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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             LG Darmstadt, Landgericht Darmstadt

             Urteil vom 12.07.2006 // Aktenzeichen: 21 S 82/06


             Annullierung, Flugannullierung, Umbuchung, Flug, Frankfurt, Toronto, Condor Flugdienst GmbH,

             Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Reiseveranstalter, Fluggesellschaft, Nürnberg, Sturgeon, cancelled

 

             vgl. auch folgende Urteile: EuGH Urteil v. 19.11.2009, Sturgeon ./. Condor und Böck/Lepuschitz ./. Air France

            BGH Vorlagebeschluss vom 17.07.2007, Az.: X ZR 95/06: Abgrenzung Flugverspätung und große Verspätung

            AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.03.2006: Abgrenzung von großer Verspätung des Fluges zur Annullierung

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

 

 

Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
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URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

LANDGERICHT DARMSTADT

Verkündet am: 12. Juli 2006

Geschäftsstelle

Aktenzeichen: 21 S 82/06

In dem Rechtsstreit

[...]

Leitsätze:

--

 

Tatbestand:

I.

1 Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sowie Ersatz von Verdienstausfall, verfallener Bahnfahrscheine und unnötig aufgewandter Reservierungsgebühren, hilfsweise Minderung des Flugpreises in Höhe von 30%.

2 Die Kläger sowie die Ehefrau des Klägers zu 1) buchten Flüge von Frankfurt a.M. nach Toronto und zurück bei der Beklagten.

Der Rückflug von Toronto am 09.07.2005 erfolgte nicht zur vorgesehenen Zeit um 16:20 Uhr Ortszeit, sondern erst ca. 25 Std. später am Folgetag unter derselben Flugnummer.

3 Die Kläger sind der Meinung, es handle sich vorliegend nicht um einen Fall der Verspätung, sondern der Annullierung des Fluges.

Dies ergebe sich aus folgenden Indizien: das bereits eingecheckte Gepäck wurde gegen Mitternacht wieder ausgehändigt und den Passagieren ein Hotelgutschein ausgehändigt, der Flugkapitän habe ausdrücklich von Annullierung des Fluges gesprochen, dies habe auch an der Anzeigetafel im Flughafen gestanden, am nächsten Tag sei das Gepäck neu eingecheckt und die Sicherheitsüberprüfung wiederholt worden, das Einchecken sei an einem Schalter von Air Canada durchgeführt worden, die Kläger hätten andere Sitzplätze als beim ersten Einchecken zugeteilt bekommen und es sei eine andere Maschine als ursprünglich geplant für den Rückflug verwendet worden.

[...]

4 Das Amtsgericht hat der Klage bzgl. des Klägers zu 1) nur in Höhe von 285,85 EUR und bzgl. der Kläger zu 2) und 3) nur in Höhe von jeweils 34,95 EUR unter Abweisung im übrigen stattgegeben. Der Kläger zu 1) könne Ersatz des von ihm nachgewiesenen Verdienstausfalls, der Reservierungsgebühren und der verfallenen Bahnfahrkarten verlangen, alle Kläger hätten zudem einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 30% der Flugpreises, im Übrigen sei die Klage aber unbegründet.

5 Ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestehe nicht. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Verspätung des Fluges, nicht um eine Annullierung.

Denn der Flug sei unter der gleichen Flugnummer am Folgetag durchgeführt worden. Annullierung sei aber die Nichtdurchführung des geplanten Fluges. Der Ausgabe des Gepäcks an die Passagiere komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Beklagte zu einer Hotelunterbringung nach Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet gewesen sei und dafür das Gepäck ausgehändigt werden musste. Dementsprechend war auch bei einem erneuten Check-in eine weitere Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Auch die Ausgabe neuer Bordkarten sei kein Indiz für eine Annullierung, es sei denn, die aufgedruckte Flugnummer habe sich geändert. Neue Bordkarten würden auch beim Upgrade oder beim Aufrücken auf der Warteliste ausgegeben. Auch eine Verwendung etwaiger Begriffe auf der Anzeigetafel des Flughafens oder durch Flugpersonal sei nicht entscheidend. Eine Annullierung hätte nur dann vorgelegen, wenn am 10.07.2005 ein weiterer planmäßiger Flug DE6079 angesetzt gewesen wäre und die Kläger mit diesem Flug befördert worden wären. Die verspätete Beförderung eines Fluggastes stelle jedoch eine Schlechterfüllung der Hauptleistung des Luftfrachtführers dar, hieraus resultierende Schäden seien gemäß Art. 19, 22 des Montrealer Übereinkommens erstattungsfähig. Diese Ansprüche würden durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht ausgeschlossen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Die Reservierungsgebühr sei von der Beklagten gemäß §812 BGB zu erstatten.

