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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             LG Hannover, Landgericht Hannover

             Urteil vom 06.04.2000 // Aktenzeichen: 3 O 3871/99-92


             Kofferverlust, Gepäckverlust, Fluggepäck, Kamera, Videokamera, Gepäckschaden, Reiseveranstalter,

             Entschädigung, Mitverschulden, Diebstahl, Abhandenkommen, Verlust, Hotelangestellte, Digitalkamera

 

             vgl. auch folgende Urteile: OLG Köln Urteil v. 11.01.2005: Leichtfertiges Verhalten bei Gepäckverlust

            OLG Köln Urteil v. 15.02.2005: Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust und Kofferverlust

            BGH Urteil v. 21.09.2000: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Fluggesellschaft

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

 

 

Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
Haben Sie Fragen zum Urteil? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen aus Ihrem Vorfall zustehen? Wir bieten keine Rechtsdienstleistungen an. Sie können unsere Partner und Anwälte für Flugrecht und Reiserecht kontaktieren.

 

 

LANDGERICHT HANNOVER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 06. April 2000

Aktenzeichen: 3 O 3871/99-92

[...]

 

Tatbestand:

1 Am 27.04.1998 befand sich die Klägerin auf dem Flughafen Djerba in Tunesien, um mit einem Flugzeug der Beklagten die Rückreise aus einem Erholungsurlaub anzutreten.

2 Nachdem die Klägerin das Flugzeug der Beklagten betreten hatte, stellte sie den Verlust ihrer Handtasche fest. Diese war auf dem Weg vom Flughafengebäude zum Flugzeug, möglicherweise im Transferbus, entwendet worden oder verloren gegangen.

3 Auf dem Zielflughafen in Düsseldorf angekommen, hat sich die Klägerin sogleich an den Stationsassistenten der Beklagten, den Zeugen R., gewendet.

4 Dieser hat sich wegen der im Transferbus verlorenen Handtasche mit Telefaxschreiben vom selben Tage an den Flughafen Djerba gewendet.

Mit der Bitte um Hilfe für die Klägerin wegen der verlorenen Handtasche hat die Mitarbeiterin T. der Beklagten das Telefax vom 18.04.1998 an den Flughafen Djerba gesandt. Darauf wurden Mitarbeiter der Beklagten darüber unterrichtet, dass die Tasche von einer Handling-Agentin der T. Air gefunden und dem tunesischen Zoll übergeben worden war.

5 Um gegenüber dem Zoll den Inhalt der Tasche angeben zu können, sprach die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin L., mit der Klägerin und sandte das Telefax vom 29.04.1998 nach Djerba.

Nachfolgend wurde die Tasche vom tunesischen Zoll freigegeben. Sie wurde in Djerba der bei der Streithelferin beschäftigten Chef-Stewardess H. übergeben, die sie in einem Flugzeug der Streithelferin mit nach Düsseldorf nahm.

Nach der Landung dieses Flugzeugs am 01.05.1998 ist die Tasche aufgrund ungeklärter Umstände abhanden gekommen.

6 Die Klägerin begehrt Schadensersatz und behauptet, der Mitarbeiter R. habe ihr gesagt, er werde zum Auffinden der Tasche ein Telefax an den Repräsentanten der Beklagten nach Djerba senden. Bei dem Gespräch mit der Zeugin L. am 29.04.1998 habe sie dieser den vollständigen Inhalt der Tasche angegeben, wie er sich aus der Aufstellung ergebe (u.a. ein goldenes Collier, eine goldene Halskette, eine Korallenkette und drei Perlenketten). Nach Auffinden der Tasche in Djerba habe die Zeugin L. als Mitarbeiterin der Beklagten den Auftrag erteilt, die Tasche in einem Flugzeug der Streithelferin nach Düsseldorf zurückzutransportieren. Entsprechend sei sie von der Zeugin L. unterrichtet worden.

7 Der Schaden durch das Abhandenkommen der Tasche betrage DM 19.196,80, nämlich DM 15.280,00 Wert der Schmuckstücke und DM 3.916,80 Wert der weiteren persönlichen Gegenstände entsprechend der Aufstellung.

[...]

 

Entscheidungsgründe:

8 Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Eine Anspruchsgrundlage für den von den Klägerin gegenüber der Beklagten verfolgten Schadensersatzanspruch besteht nicht.

9 Bei der von der Klägerin im Transferbus verlorenen oder abhanden gekommenen Handtasche handelte es sich zunächst -unstreitig - um Handgepäck, zu dessen Beförderung die Beklagte - zusammen mit der Klägerin - verpflichtet gewesen wäre, hätte die Klägerin die Tasche mit an Bord des Flugzeuges der Beklagten genommen.

10 Zwar wäre dann keine Haftung aus Artikel 18 Warschauer Abkommen (WA) in Betracht gekommen, da Handgepäck nicht zu dem »aufgegebenen Reisegepäck« im Sinne dieser Bestimmung zählt. Es wäre aber eine Haftung nach §44 Abs. 1, Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes möglich gewesen, welches subsidiär anwendbar ist (BGH, BGHZ 52, 213).

