Header image

 
Reise-Recht-Wiki Startseite  
Reise-Recht-Wiki Gesetze  
Reise-Recht-Wiki Fragen und Antworten  
Wiki Urteilsdatenbank  

sec Fluggastrechte
Urteilsdatenbank Reiserecht
Urteile zu Gepäckschaden

 
Reise-Recht-Wiki Lexikon  
Reise-Recht-Wiki Kontakt  
   
   

 

 

 

-Anzeige-

Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             LG Frankfurt a.M., Landgericht Frankfurt am Main

             Urteil vom 25.09.1995 // Aktenzeichen: 2-24 S 40/95


             Reisemängel, Reise, Reiserecht, Urlaub, Schadensersatz, Mängel, Reiseveranstalter, Gepäck, Gepäckverlust

             Haftung, Entschädigung, Gepäckdiebstahl, Flughafen, Gran Canaria, Safe, Fluggesellschaft, Flug, Hotelsafe

 

             vgl. auch folgende Urteile: BGH Urteil v. 11.01.2005: Ausreichender Inhalt einer Mängelanzeige u. Mängelrüge

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

 

 

Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. September 1995

Aktenzeichen: 2-24 S 40/95

hat das Amtsgericht Frankfurt

auf die mündliche Verhandlung vom [...] für Recht erkannt:

[...]

 

Tatbestand:

1 Der Kläger macht Ansprüche aus Reisevertrag geltend."

[...]

2 Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise nach Gran Canaria. Im Prospekt der Beklagten war bei der Beschreibung des Appartements u.a. angegeben: "Mietsafe".

3 Nachdem der Kläger vor Ort einen Safe angemietet hatte, wurden aus diesem einige Wertgegenstände entwendet, deren genauer Umfang streitig ist.

4 Mit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche in Höhe von DM 2.500,00 geltend gemacht.

5 Zur Begründung hat er vorgetragen, Aufbruchspuren am Safe seien nicht festgestellt worden. Eigene Nachforschungen hätten daraufhin ergeben, dass der Generalschlüssel im Büro seit längerer Zeit gefehlt hätte. Der Safe sei deshalb vermutlich mit diesem Schlüssel oder einem Nachschlüssel geöffnet worden.

6 Hierfür müsse seiner Ansicht nach die Beklagte einstehen, da nach den Prospektangaben die Anmietung eines Safes zur Ausstattung des Appartements gehört hätte.

[...]

 

Entscheidungsgründe:

7 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

8 Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagten wegen der bei einem Einbruch am 03.03.1994 im Hotelzimmer entwendeten Gegenstände.

9 Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §§651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 472 BGB kommt nicht in Betracht.

10 Nach allgemeiner Ansicht verwirklicht sich bei einem einmaligen Diebstahl lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden, ohne dass hierfür der Reiseveranstalter haftbar gemacht werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1076; LG Frankfurt am Main, RRa 1994, 156; Führich, Reiserecht, Rdnr. 207 m.w.N.).

11 Soweit der Kläger vorträgt, in der Anlage sei bereits des öfteren eingebrochen worden, ist dies zum einen unsubstantiiert.

Zum anderen wird auch keine besondere Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters begründet, wenn in einer größeren Ferienanlage über einen längeren Zeitraum hinweg mehrere Einbrüche stattfinden. Die Grenze zum Reisemangel wird auch hierdurch noch nicht überschritten.

12 Schadensersatzansprüche nach § 651 f Abs. 1 BGB bestehen ebenfalls nicht.

13 Ein Reisemangel liegt, wie oben ausgeführt, im Einbruch selbst noch nicht.

Die klägerische Ansicht, die Beklagte müsse sich die – bestrittene – nachlässige Verwahrung des Hauptschlüssels durch den Hotelier über §278 BGB zurechnen lassen, überzeugt nicht.

14 Zwar könnte hierin bei weiterer Auslegung des Mangelbegriffs ein Reisemangel gesehen werden. Jedoch setzte dies voraus, dass die Bereitstellung eines Safes überhaupt zum Leistungsumfang der Beklagten gehört. Nur dann könnte auch eine eigene Verbindlichkeit der Beklagten hinsichtlich der Schlüsselverwahrung bejaht werden, zu deren Erfüllung sie sich nach §278 BGB des örtlichen Leistungsträgers bedient.

15 Die Bereitstellung eines Safes mit den sich daraus ergebenden Pflichten schuldete die Beklagte als eigene Verbindlichkeit jedoch nicht.

16 Die Erwähnung eines "Mietsafes" in der Katalogbeschreibung heißt nur, daß lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, vor Ort mit dem Hotelier einen Mietvertrag über die Bereitstellung eines Safes abzuschließen.

17 Vertragspartner des Reisenden ist dann aber der Betreiber der Hotelanlage selbst und nicht der Reiseveranstalter. Letzterer schuldet lediglich die generelle Möglichkeit zum Anmieten eines Safes. Diese Möglichkeit jedoch bestand hier auch. Die Durchführung des Mietvertrags selbst oblag dem Hotelier in eigener Verantwortung.

18 Schließlich bestehen auch keine Ansprüche aus §§701 f BGB. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen des Reisevertrages kommt nicht in Betracht, wie die Kammer bereits mit ausführlicher Begründung wiederholt entschieden hat (LG Frankfurt am Main, RRa 1994, 156 = NJW-RR 1994, 1477 m.w.N.).

19 Letztlich kann der Kläger auch aus einer bestrittenen Zusage der örtlichen Reiseleitung, die Ansprüche würden reguliert, nichts herleiten.

20 Zum einen ist die Behauptung unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

21 Zum anderen besäße die örtliche Reiseleitung auch keine Vollmacht zur Abgabe derartiger Erklärungen. Der Reiseleitung obliegt die Organisation der Reise vor Ort, die tatsächliche Abwicklung sowie die Entgegennahme von Mängelrügen und die Durchführung von Abhilfemaßnahmen. Zur Regulierung von Ansprüchen ist hingegen aufgrund der getrennten Organisationsbereiche ausschließlich die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zuständig. Dies musste auch der Kläger erkennen.

[...]

Unterschrift

Quelle: Gericht / ReiseRecht aktuell

 

Vorinstanzen:

--.

 

 

Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de: VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
  • del.icio.us
  • blinklist
  • Google
  • Digg
  • Furl
  • YahooMyWeb
  • MisterWong
  • Ma.gnolia
  • Technorati
  • Spurl
  • Spurl

 

 


    Reise-Recht-Wiki - aktuelle Nachrichten und Neuigkeiten:
    ..............................................................................................................................................

     Neues   Tipps und Hinweise zur Vorgehensweise gegenüber Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern.

     Neues   Die wichtigsten Gesetze und Rechtsgrundlagen für Sie in unserer Gesetzesdatenbank.

     Neues   Ansprechpartner und akkreditierte Referenzanwälte für betroffene Fluggäste und Pauschalreisende.

 
 
 

 
 

 

 

 

 

© 2008 Reise-Recht-Wiki.de    |       Über uns         |       Impressum       |       Partner         |       Kontakt

Rechtsanwälte für Reiserecht         |       Webpartner       |        Reiselinks         |       Powered by       |       Zusammenarbeit