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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             LG Darmstadt, Landgericht Darmstadt

             Urteil vom 12.07.2006 // Aktenzeichen: 21 S 20/06


             Annullierung, Flugannullierung, Umbuchung, Flug, Berlin-Tegel, TC Touristik GmbH, Reiseveranstalter,

             Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Ausgleichszahlung, Fluggesellschaft, Nichtbeförderung, Hinflug, Türkei

 

             vgl. auch folgende Urteile: BGH: Löst Umbuchung durch Reiseveranstalter Ausgleichszahlung aus?

            BGH Vorlagebeschluss v. 14.10.2008: Flugannullierung wegen technischen Defekts

            AG Rüsselsheim, Urt. v. 06.01.2006: Umbuchung durch Reiseveranstalter begründet Ausgleichsanspruch

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

URTEIL

Landgericht Darmstadt

Verkündet am: 12. Juli 2006

Aktenzeichen: 21 S 20/06

In dem Rechtsstreit

[...]

Tatbestand:

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

2 Die Klägerin buchte am 24.02.2005 für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise der T. GmbH in die Türkei. Der Rückflug war für den 15.07.2005 von Antalya nach Berlin-Tegel, Startzeit 10:40 Uhr mit Flug Nr. DE5663 der Beklagten vorgesehen. Die Klägerin und ihre Familie erhielten am 12.07.2005 über ihre örtliche Reiseleiterin eine Benachrichtigung, wonach der Rückflug von dem Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Sie flogen mit der Flugnummer DE5423 der Beklagten um 11:00 Uhr nach Leipzig und wurden von dort mittels Bustransfer nach Berlin gebracht. Der Flug DE5663 wurde ansonsten planmäßig seitens der Beklagten durchgeführt.

3 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nach Art. 3 Abs. 2 lit. b, 4 Abs. 3, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von insgesamt 1.600,00 EUR sowie zum Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 99,75 EUR verpflichtet sei. Die Beklagte ist dagegen der Meinung, dass kein Anspruch der Klägerin bestehe, weil nicht sie eine Beförderung der Klägerin und ihrer Familie verweigert habe, sondern durch den Reiseveranstalter eine Umbuchung stattgefunden habe.

4 Das Amtsgericht1 hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 1.686,45 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung habe, weil sie und ihre Familie unstreitig mit dem Flug DE5663 nicht befördert worden seien. Die Änderung der Luftbeförderung durch den Reiseveranstalter unterliege in gleicher Weise wie die Verlegung des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen im Anwendungsbereich der Verordnung. Dies ergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 lit. b VO. Die Gründe für die Verlegung seien unmaßgeblich. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin und ihre Familie sich nicht rechtzeitig zur ursprünglich vorgegeben Zeit am Schalter zur Abfertigung des Fluges DE5663 eingefunden hätten. Die Klägerin hätte bei einer Vorsprache einzig in Erfahrung bringen können, dass sie - wovon sie bereits am 12.07.2006 durch Mitteilung des Reiseveranstalters in Kenntnis gesetzt wurde - von der Passagierliste gestrichen war. Die Verlegung auf einen anderen Flug entbinde analog der Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 lit. a VO von der Verpflichtung, sich zur ursprünglich angegebenen Zeit zur Abfertigung einzufinden. Ein freiwilliger Verzicht der Klägerin auf den Flug DE5663 sei jedenfalls nicht erfolgt. Die Klägerin könne allerdings nur Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,45 EUR verlangen.

5 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter verfolgt und falsche Rechtsanwendung durch das Amtsgericht rügt. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 falsch angewendet. Die Beklagte habe als ausführendes Luftfahrtunternehmen weder die Klägerin gegen ihren Willen nicht befördert noch den Flug annulliert. Der Pauschalreiseveranstalter habe sich sowohl in seinen Preis- und Zahlungsbedingungen mit der Übersendung der Reiseunterlagen wirksam die Änderung der Beförderungsleistungen vorbehalten. Das Amtsgericht habe Sinn und Zweck der Verordnung nicht hinreichend berücksichtigt. Es sei nicht Wille des Verordnungsgebers gewesen, dass es Reiseveranstaltern in der EU nicht erlaubt sein dürfe, im Rahmen der Bedarfsluftfahrt Flugzeiten-Änderungen und Änderungen der Beförderungsleistungen vorzunehmen. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, weil sie den Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe.

[...]

 

Entscheidungsgründe:

6 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist begründet.

7 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Ausgleichsleistungen gemäß Art. 3 Abs. 2 b, 4 Abs. 3, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

8 Denn im vorliegenden Fall hat nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und ihrer Familie die Beförderung gegen deren Willen verweigert, sondern der Reiseveranstalter, bei dem die Klägerin die Reise gebucht hatte, hat eine Umbuchung vorgenommen. Dieser Fall wird von Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht erfasst. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestimmt nicht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen für Umbuchungen des Reiseveranstalters, die gegen den Willen des Reisenden erfolgen, haftet.

9 Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestimmt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zunächst zu versuchen hat, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zu einem freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen, wenn für dieses absehbar ist, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist. Falls sich nicht genügend Freiwillige finden, kann es nach Abs. 2 Fluggästen gegen ihren Willen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erbringen. Diese dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Vorgehensweise ergibt keinen Sinn, wenn das Luftfahrtunternehmen gar keinen Einfluss darauf hat, dass und welchen Fluggast es befördert oder nicht, sondern dies von dritter Seite, z.B. dem Reiseveranstalter, bestimmt wird. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen sich Entscheidungen des Reiseveranstalters zurechnen lassen und hierfür einstehen müsste.

10 Dies ergibt sich weiterhin nicht aus Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Bestimmung regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt sie unter der Bedingung, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen (lit. a) oder von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür (lit. b). Nach Abs. 5 gilt diese Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Abs. 1 und 2 erbringen. Art. 4 und 6 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regeln sodann verschiedene Leistungsstörungen, bei deren Vorliegen dem Fluggast die in Art. 7-9 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aufgeführten Ansprüche zustehen.

11 Aus der Formulierung von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 folgt, dass Fluggäste grundsätzlich nur dann Rechte aus der Verordnung herleiten können, wenn sie über eine bestätigte Buchung für den Flug, bei dem es zu einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung kommt, verfügen. Gleichgestellt wird der Fall, dass sie zwar über eine bestätigte Buchung verfügen, aber nicht den Flug, bei dem Leistungsstörungen auftreten, sondern auf diesen von dem Luftfahrtunternehmen oder ihrem Reiseveranstalter verlegt wurden. In diesem Fall sollen ihnen die gleichen Rechte zustehen, als wenn sie über eine bestätigte Buchung für diesen Flug verfügen würden. Abs. 3 Ziff. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besagt dagegen nicht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen für Handlungen des Reiseveranstalters, z.B. Umbuchungen ohne Willen des Reisenden, haftet. Vielmehr regelt Art. 3 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur den umgekehrten Fall, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, welches in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Wenn also das ausführende Luftfahrtunternehmen Betreuungsleistungen im Sinne des Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erbringt, kommt dies dem Vertragspartner des Fluggastes, z.B. dem Reiseveranstalter, zugute.

12 Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Auslegung von Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinsichtlich des Haftungsumfanges des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung; eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu ist bislang auch nicht ergangen.

[...]

Unterschriften

 

Quelle: Gericht

Vorinstanz:

AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 C 109/06 (33)

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat entscheidungserhebliche Fragen per Vorlagebeschluss v. 07.10.2008, Az.: X ZR 96/06 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

 

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