Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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LANDGERICHT LEIPZIG
6. Zivilsenat
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. November 2008
Aktenzeichen: 6 S 319/08
In dem Rechtsstreit
[...]
für Recht erkannt:
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Die Revision wird zugelassen.
1 Die drei Kläger begehren jeweils Zahlung von 800,00 EUR wegen nicht planmäßig erfolgter Flugbeförderungen."
2 Die Kläger buchten durch jeweils einheitlichen Flugschein für den 14.10.2007 den Hinflug von Leipzig/Halle über Frankfurt a.M. nach Madrid (Spanien) sowie für den 19.10.2007 den Rückflug von Madrid (Spanien) über Frankfurt a.M. nach Leipzig/Halle. Alle Flüge sollten von der Beklagten durchgeführt werden.
3 Der Hinflug am 14.10.2007 sollte erfolgen mit Flug LH 1105 ab Leipzig/Halle um 11:20 Uhr, Ankunft in Frankfurt a.M. um 12:20 Uhr, Weiterflug nach Madrid um 13:10 Uhr und Landung dort um 15:45 Uhr.
Tatsächlich startete das Flugzeug um 11:45 Uhr und landete in Frankfurt a.M. mit 39 Minuten Verspätung um 12:59 Uhr. Der Anschlussflug LH 4414 nach Madrid startete statt um 13:10 Uhr verspätet um 13:27 Uhr. Die Kläger wurden zum Boarding nicht mehr zugelassen und umgebucht auf Flug LH 4502. Sie starteten 14:25 Uhr von Frankfurt a.M. nach Bilbao. Dort kamen sie 16:25 Uhr an und wurden mit einem Flug der Fluggesellschaft Spanair, Abflug 21:50 Uhr, nach Madrid geflogen.
Sie erreichten Madrid mit siebenstündiger Verspätung letztlich am 14.10.2007 um 22:45 Uhr.
4 Der Rückflug am 19.10.2007 sollte erfolgen mit Flug LH 4413 ab Madrid um 14:50 Uhr, Ankunft in Frankfurt a.M. um 17:25 Uhr, Weiterflug nach Leipzig/Halle um 18:10 Uhr, Ankunft dort 19:05 Uhr. Der Flug startete in Madrid planmäßig. Das Flugzeug landete in Frankfurt a.M. mit 22 Minuten Verspätung um 17:47 Uhr. Der Anschlussflug LH 1108 nach Leipzig startete planmäßig um 18:10 Uhr. Die Kläger wurden erneut zum Boarding nicht mehr zugelassen und umgebucht auf Flug LH 1110. Sie starteten 22:05 Uhr von Frankfurt a.M. und erreichten Leipzig um 22:45 Uhr.
5 Die Kläger meinen, aufgrund der jeweils verzögerten Ankunft der Flüge in Frankfurt a.M. und der dort verpassten Anschlussflüge stehe ihnen pro Flug und Person ein Schadenersatzanspruch (sog. Ausgleichsleistung) zu in Höhe von 400,00 EUR. Maßgeblich sei die Strecke zwischen Abflug- und Zielort, also Leipzig/Halle und Madrid, die weiter sei als 1.500 Kilometer.
Zudem könne sich die Beklagte nicht damit entlasten, die Kläger seien nicht rechtzeitig zum Boarding erschienen, da dies nur darauf beruhe, dass die von der Beklagten selbst durchgeführten (ersten) Flüge nach Frankfurt a.M. verspätet ankamen.
[...]
6 Die Beklagte meint, eine Annullierung liege nicht vor, da der Anschlussflug gerade nicht ausgefallen, sondern planmäßig gestartet und nur von den Klägern nicht mehr erreicht worden sei.
Ebenso wenig liege eine “Nichtbeförderung” vor, die nur dann gegeben sei, wenn sich das Flugunternehmen weigere, einen rechtzeitig erschienenen Passagier zu befördern. Die Kläger seien aber nicht “rechtzeitig” am Gate erschienen. Warum die Kläger verspätet eintrafen, sei irrelevant. Zudem sei am Flughafen Frankfurt a.M. eine Umsteigezeit von 45 Minuten vorgeschrieben; diese Zeiten seien bei der Buchung nur knapp eingehalten worden. Sofern die Kläger eine Ausgleichsleistung beanspruchen könnten, sei nur der jeweils betroffene Reiseabschnitt relevant, der jeweils weniger als 1.500 Kilometer betrage.
7 Das Amtsgericht Eilenburg wies die Klage mit Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen 4 C 301/08, ab. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger.
