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LANDGERICHT FRANKFURT A.M.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 27. Januar 2009
Aktenzeichen: 2-24 S 177/08
[...]
1 Sachverhalt [...].
2 Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 710,33 EUR zu."
3 Der Kläger kann von der Beklagten wegen der verzögerten Hin- und Rückreise Minderung, Schadensersatz und Entschädigung verlangen (§§651d Abs. 1, 651f Abs. 1 und 2 BGB).
4 Nach dem Vortrag des Klägers sollte der Hinflug am 10.07.2007 um 6:35 Uhr erfolgen. Der tatsächliche Abflug fand jedoch erst am 11.07.2007 um 8:40 Uhr statt. Hieraus errechnet sich eine Verzögerung von 26 Stunden und 5 Minuten.
5 Der Rückflug am 24.07.2007 sollte am 19:20 Uhr gestartet werden. Tatsächlich begann der Rückflug am 25.07.2007 um 8:30 Uhr. Hieraus errechnet sich eine Verzögerung von 13 Stunden und 10 Minuten.
6 Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf ihren Vortrag in erster Instanz verweist, wonach die Verzögerung der Hinreise “knapp 26 Stunden” und der Rückreise “knapp 13 Stunden” betragen haben soll, unterlässt es die Beklagte jedoch, konkrete Abflug- und Ankunftstermine zu benennen.
Vielmehr hätte sich die Beklagte zu den konkreten Flugdaten äußern müssen, falls die von dem Kläger benannten Zeiten unzutreffend gewesen sein sollten. Auch in der Berufungsinstanz erfolgt kein weitergehender, insbesondere zu den Angaben des Klägers abweichender Vortrag.
7 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, von der abzuweichen dieser Rechtsstreit keinen Anlass gibt, ist bei einem Reisevertrag, der auch eine Luftbeförderung beinhaltet, eine Verzögerung des Fluges bis zu 4 Stunden grundsätzlich hinzunehmen und begründet keine reisevertraglichen Ansprüche (vgl. grundlegend Kammerurteil vom 26.7.2007 – 2-24 S 223/06).
Erst eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerung begründet einen Minderungsanspruch für jede weitere angefangene Stunde von 5% des jeweiligen Tages-Reisepreises.
8 Diese Grundsätze führen in diesem Fall bezüglich des Hinfluges zu einer Minderung von 115% des anteiligen Tages-Reisepreises (weitere Flugverzögerung von 22 Stunden und 5 Minuten, also 23 x 5%) und für den Rückflug zu einer Minderung von 50% des anteiligen Reisepreises (weitere Flugverzögerung von 9 Stunden 10 Minuten, also 10 x 5%).
9 Als maßgeblicher Reisepreis ist von einem Betrag von 2.846,00 EUR auszugehen.
Zwar betrug der Reisepreis ursprünglich 2.144,00 EUR. Die Parteien haben sich jedoch nachträglich, einen Tag nach Beginn der Reise, auf eine Abänderung des Reisevertrages verständigt.
Es liegt keine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Hotel vor. Aus dem Zahlungsbeleg folgt, dass hier der Reiseleiter für die Beklagte gehandelt hat. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Berechnung der Minderung ist der Gesamt-Reisepreis. Ohne Bedeutung bleibt, wann sich die Parteien auf den endgültigen Reisevertrag verständigt haben. Durch die Abänderung der vertraglichen Leistungen ist die Reise insgesamt wertvoller geworden. Dies wirkt sich auch auf den Hinflug aus, der notwendiger Bestandteil der Reise war. Es besteht kein gerechtfertigter Grund, die Hinreise geringer zu bewerten als die Rückreise.
10 Ausgehend von einer Reisedauer von 14 Tagen beträgt der Tages-Reisepreis 203,28 EUR. Die Minderung für den Hinflug beläuft sich damit auf 233,77 EUR und für den Rückflug auf 101,64 EUR.
11 Dem Kläger steht ferner sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu (§651f Abs. 2 BGB).
12 Auch im Falle einer verzögerten Hinreise und einer verspäteten Rückreise kann eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gerechtfertigt sein (vgl. Kammerurteil vom 30.10.2008 – 2-24 S 119/08). Die verzögerte Hinreise verkürzt den Aufenthalt am Urlaubsort und führt deshalb zu einer Beeinträchtigung des Urlaubszweckes. Bei einer Verlängerung des Urlaubs ist die überzogene Zeit – abzüglich der Toleranzgrenze von vier Stunden – als verfehlter Zeiteinsatz anzusehen.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ggf. ein zusätzlicher Urlaubstag angefallen ist. Ein zwangsweises Verweilen am Urlaubsort stellt keinen geldwerten Vorteil dar, der die Entschädigung nach §651f Abs. 2 BGB mit ihrem immateriellen Ausgleichscharakter kompensieren könnte (vgl. schon Urteil der Kammer, LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.01.1991, Az: 2/24 S 299/90).
13 Nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung der Kammer ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach §651f Abs. 2 BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat (vgl. z.B. RRa 2006, 264, 266; RRa 2008, 27, 28).
Angesichts der Verspätung des Hinfluges von mehr als 26 Stunden unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von vier Stunden hält die Kammer eine Entschädigung in Höhe von einem Tages-Reisepreis für angemessen. Für den Rückflug ist eine Entschädigung in Höhe eines hälftigen Tages-Reisepreises gerechtfertigt. Hier beträgt die relevante Verzögerung mehr als 9 Stunden.
14 Der Kläger kann ferner für seine Aufwendungen zur Verpflegung während der Wartezeit des Hinfluges und der Wartezeit des Rückfluges Schadensersatz gemäß §651f Abs. 1 BGB verlangen.
15 Mit dem Amtsgericht ist die Höhe des Schadens auf 70,00 EUR zu schätzen (§287 ZPO).
Es ist naheliegend, dass während der Wartezeit eine Verpflegung mit Essen und Trinken notwendig war. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers sind Verpflegungsgutscheine in Höhe von 7,00 EUR und 10,00 EUR übergeben worden. Diese Gutscheine dürften für eine Verpflegung des Klägers und seiner mitreisenden Ehefrau nicht ausreichend gewesen sein. Der Kläger gibt seine Aufwendungen für Frühstück und Mittagessen mit insgesamt 84,10 EUR an. Insoweit verbleibt ein Differenzbetrag von 64,10 EUR. Dass auf einem Flughafen Verpflegungskosten in dieser Höhe aufgewendet werden müssen, erscheint durchaus als wahrscheinlich. Da auch Verpflegungskosten für die Wartezeit beim Rückflug angefallen sein dürften, ist der Betrag von 70,00 EUR angemessen. Da es sich um einen geringfügigen Betrag handelt und der Aufwand für eine konkrete Ermittlung der aufgewendeten Kosten unverhältnismäßig groß ist, sind die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erfüllt.
16 Insgesamt steht dem Kläger damit ein Zahlungsanspruch von 710,33 EUR zu.
[...]
Quelle: RRa
Vorinstanzen:
-AG Bad Homburg v. d. H.
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