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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 24. Februar 2006
Aktenzeichen: 22 S 355/05
In dem Rechtsstreit [...] für Recht entschieden:
[...]
1 Die Berufung ist unbegründet."
2 Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass den Klägern der mit vorliegender Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
3 Ein Schadensersatzanspruch – gerichtet auf die Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung der Mietwagenkosten – setzt gemäß §651f Abs. 1 BGB die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Leistungspflicht des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag voraus. Daran fehlt es vorliegend.
4 Grundsätzlich ist eine Aufklärungs- und Informationspflicht des Reiseveranstalters über Einreisebestimmungen gegenüber dem Reisenden zu bejahen.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung gilt diese Verpflichtung zur Unterrichtung über Pass- und Visumserfordernisse gemäß §5 Ziff. 1 BGB-InfoV jedoch nur für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem diese Reise angeboten wird (vgl. Führich, Reiserecht, [5. Aufl.], Rn. 663 m. w. N.), das bedeutet in dem vorliegenden Fall nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.
6 Die Klägerin zu 2) besitzt diese unstreitig nicht.
7 Während der Reisende, der die Staatsangehörigkeit des Angebotslandes besitzt, auf die Sachkunde und die Detailkenntnisse des dort tätigen Reiseveranstalters vertrauen darf, gilt dies nicht ohne weiteres für den nicht dazugehörenden Personenkreis. Dies wäre eine Überspannung der Anforderungen angesichts der Fülle von Einreise- und Visumbestimmungen sämtlicher Länder und deren wechselseitiger Beziehungen untereinander. Dazu kämen dann möglicherweise noch rechtliche Probleme hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bzw. des Status des betreffenden Reisenden.
[...]
8 Der Veranstalter ist lediglich zu dem klarstellenden Hinweis verpflichtet, dass möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse für Ausländer gelten.
9 Dieser Pflicht hat die Beklagte dadurch genügt, dass sie in Ziff. 10.1 ihrer Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen hat, insbesondere nichtdeutsche Staatsangehörige sollten sich rechtzeitig bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über Pass-, Visa- und Zollvorschriften einholen. Diese Klausel ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden und damit – auch im Licht der Pauschalreise-Richtlinie der Europäischen Union – wirksam.
[...]
Quelle: Gericht / RRa
Vorinstanzen:
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