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AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. September 1995
Aktenzeichen: 2-24 S 40/95
hat das Amtsgericht Frankfurt
auf die mündliche Verhandlung vom [...] für Recht erkannt:
[...]
1 Der Kläger macht Ansprüche aus Reisevertrag geltend."
[...]
2 Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise nach Gran
Canaria. Im Prospekt der Beklagten war bei der Beschreibung
des Appartements u.a. angegeben:
"Mietsafe".
3 Nachdem der Kläger vor Ort einen Safe angemietet
hatte, wurden aus diesem einige Wertgegenstände
entwendet, deren genauer Umfang streitig ist.
4 Mit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche in Höhe
von DM 2.500,00 geltend gemacht.
5 Zur Begründung
hat er vorgetragen, Aufbruchspuren am Safe seien
nicht festgestellt worden. Eigene Nachforschungen
hätten daraufhin ergeben, dass der Generalschlüssel
im Büro seit längerer Zeit gefehlt hätte. Der Safe sei
deshalb vermutlich mit diesem Schlüssel oder einem
Nachschlüssel geöffnet worden.
6 Hierfür müsse
seiner Ansicht nach die Beklagte einstehen, da nach
den Prospektangaben die Anmietung eines Safes zur
Ausstattung des Appartements gehört hätte.
[...]
7 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
8 Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagten
wegen der bei einem Einbruch am 03.03.1994 im
Hotelzimmer entwendeten Gegenstände.
9 Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises
gemäß §§651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 472 BGB
kommt nicht in Betracht.
10 Nach allgemeiner Ansicht
verwirklicht sich bei einem einmaligen Diebstahl lediglich
das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden,
ohne dass hierfür der Reiseveranstalter haftbar gemacht
werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR
1993, 1076; LG Frankfurt am Main, RRa 1994, 156; Führich, Reiserecht, Rdnr. 207 m.w.N.).
11 Soweit der
Kläger vorträgt, in der Anlage sei bereits des öfteren
eingebrochen worden, ist dies zum einen unsubstantiiert.
Zum anderen wird auch keine besondere
Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters begründet,
wenn in einer größeren Ferienanlage über einen
längeren Zeitraum hinweg mehrere Einbrüche
stattfinden. Die Grenze zum Reisemangel wird auch
hierdurch noch nicht überschritten.
12 Schadensersatzansprüche nach § 651 f Abs. 1 BGB
bestehen ebenfalls nicht.
13 Ein Reisemangel liegt, wie
oben ausgeführt, im Einbruch selbst noch nicht.
Die klägerische Ansicht, die Beklagte müsse sich die
– bestrittene – nachlässige Verwahrung des Hauptschlüssels
durch den Hotelier über §278 BGB zurechnen
lassen, überzeugt nicht.
14 Zwar könnte
hierin bei weiterer Auslegung des Mangelbegriffs
ein Reisemangel gesehen werden. Jedoch setzte dies
voraus, dass die Bereitstellung eines Safes überhaupt
zum Leistungsumfang der Beklagten gehört.
Nur dann könnte auch eine eigene Verbindlichkeit
der Beklagten hinsichtlich der Schlüsselverwahrung
bejaht werden, zu deren Erfüllung sie sich
nach §278 BGB des örtlichen Leistungsträgers bedient.
15 Die Bereitstellung eines Safes mit den sich
daraus ergebenden Pflichten schuldete die Beklagte
als eigene Verbindlichkeit jedoch nicht.
16 Die Erwähnung
eines "Mietsafes" in der Katalogbeschreibung
heißt nur, daß lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen
wird, vor Ort mit dem Hotelier einen Mietvertrag
über die Bereitstellung eines Safes abzuschließen.
17 Vertragspartner des Reisenden ist dann aber
der Betreiber der Hotelanlage selbst und nicht der
Reiseveranstalter. Letzterer schuldet lediglich die
generelle Möglichkeit zum Anmieten eines Safes.
Diese Möglichkeit jedoch bestand hier auch. Die
Durchführung des Mietvertrags selbst oblag dem
Hotelier in eigener Verantwortung.
18 Schließlich bestehen auch keine Ansprüche aus
§§701 f BGB. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften
im Rahmen des Reisevertrages kommt
nicht in Betracht, wie die Kammer bereits mit ausführlicher
Begründung wiederholt entschieden hat
(LG Frankfurt am Main, RRa 1994, 156 = NJW-RR
1994, 1477 m.w.N.).
19 Letztlich kann der Kläger auch aus einer bestrittenen
Zusage der örtlichen Reiseleitung, die Ansprüche
würden reguliert, nichts herleiten.
20 Zum einen
ist die Behauptung unsubstantiiert und einer
Beweisaufnahme nicht zugänglich.
21 Zum anderen
besäße die örtliche Reiseleitung auch keine Vollmacht
zur Abgabe derartiger Erklärungen. Der Reiseleitung
obliegt die Organisation der Reise vor Ort,
die tatsächliche Abwicklung sowie die Entgegennahme
von Mängelrügen und die Durchführung
von Abhilfemaßnahmen. Zur Regulierung von Ansprüchen
ist hingegen aufgrund der getrennten Organisationsbereiche
ausschließlich die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zuständig. Dies
musste auch der Kläger erkennen.
[...]
Unterschrift
Quelle: Gericht
/ ReiseRecht aktuell
Vorinstanzen:
--.
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