Es führte aus, die Kläger hätten sich nicht rechtzeitig für den Weiterflug am Abfertigungsschalter eingefunden; eine “Nichtbeförderung” i.S.d. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 (im Folgenden: VO) liege nicht vor. Es würde dem Wortlaut und dem eindeutig formulierten Willen des Verordnungsgebers widersprechen, vielmehr würde nur darauf abgestellt, dass sich die Kläger rechtzeitig zum Abflug in Leipzig (Hinflug) bzw. Madrid (Rückflug) eingefunden haben.
[...]
8 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
9 Jeder der Kläger hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von je 500,00 EUR nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7, Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. j VO.
10 1. Die von den Klägern gebuchten Anschlussflüge LH 4414 (nach Madrid am 14.10.2007) bzw. LH 1108 (nach Leipzig am 19.10.2007) wurden nicht annulliert. Die Kläger wurden aber mit diesen Flügen nicht weiterbefördert, sondern auf andere Flüge umgebucht.
11 Unstreitig ist dabei, dass die Kläger beim Hinflug erst 11 Minuten vor der planmäßigen, 28 Minuten vor der tatsächlichen Abflugzeit des Fluges LH 4414 nach Madrid in Frankfurt a.M. landeten. Unstreitig ist auch, dass sie beim Rückflug erst 23 Minuten vor planmäßiger und tatsächlicher Abflugzeit des Fluges LH 1108 nach Leipzig in Frankfurt a.M. landeten. In beiden Fällen wurden die Kläger zum Boarding nicht mehr zugelassen.
12 Nach Art. 7 VO besteht ein Ausgleichsanspruch, wenn auf diesen Art. Bezug genommen wird. Nach Art. 4 Abs. 3 VO besteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 VO, wenn Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird.
13 Zwar steht Art. 4 Abs. 3 VO im Kontext mit zwei vorangehenden Absätzen, in denen die Nichtbeförderung eines Fluggastes wegen Überbuchung des Fluges geregelt ist, weil die dort getroffene Regelung einen Flug betrifft, der stattfindet und zu dem sich auch die Fluggäste mit Buchungen unter den in Art. 3 Abs. 2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, wobei das Flugunternehmen zunächst versuchen soll, genügend Freiwillige zu finden, die – so Art. 2 lit. k VO – gegen entsprechende Gegenleistung von ihrer Buchung zurücktreten und so die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen.
Nach Art. 4 Abs. 2 VO kann das Flugunternehmen dann, wenn sich nicht genug Freiwillige finden, Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
14 Es ist aber nicht ersichtlich, dass Art. 4 Abs. 3 VO nur den Fall der Nichtbeförderung wegen Überbuchung erfassen soll. Vielmehr soll durch die Verordnung der Fluggast geschützt werden, für den es letztlich irrelevant ist, ob er deshalb mit einem von ihm gebuchten Flug nicht befördert wird, weil dieser “überbucht” war oder aus sonstigen – nicht in seiner Person liegenden – Gründen. Das Gericht teilt daher die Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 VO, nicht der Kontext dieser Norm maßgeblich ist, so dass Art. 4 Abs. 3 VO alle Fälle der Nichtbeförderung erfasst (so auch Schmid, NJW 2006, 1842 m.w. N.).
15 “Nichtbeförderung” definiert Art. 2 lit. j VO als “die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, [ …]”
16 Nach Art. 3 Abs. 2 ist die Verordnung (innerhalb des in Abs. 1 definierten persönlichen Anwendungsbereichs) nur unter der Bedingung anwendbar, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich – wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen […] angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, – spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden
oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
17 Die Kläger sind nicht von der Beklagten von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt worden. Diese Alternative setzt ersichtlich voraus, dass die Entscheidung, den Passagier auf einen anderen Flug zu verlegen, auf einer autonomen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens beruht.
18 Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn die Verlegung des Fluggastes auf einen anderen Flug deshalb erfolgt, weil dieser zum Boarding nicht mehr zugelassen wird und damit den eigentlich gebuchten Flug “verpasst” hat. Art. 3 Abs. 2 lit. b VO ist daher auszulegen, dass diese Norm nur solche Fälle der Verlegung eines Fluggastes auf einen anderen Flug erfasst, die nicht darauf beruhen, dass der Fluggast sich nicht zur vorgegebenen Zeit bzw. nicht 45 Minuten vor der veröffentlichen Abflugzeit zur Abfertigung einfindet.