6 Hiergegen richtet sich allein die Berufung der Kläger, die ihre Klageanträge aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts durch das Amtsgericht. Sie sind nach wie vor der Auffassung, es habe eine Flugannullierung vorgelegen, weshalb ihnen eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustehe. Insbesondere die Dauer der Verzögerung spreche im vorliegenden Fall für eine Annullierung.

[...]

 

Entscheidungsgründe:

7 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

8 Das Amtsgericht ist zu Recht von einer Verspätung des Fluges und nicht von einer Annullierung ausgegangen und hat infolgedessen einen weiteren Anspruch der Kläger gegen die Beklagte verneint.

9 Ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1c, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht nicht.

Es handelt sich vorliegend um einen Fall der Verspätung der Luftbeförderung i. S. d. Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und nicht um eine Annullierung i. S. d. Art. 5 der Verordnung, wobei dahinstehen kann, ob auf den Anzeigetafeln im Flughafen der Hinweis „cancelled“ erschienen war und der Flugkapitän diesen Begriff bei seiner Durchsage am 09.07.2005 verwendet hat. Auch den übrigen, von den Klägern angeführten Indizien kommt für die Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, keine Bedeutung zu.

10 Gemäß Art. 2 Ziff. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist unter „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den mindestens ein Platz reserviert war, zu verstehen. Hiermit kann nicht schon jede Nichtdurchführung zur vorgesehenen Abflugzeit gemeint sein, sondern die endgültige Nichtdurchführung oder eine so große Verzögerung, dass diese einer endgültigen Nichtdurchführung gleichkommt. Ansonsten gäbe es für den Fall der Verspätung keinen Anwendungsbereich mehr.

11 Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffs „Flug“. Sie stellt jedoch darauf ab, dass für den Flug mindestens ein Platz gebucht sein muss. Deshalb kann damit nicht die individuelle Beförderungsmöglichkeit des einzelnen Passagiers gemeint sein, sondern die kollektive Beförderung der Gruppe von Passagieren, die sich bei der Buchung für diesen Transport zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Ort zum anderen entschieden haben.

12 Der Begriff des Fluges kann sich daher weder nach der Flugnummer noch nach dem Fluggerät bestimmen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Gruppe von Passagieren, welche nach der ursprünglichen Buchung transportiert werden sollte, im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert wird, mag dies auch zu einem anderen Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen erfolgen. Ob es eine maximale zeitliche Grenze für die Verspätung gibt, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, weil eine Verzögerung des Starts um 25 Stunden jedenfalls eine Verspätung begrifflich noch nicht ausschließt. Dies ergibt sich aus dem Vorwort der Verordnung Abs. 15 Verordnung (EG) Nr. 261/2004, in welchem ausdrücklich von einer Verspätung bis zum nächsten Tag gesprochen wird. Aus dem Vorwort Abs. 12 und Art. 5 Abs. 1 lit.c Verordnung (EG) Nr. 261/2004 folgt weiterhin, dass mit „Annullierung“ solche Fälle gemeint sind, bei denen die Fluggesellschaft sich aus eigenem Willen, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, entschließt, einen Flug nicht durchzuführen.

13 Die Flugunternehmen sollen durch die Verordnung veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten. Dies setzt aber voraus, dass die Fluggesellschaft überhaupt in einem nennenswerten Zeitraum vor der geplanten Abflugzeit Kenntnis davon hat, dass sie den Flug nicht durchführen wird. Im vorliegenden Fall war Grund für die Streichung jedoch ein plötzlich und unvorhergesehen eingetretenes Ereignis, welches zu einer so großen Verzögerung geführt hat, dass der Flug letztlich am 09.07.2005 nicht mehr durchgeführt werden konnte, obwohl die Beklagte dies grundsätzlich wollte.

[...]

Unterschriften

 

Quelle: Gericht

 

Vorinstanzen:

--AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.03.2006, Az.: 3 C 109/06 (33)

--Berufungsinstanz (vorliegendes Urteil): LG Darmstadt, Urt. v. 12.07.2006, Az.: 21 S 82/06.

--Nach der Revision zum BGH auf das vorliegende Berufungsurteil, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH per Vorlagebeschluss die rechtserheblichen Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH führte die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen Rs. C-402/07 und hat die Sache mit der Parallelangelegenheit Böck/Lepuschitz ./. Société Air France S.A. (Aktenzeichen Rs. C-432/07) verbunden und am 19.11.2009 in beiden Angelegenheiten ein Urteil gesprochen (EuGH Urteil v. 19.11.2009, Az: Rs. C-402/07 und Rs. C-432/07). Auf das Urteil des EuGH hin, hat der BGH am 18.02.2010 das Revisionsurteil in der vorliegenden Angelegenheit gesprochen und das Verfahren beendet (BGH Urteil v. 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06).

 

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