Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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Landgericht Darmstadt
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. Januar 2002
Aktenzeichen: 6 S 324/01
In dem Rechtsstreit
[...]
für Recht erkannt:
Die Berufung des Kl. gegen das Urteil [...]
1 Der Kläger buchte für sich und die Zeugin X. für die
Zeit vom 20.-27. April 2000 eine Schiffsreise in der Karibik
einschließlich Flug zu einem Gesamtpreis in
Höhe von 8.910,00 DM.
2 Die Passagiere waren um 11:15
Uhr in das Flugzeug eingestiegen, kurz darauf aber
wieder gebeten, wieder auszusteigen. Erst um 17:15
Uhr erfuhren sie, dass der Flug storniert sei. Später
teilte der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Y.‚ den
Reisenden mit, dass der nächste Flug frühestens am
22. April 2000 stattfinden würde.
3 Der Kläger entschloss
sich daraufhin, die Reise nicht anzutreten und teilte
dies dem Zeugen Y. mit. Der Kläger bemühte sich
dann kurzfristig um eine Ersatz-Reise und trat mangels
Alternativen am nächsten Morgen mit der Zeugin
Zeugin X. einen Flug nach Antigua an, mietete sich dort
einen Pkw zwecks Hotelsuche an und mietete dann
ein Doppelzimmer im „B.- Hotel“ vom 21. bis
28. April 2000. Die Hotelkosten betrugen 12.965,23 DM.
Der Kläger beziffert seinen Schaden auf insgesamt
18.502,07 DM abzüglich der von der Beklagten geleisteten
Rückzahlung des Reisepreises, weiterer
200,00 DM und zwei Freiflügen im Wert von insgesamt
800,00 DM.
4 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 8.5927,07 DM nebst 5% Zinsen seit Klagezustellung
zu zahlen.
5 Er behauptet, der Zeuge Y. habe zugesagt, dass die Beklagten für sämtliche Mehrkosten aufkommen würde, die daraus resultieren, dass der Kläger statt der Pauschalreise eine individuelle Flugreise in die Karibik antrete und vor Ort in Eigeninitiative ein Hotel finden müsse.
[...]
Wegen weiterer Einzelheiten [...]
8 II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
9 Dem Kläger
steht ein höherer Anspruch als der in erster Instanz
zuerkannte nicht zu.
9 Eine vertragliche Vereinbarung über die Kostenübernahme
der Ersatz-Reise haben die Parteien nicht geschlossen.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der
bei der Beklagten beschäftigte Zeuge Y. gerade keine Kostenübernahme versprochen hat. Der Umstand,
dass er dem Kläger sagte, er könne die Kosten auflisten
und die Belege einreichen, spricht nicht gegen
die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Y. Aus dieser
Erklärung lässt sich die Zusage einer Kostenübernahme
nicht entnehmen Sie deutet lediglich darauf
hin, dass sich der Zeuge Y. etwaigen Ansprüchen
nicht kategorisch verschließen und dem Beklagten
wenigstens die Prüfung der Mehrkosten in Aussicht
stellen wollte. Ohne aber die Rechtslage und den Umfang
der anfallenden Mehrkosten zu kennen, wollte
der Zeuge keine Zusage abgeben.
10 Auch aus den reiserechtlichen Vorschriften ergibt
sich kein Anspruch des Klägers. Zwar kann ein Reisender
grundsätzlich sowohl im Rahmen des §651 c
Abs. 3 BGB als auch im Rahmen des §651 f Abs. 1
BGB Ersatz solcher Mehrkosten verlangen, die ihm
dadurch entstanden sind, dass keine oder keine vertragsgemäße
Leistung erbracht wurde.
11 Im Rahmen
des §651 f Abs. 1 BGB fallen hierunter grundsätzlich
auch die Mehrkosten einer Ersatz-Reise (LG Frankfurt/Main, NJW-RR 1987,568). Der Reisende kann
aber nur das ersetzt verlangen, was nach den Umständen
erforderlich war. Er muss sich um Ersatzmöglichkeiten
bemühen, die der vertraglich geschuldeten
Leistung am nächsten kommen, d.h. er
muss den Zuschnitt der Reise hinsichtlich ihres Charakters,
des Ziels, der Zeit und Dauer sowie der Qualität
wahren. Erst dann, wenn der Reisende eine
gleichwertige Leistung nicht erhalten kann, darf er
auch eine höherwertige Leistung in Anspruch nehmen
(KG Berlin, NJW-RR 1993,1209,1210). Dabei hat er
aber im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
auch auf die Interessen des Reiseveranstalters Rücksicht
zu nehmen (§254 BGB). Ersatzfähig ist nur das,
was den Umständen nach erforderlich und angemesssen,
mithin verhältnismäßig war (vgl. auch Tempel,
RRa 2000,107,113).
12 Die Mehrkosten, die der Kläger mit der Ersatz-Reise
nach Antigua verursacht hat, waren den Umständen
nach nicht verhältnismäßig. Die Kosten für die Ersatz-
Reise (Flüge, Unterbringung und Mietwagen)
übersteigen den ursprünglichen Reisepreis um 100%.
Dabei hat der Kläger insbesondere durch die Unterbringung
im B.-Hotel bei einem Preis für das Doppelzimmer
pro Tag in Höhe von rund 720,00 USD unangemessen
hohe Kosten verursacht.