19 Eine andere Auslegung käme zu widersinnigen Ergebnissen:
Trifft ein Fluggast aus von ihm zu vertretenden Gründen erst wenige Minuten vor der veröffentlichen Abflugzeit am Abfertigungsschalter ein, mag er auch auf einen anderen Flug “umgebucht” werden. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a würde die Verordnung nicht gelten. Wäre aber allein der Umstand relevant, dass der Fluggast “auf einen anderen Flug verlegt” wird, würde die Verordnung gleichwohl gelten. Dies ist ersichtlich nicht gewollt. Art. 3 Abs. 2 lit. b VO kann daher nur dann gelten, wenn die Anwendung der Verordnung nicht aus den in Art. 3 Abs. 2 lit. a VO geregelten Gründen unanwendbar ist. Maßgeblich ist daher, ob sich die Kläger “zur vorgegebenen” Zeit bzw. “spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit” zur Abfertigung eingefunden haben.
20 Die Kläger hatten mit einheitlichem Flugschein einen Flug von Leipzig nach Madrid über Frankfurt a.M. bzw. einen Flug über Madrid nach Leipzig über Frankfurt a.M. gebucht. Die Beförderung sollte daher nach der Vereinbarung zwischen den Parteien in zwei Abschnitten Leipzig – Frankfurt a.M. und Frankfurt a.M. – Madrid erfolgen. Sämtliche Teile der jeweiligen Beförderung waren von der Beklagten zu erbringen. Die Kläger hatten insbesondere nicht zweimal zwei Flüge gebucht; ihnen waren nicht jeweils zwei Flugscheine, einer für einen Flug Leipzig – Frankfurt a.M. und einer für einen Flug Frankfurt a.M. – Madrid bzw. retour ausgestellt worden. Vielmehr war zwischen den Parteien ein einheitlicher Vertrag über einen aus mehreren Abschnitten bestehenden, einheitlich von der Beklagten durchzuführenden Flug geschlossen worden.
21 Unstreitig ist, dass die Kläger den Hin- und den Rückflug jeweils planmäßig angetreten haben, d.h. sie haben sich für Flug LH 1105 am 14.10.2007 ebenso rechtzeitig in Leipzig eingefunden wie für Flug LH 4413 am 19.10.2007 in Madrid. Ebenso unstreitig ist, dass sich die Kläger weder für Flug LH 4414 am 14.10.2007 noch für Flug LH 1108 am 19.10.2007 “rechtzeitig”, d.h. zur vorgegebenen Zeit bzw. 45 Minuten vor veröffentlichter Abflugzeit in Frankfurt a.M. am Abfertigungsschalter eingefunden haben.
22 Auf das “rechtzeitige Erscheinen” der Kläger in Leipzig bzw. in Madrid wäre nur dann abzustellen, wenn die geplante Beförderung daran gescheitert wäre, dass die Kläger schon den für den ersten Flugabschnitt vorgesehenen Flug nach Frankfurt a.M. verpasst hätten. Das war aber nicht der Fall.
23 2. Die daher maßgebliche Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn eine planmäßige “Weiterbeförderung” daran scheitert, dass der Fluggast nur deshalb verspätet zur Abfertigung erscheint, weil das von ihm für den vorangehenden Flugabschnitt genutzte Flugzeug desselben Luftfahrtunternehmens erst mit Verspätung landet, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.
24 So haben das AG Köln (Az.: 119 C 371/06; AG Köln, Urteil v. 11.07.2007, Az: 126 C 148/07; 124 C 48/07 und AG Köln, Urteil v. 12.07.2007, Az: 111 C 127/07), das AG Schöneberg (Az.: 7 C 399/06), das AG Frankfurt a.M. (Az.. 31 C 3246/05-74) und das AG Erding (Az.: 1 C 637/06) entsprechende Klagen der Fluggäste abgewiesen, da weder der Anschlussflug annulliert worden sei noch sich das Flugunternehmen geweigert habe, einen rechtzeitig erschienenen Passagier zu befördern. Der Anschlussflug habe stattgefunden, wenn auch ohne den Fluggast. Dass dieser wegen eines verspäteten Zubringerfluges nicht rechtzeitig zur Abfertigung erschienen sei, sei nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VO irrelevant, der nur auf das objektive Ausbleiben des Fluggastes abstelle.
