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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             LG Frankfurt/M., Landgericht Frankfurt am Main

             Urteil vom 07.01.1991 // Aktenzeichen: 2/24 S 299/90


             Flug, Flugbuchung, Verspätung, Flugverspätung, Abflugverspätung, Ankunftsverspätung, Reiseveranstalter,

             Haftung, Entschädigung, Fluggesellschaft, Schadensersatz, Wartezeit, Verpflegung, Flughafen, Rückflug

 

             vgl. auch folgende Urteile: LG Frankfurt/M. Urt. v. 27.01.2009: Schadensersatz wegen Verspätung Rückflug

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

LANDGERICHT FRANKFURT A.M.

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 07. Januar 1991

Aktenzeichen: 2/24 S 299/90

[...]

 

Entscheidungsgründe:

I.

1 Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik zum Gesamtpreis von 2717 DM.

2 Infolge eines Streiks des Personals des Flugunternehmens verschob sich der Rückflug. Die Klägerin kam mit viertägiger Verspätung in der Bundesrepublik an.

3 Sie verlangt eine Minderung von 892,68 DM. Außerdem verlangt sie vier unbezahlte Urlaubstage in Höhe von netto 271,32 DM.

4 Das AG hat der Klägerin eine Minderung von 400 DM zugesprochen.

Das LG billigte der Klägerin auf ihre Berufung insgesamt 926,73 DM zu.

 

II.

5 1. Die Klägerin kann zunächst Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 543,40 DM verlangen.

6 a) Infolge der verspäteten Rückkehr war die Reise der Klägerin mit einem Fehler behaftet, der den Wert und die Tauglichkeit teilweise minderte. Die Frage, ob eine verspätete Rückkehr des Reisenden einen Minderungsanspruch auslöst, wird nicht einheitlich beantwortet.

Für eine Minderung hat sich das LG Berlin (NJW-RR 1990, 1018) ausgesprochen; das AG Düsseldorf (VersR 1987, 827) hält eine Minderung offenbar für möglich, verneint allerdings im Einzelfall eine solche wegen der Geringfügigkeit der Verspätung. Das OLG Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung vom 10.03.1988 (NJW-RR 1988, 637) nur mit einem Schadensersatzanspruch aus §651f II BGB befasst. Die Kammer selbst hat in einer Entscheidung vom 04.02.1985 (NJW 1985, 1167) einen Minderungsanspruch mit der Begründung verneint, dass der Urlaub bereits beendet gewesen sei. Dagegen hat sie im Urteil vom 11.03.1985 (2/24 S 218/84, unveröff.) einen Minderungsanspruch bejaht und diesen entsprechend der von ihr gehandhabten Tabelle (NJW 1985,113) bei einer Verspätung von mehr als vier Stunden mit jeweils 5% des anteiligen Reisepreises für jede weitere Stunde berechnet.

7 b) Die Kammer hält an der letztgenannten Auffassung fest. Wenn der Beförderung nach Auffassung der Kammer kein Eigenwert zukommt, so bedeutet dies nur, dass der Reisepreis im Hinblick auf Mängel bis zu 100% gemindert werden kann, so dass dem Reiseveranstalter kein Anteil des Reisepreises für die Beförderung verbleibt.

Andererseits stellt die über vier Stunden hinausgehende Verspätung einen Mangel der Reise dar. Der Reiseveranstaltungsvertrag ist nach einhelliger Auffassung ein Fixgeschäft, bei dem Antritt und Ende der Reise maßgebliche Bedeutung für die Urlaubsplanung des Reisenden beinhalten. Die von dem Reiseveranstalter zugesagte Reisezeit kann nicht nachträglich von ihm nennenswert verschoben werden. Dies gilt sowohl für den Reisebeginn als auch für das Reiseende. Der Reisende hat regelmäßig das Ende der Reisezeit entsprechend seinem Urlaub disponiert und erwartet, dass er seine berufliche Tätigkeit zeitgerecht wieder aufnehmen kann. Er braucht deshalb nicht damit zu rechnen, dass sich die Reisedauer infolge Verzögerung des Rückflugs um ein Vielfaches verlängert. Der Wert einer Reise wird demnach objektiv beeinträchtigt, wenn diese Verlängerung die Toleranzgrenze überschreitet, die von der Kammer bei vier Stunden gezogen wird.

8 c) Die Kammer nimmt die Berechnung der Minderung mit 5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag pro Stunde vor (Pos. IV, 1 der Tabelle, NJW 1985, 113). Die von dem AG in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer zu §651f II BGB (NJW-RR 1988, 1451) vorgenommene Berechnung wird der anteilsmäßigen Minderung des Reisepreises (§§651d I, 472 BGB) nicht gerecht.

