Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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LANDGERICHT HANNOVER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 06. April 2000
Aktenzeichen: 3 O 3871/99-92
[...]
1 Am 27.04.1998 befand sich die Klägerin auf dem Flughafen
Djerba in Tunesien, um mit einem Flugzeug der Beklagten die Rückreise aus einem Erholungsurlaub anzutreten.
2 Nachdem die Klägerin das Flugzeug der Beklagten
betreten hatte, stellte sie den Verlust ihrer Handtasche
fest. Diese war auf dem Weg vom Flughafengebäude
zum Flugzeug, möglicherweise im Transferbus, entwendet
worden oder verloren gegangen.
3 Auf dem Zielflughafen
in Düsseldorf angekommen, hat sich die Klägerin sogleich
an den Stationsassistenten der Beklagten, den
Zeugen R., gewendet.
4 Dieser hat sich wegen der im Transferbus verlorenen
Handtasche mit Telefaxschreiben vom selben Tage an
den Flughafen Djerba gewendet.
Mit der Bitte um Hilfe
für die Klägerin wegen der verlorenen Handtasche hat
die Mitarbeiterin T. der Beklagten das Telefax vom
18.04.1998 an den Flughafen Djerba gesandt. Darauf wurden
Mitarbeiter der Beklagten darüber unterrichtet, dass
die Tasche von einer Handling-Agentin der T. Air gefunden
und dem tunesischen Zoll übergeben worden war.
5 Um gegenüber dem Zoll den Inhalt der Tasche angeben
zu können, sprach die Mitarbeiterin der Beklagten, die
Zeugin L., mit der Klägerin und sandte das Telefax vom
29.04.1998 nach Djerba.
Nachfolgend wurde die Tasche
vom tunesischen Zoll freigegeben. Sie wurde in Djerba
der bei der Streithelferin beschäftigten Chef-Stewardess
H. übergeben, die sie in einem Flugzeug der Streithelferin
mit nach Düsseldorf nahm.
Nach der Landung dieses
Flugzeugs am 01.05.1998 ist die Tasche aufgrund ungeklärter
Umstände abhanden gekommen.
6 Die Klägerin begehrt Schadensersatz und behauptet, der
Mitarbeiter R. habe ihr gesagt, er werde zum Auffinden
der Tasche ein Telefax an den Repräsentanten der Beklagten
nach Djerba senden. Bei dem Gespräch mit der
Zeugin L. am 29.04.1998 habe sie dieser den vollständigen
Inhalt der Tasche angegeben, wie er sich aus der Aufstellung
ergebe (u.a. ein goldenes Collier, eine goldene Halskette,
eine Korallenkette und drei Perlenketten). Nach
Auffinden der Tasche in Djerba habe die Zeugin L. als
Mitarbeiterin der Beklagten den Auftrag erteilt, die Tasche
in einem Flugzeug der Streithelferin nach Düsseldorf
zurückzutransportieren. Entsprechend sei sie von
der Zeugin L. unterrichtet worden.
7 Der Schaden durch
das Abhandenkommen der Tasche betrage DM 19.196,80,
nämlich DM 15.280,00 Wert der Schmuckstücke und
DM 3.916,80 Wert der weiteren persönlichen Gegenstände
entsprechend der Aufstellung.
[...]
8 Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Eine Anspruchsgrundlage für den von den Klägerin
gegenüber der Beklagten verfolgten Schadensersatzanspruch
besteht nicht.
9 Bei der von der Klägerin im Transferbus verlorenen oder
abhanden gekommenen Handtasche handelte es sich zunächst
-unstreitig - um Handgepäck, zu dessen Beförderung
die Beklagte - zusammen mit der Klägerin - verpflichtet
gewesen wäre, hätte die Klägerin die Tasche mit
an Bord des Flugzeuges der Beklagten genommen.
10 Zwar
wäre dann keine Haftung aus Artikel 18 Warschauer Abkommen
(WA) in Betracht gekommen, da Handgepäck
nicht zu dem »aufgegebenen Reisegepäck« im Sinne dieser
Bestimmung zählt. Es wäre aber eine Haftung nach
§44 Abs. 1, Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes möglich gewesen, welches subsidiär anwendbar ist (BGH, BGHZ 52,
213).
11 Da die Klägerin die Handtasche bei dem Rückflug
aber nicht an Bord des Flugzeuges der Beklagten genommen
hat, liegen die Haftungsvoraussetzungen dieser Bestimmung
nicht vor.
12 Dass die Beklagte oder deren Mitarbeiter,
deren Verschulden sich die Beklagte zurechnen
lassen müsste, sonst in irgendeiner Form im Zusammenhang
mit der Entwendung oder dem Liegenlassen der
Handtasche vertragliche Pflichten verletzt haben, ist
nicht ersichtlich.
Dieses gilt auch für ein Verhalten, welches
eine deliktische Haftung auslösen könnte.
