hinaus zu
bedenken ist, daß beide Transportleistungen (hin und
zurück) von Verzögerungen betroffen waren, mithin
insgesamt kein störungsfreier Flug geboten wurde,
eine Minderungsquote von 20% für angemessen.
33 In
diese Bewertung ist auch der – unstreitige – Umstand
mit einbezogen worden, daß während der gesamten
nicht unbeträchtlichen Wartezeiten bei Hin- und
Rückflug keine Verpflegung erfolgte, des weiteren die
nachvollziehbaren Angstzustände des Klägers und
seiner Ehefrau beim Hinflug, die auch durch den erneuten
Start mit demselben Flugzeug nicht vollständig
beseitigt worden sein dürften, sowie schließlich
die Tatsache, daß auf dem Rückweg für die letzte
Etappe Amsterdam – Frankfurt anstelle der vertraglich
geschuldeten Flugbeförderung lediglich ein als
qualitativ deutlich geringwertiger einzustufender Bustransfer
zur Verfügung gestellt wurde.
34 Auf das Erfordernis einer vorherigen Mängelanzeige
sowie Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung kann
der Reisende in Fällen der vorliegenden Art nicht
verwiesen werden (§634 Abs. 2 BGB), weil im Fall
einer eingetretenen Flugverzögerung eine Mangelbeseitigung
zwangsläufig nicht mehr in Betracht
kommen kann.
35 Dem Kläger steht somit ein Minderungsbetrag von
20% von 2.896,00 DM (dem – unstreitigen – Flugpreis
für beide Reisenden), mithin die Summe von
579,20 DM zu.
36 Die Beklagte hatte bereits in erster Instanz vorgetragen,
der Flugpreis von 2.896,00 DM beziehe sich auf
beide Reisenden gemeinsam. Der Kläger hat nunmehr
mit der Berufungserwiderung seinen hiervon
abweichenden Sachvortrag aus der Klageschrift,
welchen das Amtsgericht der angefochtenen Entscheidung
zugrunde gelegt hat, ebenfalls in diesem
Sinne berichtigt.
37 Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung
der Kosten des von ihm am 07.09.1996 gebuchten
Weiterflugs Amsterdam – Frankfurt, welcher
sich nur in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs
ergeben könnte, besteht indes nicht:
38 Insoweit ist – unabhängig von der Frage der in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlage – jedenfalls
der Vortrag des Klägers zur Anspruchshöhe prozessual
unbeachtlich. Es ist zum einen widersprüchlich,
nachdem in erster Instanz Kosten von 2 x 256
Gulden behauptet worden waren und nunmehr
ohne plausible Erklärung für den angeblich erst
nach Erlaß des angefochtenen Urteils entdeckten
»Zahlendreher« ein Betrag von 2 x 556 Gulden geltend
gemacht wird. Zum anderen ist die behauptete
Summe ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte
schon in erster Instanz die Höhe des Flugpreises bestritten
hatte, auch im Berufungsrechtszug nicht
belegt und hierdurch näher substantiiert worden.
39 Der Kläger hat insbesondere keine Tickets vorgelegt,
aus denen sich die Inanspruchnahme des Flugzeugs
und der hierfür verauslagte Preis ergeben; sollte er –
was er indes selbst nicht geltend macht – hierzu
heute nicht mehr im Stande sein, so wäre es jedenfalls
möglich gewesen, sich eine entsprechende Bestätigung
der befördernden Fluggesellschaft, wie sie
üblicherweise anhand von Fluglisten nachträglich
erstellt werden kann, zu beschaffen.
40 Im Ergebnis steht dem Kläger somit nur ein Zahlungsanspruch
in Höhe von 579,20 DM zu.
[...]
Quelle: RRa/Gericht
Vorinstanz:
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