9 Die Klägerin hat den Minderungsanspruch mit 892,68 DM richtig berechnet. Sie hat aber übersehen, dass im Hinblick auf die sonst von der Beklagten erbrachten Reiseleistungen (Unterkunft, Verpflegung) der Reisepreis wegen Mängeln der Beförderung nicht in beliebiger Höhe gemindert werden kann.

Denn die anteilige Minderung des Reisepreises (§§651d I, 472 BGB) bedeutet nach Auffassung der Kammer, dass für einzelne Gruppen der Reiseleistung (Unterkunft, Verpflegung, Beförderung, sonstige Leistungen) jeweils ein entsprechender Prozentsatz des Gesamtreisepreises reserviert bleiben muss.

Dies zeigt sich gerade bei einer verzögerten Rückbeförderung, bei der die Minderung bei einer längeren Dauer den gesamten Reisepreis aufzehren könnte.

10 Die von der Kammer entwickelte Tabelle zur Reisepreisminderung trägt dem dadurch Rechnung, dass für die einzelnen Leistungsgruppen Höchstprozentsätze festgelegt werden (Erl. 4 der Tabelle). Der Höchstsatz für die Leistungsgruppe Transport beträgt hierbei 20%, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Gegenstand des Reisevertrages die Leistung von Unterkunft mit Vollpension, Halbpension oder Frühstück ist. Das hat zur Folge, dass die Minderung im vorliegenden Fall auf 20% des Reisepreises (2.717 DM) gleich 543,40 DM beschränkt ist.

11 3. Die Klägerin kann daneben eine Entschädigung nach §651f II BGB verlangen. Ein Verschulden der Beklagten wird von ihr nicht in Abrede gestellt, da sie sich das Verschulden des streikenden Flugpersonals als Erfüllungsgehilfen nach §278 BGB zurechnen lassen muss.

Die Entschädigung bemisst sich nach den von der Kammer im Urteil vom 19.09.1988 (NJW-RR 1988, 1451) niedergelegten Grundsätzen auf 100 DM pro Tag.

12 Bei einer Verlängerung des Urlaubs sind die überzogenen Tage - abzüglich der Toleranzgrenze von vier Stunden - als verfehlter Zeiteinsatz anzusehen (vgl. auch Kammer, NJW-RR 1991, 313 betr. nutzlosen Flug). Das führt hier bei einer zu vertretenden Verzögerung von drei Tagen und 20 Stunden zu einem Anspruch von 383,33 DM.

13 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin vier zusätzliche Urlaubstage gehabt habe.

Derartiges zwangsweises Verweilen am Urlaubsort stellt keinen geldwerten Vorteil dar, der die Entschädigung nach §651f II BGB mit ihrem immateriellen Ausgleichscharakter kompensieren könnte.

Hinzu kommt hier, dass die Beklagte dem substantiierten Vortrag der Klägerin über den Ablauf der vier Verlängerungstage (...) nicht entgegengetreten sind. Danach war die Klägerin, wie die übrigen Reisenden, von einem zum anderen Tag hinsichtlich des Rückfluges vertröstet worden und zudem für zwei Tage in einem anderen Hotel in Santo Domingo untergebracht. Derartige Aufenthalte stellen keinen erholsamen Urlaub dar.

14 4. Ein weiterer Anspruch wegen "Verdienstausfalls" in Höhe von 271,32 DM steht der Klägerin dagegen nicht zu.

15 Die Klägerin hat ihre Arbeitsvergütung weiter bezogen; sie hat dies in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten und zugestanden, dass ihr stattdessen vier weitere Urlaubstage auf ihren Jahresurlaub angerechnet wurden. Dieser Nachteil ist aber mit der Entschädigung aus §651f II BGB abgegolten. Die Kammer schließt sich der Auffassung des LG Berlin im Urteil vom 18.01.1990 (NJW-RR 1990, 1018) an, dass bei Anrechnung des Pflichturlaubs auf die Verspätungsdauer eine zusätzliche materielle Entschädigung nach §651f I BGB nicht erfolgen kann.

16 Denn der von der Kammer als Richtsatz angenommene Betrag von 100 DM stellt zwar einen Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung dar, orientiert sich aber an dem durchschnittlichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen in der Bundesrepublik (Kammer, NJW-RR 1988, 1451 (1453)). Damit ist jedenfalls der normale Verdienstausfall, der durch Belastung mit weiterem Pflichturlaub zwangsläufig entsteht, abgegolten. Inwieweit bei darüber hinausgehendem Vermögensschaden §651f I BGB eingreifen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden.

[...]

Quelle: Gericht

 

Vorinstanzen:

-.

 

 

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