13 Auch nachfolgend sind die Voraussetzungen einer Haftung
der Beklagten für die in Verlust geratene Handtasche
nicht entstanden, da ein Luftbeförderungsvertrag
hinsichtlich der Handtasche zwischen der Klägerin und
der Beklagten nicht zustandegekommen ist und ohne einen
derartigen Beförderungsvertrag die Handtasche
nicht als »aufgegebenes Reisegepäck« im Sinne von Artikel
18 WA gilt.
14 Dass ein Beförderungsvertrag zwischen den Parteien
hinsichtlich der Handtasche nicht zustandegekommen
ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der
durchgeführten Beweisaufnahme.
15 Danach sind die Mitarbeiter
der Beklagten, der Zeuge R. und die Zeugin L., der
Klägerin nur aus Gefälligkeit behilflich gewesen. Es ist
auch nicht bewiesen, dass die Rückführung der Tasche
in einem Flugzeug der Streithelferin von der Mitarbeiterin
der Beklagten in Auftrag gegeben worden ist.
16 Nachdem die Klägerin vertragsgemäß von Djerba nach
Düsseldorf zurückgeflogen war, war die Beklagte nicht
verpflichtet, die in Djerba wieder aufgefundene Tasche
nach Düsseldorf zurückzutransportieren.
17 Die Rückführung
der Tasche geschah objektiv unentgeltlich.
18 Zwar
kann aus dieser Unentgeltlichkeit allein nicht gefolgert
werden, dass seitens der Beklagten eine rechtliche Bindung
nicht gewollt war. Denn auch Luftbeförderungsverträge
können unentgeltlich abgeschlossen werden.
Eine
aus Gefälligkeit unentgeltliche Leistung hat dann rechtsgeschäftlichen
Charakter, wenn der Leistende den Willen
hat, dass seinem Handeln rechtliche Geltung zukommen
solle, wenn er also eine Rechtsbindung herbeiführen will
und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegennimmt.
Ob ein solcher Bindungswille vorhanden
ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen
inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach,
ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des
Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste.
Es kommt darauf an, wie sich das Handeln des Leistenden
einem objektiven Betrachter darstellt (OLG München,
VersR 1990, 1247 unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des BGH).
19 Die Beklagte hat durch
ihre Mitarbeiter R. und L. gehandelt.
20 Wie sich aus deren
glaubhaften Zeugenaussagen ergibt, wollten diese jeweils
die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht zum Rücktransport
der Tasche verpflichten, sondern der Klägerin
aus Gefälligkeit helfen, dass die Tasche in Djerba gefunden
und zurück nach Düsseldorf gebracht wird.
Dieses
(nämlich kein Rechtsbindungswillen) hat der Zeuge R.
der Klägerin auch ausreichend deutlich gemacht. Er hat
seiner Aussage nach der Klägerin gesagt, dass er nicht
viel machen könne, weil die Beklagte in Djerba keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt. Daraus konnte und musste
die Klägerin folgern, dass der Zeuge R. nicht bei der
Beklagten beschäftigte Mitarbeiter um Hilfe bitten
würde, was einem Rechtsbindungswillen der Beklagten
hinsichtlich Auffinden der Tasche und Rückbeförderung
dieser Tasche entgegensteht.
21 Die Zeugin L. hat anschließend
die anfänglichen Bemühungen des Zeugen R. fortgesetzt,
so dass die Beklagte von einer anderen Rechtslage,
nämlich Rechtsbindungswillen der Beklagten durch
Tätigkeit der Zeugin L., nicht ausgehen konnte. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin
L, nach der die Klägerin darüber informiert war, dass
die Mitarbeiter der Beklagten lediglich aus Kulanz tätig
werden.
22 Schließlich ist ungeklärt, ob die Rückführung der Tasche
durch die Chef-Stewardess H. in einem Flugzeug
der Streithelferin auf Zufall oder konkreter Anweisung
der Mitarbeiter der Beklagten beruht.
23 Für einen Auftrag
seitens der Beklagten besteht keine Vermutung unabhängig
davon, dass die Zeugin H. bei ihrer Vernehmung
durch die Kriminalpolizei am 27.05.1998 ausgesagt hat,
sie sei in Djerba durch die Handling-Agentin angesprochen
und gefragt worden, ob sie den Gegenstand eines
Passagiers der Beklagten mitnehmen könne und sich
diesbezüglich nach Rücksprache mit dem Flugkapitän
einverstanden erklärt hat.
24 Dieses steht einer Auftragserteilung
seitens der Beklagten zur Rückführung der Tasche
in einem Flugzeug der Streithelferin entgegen. Jedenfalls
hat die Klägerin den von ihr zu führenden Beweis,
Mitarbeiter der Beklagten hätten die Rückführung
der Tasche in einem Flugzeug der Streithelferin beauftragt,
nicht erbracht. Insgesamt können demgemäß die
Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund
eines Beförderungsvertrages nicht festgestellt
werden.
25 Deliktische Ansprüche sind nicht ersichtlich, da es sich
bei den Mitarbeitern der Streithelferin nicht um Verrichtungsgehilfen
der Beklagten handelt und zudem ungeklärt
ist, auf welche Weise die Tasche letztlich abhanden
gekommen ist.
26 Demzufolge war die Klage abzuweisen.
[...]
Quelle: RRa
Vorinstanzen:
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