11 Da die Klägerin die Handtasche bei dem Rückflug aber nicht an Bord des Flugzeuges der Beklagten genommen hat, liegen die Haftungsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor.

12 Dass die Beklagte oder deren Mitarbeiter, deren Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, sonst in irgendeiner Form im Zusammenhang mit der Entwendung oder dem Liegenlassen der Handtasche vertragliche Pflichten verletzt haben, ist nicht ersichtlich.

Dieses gilt auch für ein Verhalten, welches eine deliktische Haftung auslösen könnte.

13 Auch nachfolgend sind die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten für die in Verlust geratene Handtasche nicht entstanden, da ein Luftbeförderungsvertrag hinsichtlich der Handtasche zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zustandegekommen ist und ohne einen derartigen Beförderungsvertrag die Handtasche nicht als »aufgegebenes Reisegepäck« im Sinne von Artikel 18 WA gilt.

14 Dass ein Beförderungsvertrag zwischen den Parteien hinsichtlich der Handtasche nicht zustandegekommen ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der durchgeführten Beweisaufnahme.

15 Danach sind die Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge R. und die Zeugin L., der Klägerin nur aus Gefälligkeit behilflich gewesen. Es ist auch nicht bewiesen, dass die Rückführung der Tasche in einem Flugzeug der Streithelferin von der Mitarbeiterin der Beklagten in Auftrag gegeben worden ist.

16 Nachdem die Klägerin vertragsgemäß von Djerba nach Düsseldorf zurückgeflogen war, war die Beklagte nicht verpflichtet, die in Djerba wieder aufgefundene Tasche nach Düsseldorf zurückzutransportieren.

17 Die Rückführung der Tasche geschah objektiv unentgeltlich.

18 Zwar kann aus dieser Unentgeltlichkeit allein nicht gefolgert werden, dass seitens der Beklagten eine rechtliche Bindung nicht gewollt war. Denn auch Luftbeförderungsverträge können unentgeltlich abgeschlossen werden.

Eine aus Gefälligkeit unentgeltliche Leistung hat dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, dass seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen solle, wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegennimmt. Ob ein solcher Bindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich das Handeln des Leistenden einem objektiven Betrachter darstellt (OLG München, VersR 1990, 1247 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH).

19 Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter R. und L. gehandelt.

20 Wie sich aus deren glaubhaften Zeugenaussagen ergibt, wollten diese jeweils die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht zum Rücktransport der Tasche verpflichten, sondern der Klägerin aus Gefälligkeit helfen, dass die Tasche in Djerba gefunden und zurück nach Düsseldorf gebracht wird.

Dieses (nämlich kein Rechtsbindungswillen) hat der Zeuge R. der Klägerin auch ausreichend deutlich gemacht. Er hat seiner Aussage nach der Klägerin gesagt, dass er nicht viel machen könne, weil die Beklagte in Djerba keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt. Daraus konnte und musste die Klägerin folgern, dass der Zeuge R. nicht bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter um Hilfe bitten würde, was einem Rechtsbindungswillen der Beklagten hinsichtlich Auffinden der Tasche und Rückbeförderung dieser Tasche entgegensteht.

21 Die Zeugin L. hat anschließend die anfänglichen Bemühungen des Zeugen R. fortgesetzt, so dass die Beklagte von einer anderen Rechtslage, nämlich Rechtsbindungswillen der Beklagten durch Tätigkeit der Zeugin L., nicht ausgehen konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin L, nach der die Klägerin darüber informiert war, dass die Mitarbeiter der Beklagten lediglich aus Kulanz tätig werden.

22 Schließlich ist ungeklärt, ob die Rückführung der Tasche durch die Chef-Stewardess H. in einem Flugzeug der Streithelferin auf Zufall oder konkreter Anweisung der Mitarbeiter der Beklagten beruht.

23 Für einen Auftrag seitens der Beklagten besteht keine Vermutung unabhängig davon, dass die Zeugin H. bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 27.05.1998 ausgesagt hat, sie sei in Djerba durch die Handling-Agentin angesprochen und gefragt worden, ob sie den Gegenstand eines Passagiers der Beklagten mitnehmen könne und sich diesbezüglich nach Rücksprache mit dem Flugkapitän einverstanden erklärt hat.

24 Dieses steht einer Auftragserteilung seitens der Beklagten zur Rückführung der Tasche in einem Flugzeug der Streithelferin entgegen. Jedenfalls hat die Klägerin den von ihr zu führenden Beweis, Mitarbeiter der Beklagten hätten die Rückführung der Tasche in einem Flugzeug der Streithelferin beauftragt, nicht erbracht. Insgesamt können demgemäß die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund eines Beförderungsvertrages nicht festgestellt werden.

25 Deliktische Ansprüche sind nicht ersichtlich, da es sich bei den Mitarbeitern der Streithelferin nicht um Verrichtungsgehilfen der Beklagten handelt und zudem ungeklärt ist, auf welche Weise die Tasche letztlich abhanden gekommen ist.

26 Demzufolge war die Klage abzuweisen.

[...]

Quelle: RRa

 

Vorinstanzen:

--

 

 

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