Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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LANDGERICHT HANNOVER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 05. April 2006
Aktenzeichen: 12 S 103/05
[...]
1 Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen des Verlusts einer Videokamera nebst Zubehör während einer bei der Beklagten gebuchten Urlaubsreise.
2 Im Rahmen dieser Urlaubsreise hielt er sich in der Zeit vom 26.05.2001 bis 10.06.2001 zum Preis von 1.199,00 EUR je Person im Club-Hotel M. auf Ibiza auf. Nachdem er zusammen mit seiner Frau am Abend des 07.06.2001 das abendliche Showprogramm in diesem Hotel angesehen hatte, suchte er nach dessen Ende gegen 0:10 Uhr die Bar im Innenbereich der Hotelanlage auf. Dort ließ er auf einem Tisch die Videokamera nebst Zubehör in einer Tasche zurück, als er mit seiner Ehefrau die Terrasse verließ.
3 Der dort tätige Kellner nahm diese Kamera zunächst an sich, stellte sie dann aber wieder auf den Tisch zurück; er nahm an, die Gäste würden noch einmal zurückkommen. Später war die Kamera verschwunden.
4 Der Kläger verlangt Erstattung des Wertes der Kamera.
5 Das Amtsgericht hat ihn auf Grund positiver Verletzung des Reisevertrages Schadensersatz in Höhe von 1.050,00 EUR zugesprochen. Im Übrigen hat es die weitergehende Klage der Höhe nach abgewiesen, da er hinsichtlich weiterer Zubehörstücke und der Höhe des Wertes beweisfällig geblieben sei.
6 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte.
[...]
7 Die Berufung der Beklagten ist begründet.
8 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz ist nach Überzeugung der Kammer schon dem Grunde nach nicht gegeben.
9 Soweit der Hotelangestellte hier tätig wurde, indem er die Kamera zuerst an sich nahm und dann wieder auf den Tisch zurückstellte, tat er das jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten.
10 Dahinstehen kann, ob solches der Fall wäre, wenn Aufgaben in Rede stünden, die mit der Unterbringung oder der vertraglich geschuldeten Verpflichtung in direktem Zusammenhang stünden. Hier haben der Kläger und seine Ehefrau unstreitig den Barbereich des Hotels aufgesucht. Zumindest in diesem Bereich ist eine von der Beklagten zu erbringende Pflicht oder auch vertragliche Nebenpflicht zur Sorge hinsichtlich von Gegenständen, die ein Gast zurücklässt, nicht gegeben. Ein solcher Anspruch vermag sich lediglich gegen das Hotel selbst zu richten.
11 Aber selbst wenn eine derartige Pflicht im vorliegenden Falle angenommen werden würde, so ist das Eigenverschulden des Klägers, der seine nach eigenen Angaben wertvolle Videokameratasche unbeaufsichtigt auf einem Tisch im öffentlich zugänglichen Bereich zurückgelassen hat, derart überwiegend gemäß § 254 BGB einzustufen, dass eine Haftung des Hotelpersonals entfällt.
12 Dabei ist es nach Überzeugung der Kammer auch ohne Bedeutung, dass der Kellner die Videokamera nebst Tasche zunächst an sich nahm und dann wieder, was unstreitig ist, auf den Tisch zurückstellte, auf dem er sie vorgefunden hatte. Dadurch hat er allenfalls zu Lasten des Hotels Obhutspflichten übernommen, nicht aber zu Lasten der Beklagten. Das Hotel ist insoweit mangels Pflicht der Beklagten nicht deren Erfüllungsgehilfe hinsichtlich dieses Tätigwerdens.
[...]
Quelle: RRa
Vorinstanzen:
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