13 Im Übrigen hat der Kläger bereits nicht ausreichend
dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen sein
soll, eine hinsichtlich des Reisezuschnitts gleichwertige
Ersatz-Reise zusammenzustellen. Es mag sein,
dass in der Kürze der Zeit keine Schiffs- und auch
keine Pauschalreise mehr zu erhalten waren. Allerdings
ist bereits zu dem Zielort Antigua lediglich pauschal
vorgetragen, andere Flüge in die Karibik seien
nicht möglich gewesen. Welche konkreten Anstrengungen
der Kläger unternommen hat, um einen Flug in ein billigeres Reiseland in der Karibik zu finden,
bleibt unbekannt.
14 Gleiches gilt für die Suche nach einem dem Standard
der ursprünglichen Reise entsprechenden Hotel. Der
Kläger behauptet lediglich, er habe ein Fahrzeug gemietet
und eine Vielzahl von Hotels abgeklappert,
aber trotz nahezu eintägiger Suche ein kostengünstigeres
Hotel als das B.-Hotel nicht gefunden, was
angesichts der Osterzeit nicht verwunderlich sei.
Auch hier hätte der Kläger seine Bemühungen im
Einzelnen konkret benennen müssen. Dies gilt umso
mehr angesichts der Höhe der Kosten im B.-Hotel
sowie angesichts dessen, dass seine Behauptung über
die nahezu eintägige Suche übertrieben erscheint.
Wie sich aus der vorgelegten Avis-Rechnung ergibt,
hat der Kläger das Fahrzeug gegen 17:00 Uhr in
Empfang genommen hat. Wenn es sich dabei um das
gleich nach Ankunft in Antigua angemietete Fahrzeug
handelt - wovon auszugehen ist - kann eine fast
eintägige Suche nicht stattgefunden haben.
15 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich der
Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
hätte bemühen müssen, nach dem Osterwochenende
- bei etwas entspannterer Buchungslage -
ein anderes Hotel zu finden. Einen Umzug hält die
Kammer unter den hier gegebenen Umständen für
durchaus zumutbar. Dass der Kläger derartige Versuche
unternommen hat, wird indes nicht behauptet.
16 Ungeachtet der Unverhältnismäßigkeit und ungeachtet
der Verfügbarkeit einer gleichwertigen Ersatz-
Reise ergibt sich auch bei einer Kostenschätzung
nach §287 ZPO ein Anspruch des Klägers nicht.
Denn die geschätzten Kosten übersteigen unter Berücksichtigung
der als ersatzfähig zu wertenden
Schadenspositionen und der Kulanzzahlungen der
Beklagten den Reisepreis für die ursprüngliche
Schiffsreise nicht.
17 Der Schätzung unterfallen dabei die Hotelkosten.
Diese Kosten sind nach den Unterbringungs- und
Verpflegungskosten für zwei Personen während der
geplanten Schiffsreise zu bemessen. Dabei ist zu
schätzen, welchen Anteil die Unterbringungskosten
im Rahmen des Pauschalpaketes „Schiffsreise“ ausmachen.
Von dem Pauschalpaket, das rund 9.000,00
DM kosten sollte, ist zunächst ein Abzug von 2.000,00
DM für die darin enthaltenen Flüge für zwei Personen
vorzunehmen. Darüber hinaus ist ein wiederum
geschätzter Betrag von 2.000,00 DM für die Exklusivität
einer Schiffsreise abzuziehen. Damit verbleibt
ein auf die Unterbringung entfallender Anteil von
5.000,00 DM, der als Maßstab für die Angemessenheit
der Hotelkosten einer Ersatz-Reise dient.
18 Zu berücksichtigen sind des weiteren die ersatzfähigen
Kosten, für die eine Schätzung nach §287 ZPO
nicht notwendig ist. Dabei handelt es sich um die folgenden,
in der Schadensaufstellung des Klägers enthaltene
Positionen: Flugkosten 2.209,10 DM, 1.090,00 DM, Essen Flughafen Frankfurt am Main 153,50 DM,
Hotel Sheraton Frankfurt am Main 299,00 DM, Avis
Mietwagen 1.156,63 DM, total 4.908,23 DM.
19 Als nicht ersatzfähig müssen dabei folgende Kosten
unberücksichtigt bleiben: Taxi-Kosten 101,00 DM, Avis
262,55 DM, Hotel-Gebühr 221,50 DM sowie Hertz
Drivers Certificate 43,56 DM. Weshalb diese Beträge
als adäquat-kausaler Schaden zu ersetzen sein sollen,
hat der Kläger nicht vorgetragen.
20 Nach Addition der ersatzfähigen Position mit dem
oben geschätzten Betrag von 5.000,00 DM für ein Hotel
und unter Berücksichtigung der Kulanzzahlungen in
Höhe von 1.000,- DM durch die Beklagten ergeben sich
Kosten für den Kläger in Höhe von 8.908,23 DM. Da
dieser Betrag geringer ist als der ursprünglich bezahlte
und von der Beklagten zurückerstattete Preis
für die Schiffsreise, kann dem Kläger ein weiterer Anspruch
nicht zuerkannt werden.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
21 III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen [...]
[...]
Quelle: Justiz Hessen
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