Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
|
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren. |
LANDGERICHT FRANKFURT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. September 2009
Aktenzeichen: 2-24 S 15/09
[...]
1 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg."
2 Die Klägerin hat einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von 150,78 EUR.
3 1. Die Reise der Klägerin und ihres Begleiters, Herrn K., nach Fuerteventura war im Sinne von §651c Abs. 1 BGB mängelbehaftet.
4 Die Klägerin und ihr Begleiter landeten um ca. 17:20 Uhr Ortszeit auf dem Flughafen in Fuerteventura. Der Flug erfolgte mit A., dem Leistungsträger der Beklagten für die Erbringung der Transportleistung.
5 Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hat das Berufungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Koffer des Herrn K. um 2 Tage verspätet, also am 16.07.2007, und der Koffer der Klägerin um 4 Tage verspätet, also am 18.07.2007, angeliefert worden sind.
Insoweit hat das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Koffer nicht ordnungsgemäß durch die Fluggesellschaft, die Erfüllungsgehilfin (§278 BGB) der Beklagten ist, transportiert worden sind.
6 Zwar hat die Beklagte bestritten, dass das klägerische Gepäck auf dem Flug am 14.07.2007 nicht mitbefördert worden sei. Dieses pauschale Bestreiten ist jedoch unerheblich. Angesichts der Gesamtumstände ist das Bestreiten unsubstantiiert und darüber hinaus anzunehmen, dass es sich um ein Bestreiten ins Blaue hinein handelt.
7 Die Fluggesellschaft, die Leistungsträgerin und Erfüllungsgehilfin der Beklagten ist, hat mit Schreiben vom 21.08.2007 an die Klägerin ausdrücklich eingeräumt, dass es zu einer Gepäckfehlleitung gekommen sei und das Gepäck insoweit verspätet eingetroffen sei. Weiterhin heißt es in diesem Schreiben:
“Die Gepäckfehlleitung regulieren wir in Höhe der maximalen Erstattungssumme für Noteinkäufe und überweisen den Betrag von 384,00 EUR in den nächsten Tagen auf das Konto […]”.
8 Das Berufungsgericht hält es für äußerst unwahrscheinlich, dass die Fluggesellschaft eine Gepäckfehlleitung reguliert, wenn tatsächlich keine vorgelegen hat. Insoweit ist es für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Gepäckverspätung (pauschal) bestreitet. Vorliegend ist erneut davon auszugehen, dass die Beklagte Umstände schriftsätzlich bestreitet, ohne vorher bei ihren Leistungsträgern bzw. der Reiseleitung vor Ort über die tatsächlichen Umstände, die die Klägerin substantiiert behauptet, ausreichende Informationen einzuholen.
Anders ist es nicht nachzuvollziehen, dass die Fluggesellschaft Schadenersatz für eine Gepäckfehlleitung/ Gepäckverspätung leistet und die Beklagte pauschal eine Gepäckverspätung bestreitet. Insoweit widerlegt das Verhalten der Fluggesellschaft das pauschale Bestreiten der Beklagten.
9 Ein solches wiederum pauschales ins Blaue hinein erfolgtes Bestreiten der Beklagten, wie es nunmehr schon mehrfach in Verfahren bei der Kammer vorgekommen ist, erscheint prozessrechtlich im Hinblick auf die Wahrheitspflicht gemäß §138 ZPO bedenklich.
10 Nach all dem ist von den von der Klägerin behaupteten Gepäckverspätungen auszugehen.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber der Reiseleitung der Beklagten diese Gepäckverspätungen im Sinne von §651d Abs. 2 BGB gerügt hat. Insoweit hat die Klägerin eine solche Rüge vom 15.07.2008 substantiiert dargetan. Das bloße pauschale Bestreiten der Beklagten war wiederum unsubstantiiert und damit unerheblich.
11 Bei einem Gesamtreisepreis von 1.436,00 EUR ergibt sich ein Reisepreis pro Person von 718,00 EUR, was für eine Reisezeit von 10 Tagen einen Tages-Reisepreis von 71,80 EUR pro Person ergibt.
12 Nach Berechnung der Kammer kommt jeweils bezogen auf den Tages-Reisepreis von 71,80 EUR pro Person für Herrn K. eine Minderung für 2 Tage und für die Klägerin selbst eine Minderung für 4 Tage zum Tragen.
13 Nach Auffassung der Kammer ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Minderungsquote von 35% bezogen auf den Tages-Reisepreis von 71,80 EUR pro Person angemessen und ausreichend. Danach ergibt sich für Herrn K. ein Minderungsbetrag für 2 Tage von 50,26 EUR und für die Klägerin ein Minderungsbetrag für 4 Tage von 100,52 EUR. Danach kann die Klägerin als Anspruchsanmelderin und Buchende einen Minderungsbetrag von insgesamt 150,78 EUR verlangen.
14 Dieser Minderungsanspruch ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Zahlung der Luftfahrtgesellschaft erloschen. Insoweit ergibt sich aus dem Schreiben von A. vom 21.08.2008 unzweifelhaft und eindeutig, dass diese Zahlung ausschließlich als Ersatz für die Noteinkäufe gezahlt worden ist. Eine Anrechnung auf Minderungsansprüche gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin scheidet damit offensichtlich aus.
15 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§291, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB.
Ein früherer Verzugseintritt zum 14.12.2007 ist nicht substantiiert dargetan.
16 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch für die Ersatzanschaffungen wegen der Gepäckverspätung in Höhe von 156,52 EUR gemäß §651f Abs. 1 BGB.
17 Insgesamt macht die Klägerin einen Schaden von 540,52 EUR für Ersatz-Anschaffungen geltend. Auf diesen Schaden hat die Fluggesellschaft 384,00 EUR gezahlt. Es verbleibt rechnerisch ein Betrag von 156,52 EUR.
18 Weder erst- noch zweitinstanzlich ist jedoch seitens der Klägerin dargelegt worden, welche konkreten offenen Beträge unter Berücksichtigung der Zahlung von A. noch geltend gemacht werden. Insoweit ist nicht bestimmbar, welche Schadenspositionen noch geltend gemacht werden. Die vorgelegten Quittungen sind teilweise auch nicht leserlich bzw. in spanischer Sprache. Mit der Berufungsbegründung sind keine leserlichen Exemplare vorgelegt worden. Weiterhin sind einzelne Positionen, wie die Restaurantrechnung, nicht ausreichend nachvollziehbar.
19 Darüber hinaus ist eine Aktivlegitimation der Klägerin für Schadensersatzansprüche ihres Ehemannes nicht ersichtlich. Bei dem Schadensersatzanspruch gemäß §651f Abs. 1 BGB handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nur der betroffenen Person zusteht. Das Berufungsgericht hat auf all diese Punkte hingewiesen.
20 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 1.050,00 EUR gemäß §651f Abs. 2 BGB.
21 Nach der weiterhin ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 31.8.2006 – 2-24 S 281/05, RRa 2007, 69 ff.; LG Frankfurt/M. Urt. v. 07.12.2007, Az: 2-24 S 53/07) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von §651f Abs. 2 BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist.
Eine Minderungsquote von 50% wird hier wie oben ausgeführt für den jeweils Reisenden nicht erreicht.
[...]
Quelle: Gericht
/ ReiseRecht aktuell
(Nr. 01/2010)
Vorinstanzen:
--
Lesezeichen für dieses Urteil aus der Urteilsdatenbank Reise-Recht-Wiki.de:
VIELEN DANK, dass Sie dieses Urteil als Lesezeichen eingetragen haben.
|