25 Hingegen haben das AG Bremen (AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, Az: 4 C 7/07) und das AG Frankfurt a.M. (Az.: 30 C 1671/06 und AG Frankfurt a.M., Urteil v. 25.01.2007, Az: 29 C 499/06-46) entsprechenden Klagen der Fluggäste stattgegeben. Ein Flugunternehmen könne sich jedenfalls dann, wenn ein “einheitlicher Flugschein” vorliegt, also von vornherein ein Flug mit Umsteigestopp gebucht worden sei, und die jeweiligen Teilabschnitte des Fluges vereinbarungsgemäß von demselben Flugunternehmen durchgeführt werden sollten, nicht darauf berufen, der Passagier sei durch Verspätung der Ankunft nach dem ersten Flugabschnitt nicht rechtzeitig zum Boarding für den nächsten Flugabschnitt erschienen. Für eine Haftung in diesem Falle auch Schmid, NJW 2006, 265.
26 Das Gericht teilt die zuletzt dargelegte Auffassung.
27 Zwar mag zuzugeben sein, dass der Wortlaut der Art. 2 lit. j VO und 3 Abs. 2 VO nur darauf abstellt, ob der Fluggast rechtzeitig am Abfertigungsschalter war oder nicht. Bei der Auslegung einer Norm ist aber auch deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen, der darin besteht, die Rechte des Fluggastes zu stärken:
Dieser Zweck gebietet für den hier zu entscheidenden Fall, dass ein und dasselbe Luftfahrtunternehmen aufgrund eines einheitlichen Flugscheines eine in zwei Teilabschnitten aufgeteilte Beförderung von Leipzig nach Madrid über Frankfurt a.M. (und retour) schuldet, eine differenzierte Betrachtung.
28 Der Wortlaut der Art. 2 lit. j VO und 3 Abs. 2 VO stellt darauf ab, dass es Sache des Fluggastes ist, rechtzeitig am Abfertigungsschalter zu sein. Gelingt ihm dies nicht, liegt das in seiner Risikosphäre und führt nicht zu Ansprüchen gegen das Luftfahrtunternehmen. Es ist dabei irrelevant, ob der Fluggast aus eigenem Verschulden zu spät am Abfertigungsschalter erscheint, z.B. weil er die Bahn verpasst hat, oder ob dies von Dritten zu vertreten ist oder auf Zufall beruht. Dies passt für den sog. Nonstop-Flug, bei dem es nur einen Abflug gibt, den der Fluggast zu erreichen hat.
29 Es passt auch für den ersten Abschnitt eines durch einheitlichen Flugschein gebuchten, in Teilabschnitten durchzuführenden Fluges. Und es liegt auch in der Risikosphäre des Fluggastes, weil er bei verschiedenen Luftfahrtunternehmen getrennt Flüge bucht und sich der erste Flug verspätet. Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Anreise zum Abfertigungsschalter mit Pkw, öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem anderen Luftfahrtunternehmen erfolgte.
30 Der Risikosphäre des Fluggastes ist es aber nach allgemeinen Grundsätzen nicht zuzurechnen, wenn er bei ein und demselben Luftfahrtunternehmen einen Flug Leipzig - Madrid bucht, den dieses vereinbarungsgemäß aufgrund einheitlichen Flugscheines in zwei Teilabschnitten zu erbringen hat, und der Vertragspartner (das Luftfahrtunternehmen) den ersten Teil der geschuldeten Beförderung so erbringt, dass der Fluggast den Flug für den zweiten Flugabschnitt nicht mehr rechtzeitig erreicht und auf einen anderen Flug verwiesen wird.
31 Hat sich der Fluggast rechtzeitig zum Abflug des für den ersten Teilabschnitt vorgesehenen Fluges eingefunden und wird er deshalb auf dem ersten Teilabschnitt vereinbarungsgemäß befördert, hat er damit alles getan, was ihm überhaupt möglich gewesen ist. Verzögerungen in der Beförderung auf dem ersten Teilabschnitt hat nicht er, sondern das Luftfahrtunternehmen zu verantworten. Nach der Vereinbarung schuldet das Luftfahrtunternehmen die Weiterbeförderung mit einem bestimmten Flug. Es schuldet damit konkludent auch Vorkehrungen, dass der Fluggast den Weiterflug erreichen kann.
32 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Kläger hätten einen Flug gebucht, bei dem die Zeit zwischen Landung des ersten Flugzeugs und Start des Weiterfluges zu knapp bemessen gewesen sei. Die Parteien haben einen – in zwei Abschnitten durchzuführenden – Flug gebucht, der von der Beklagten so angeboten wurde. Bietet die Beklagte aber eine Flugverbindung an, bei der beim Hinflug 50 Minuten, beim Rückflug 45 Minuten zwischen Landung und Weiterflug liegen, kann sie nicht geltend machen, in Frankfurt a.M. seien – ihr, nicht aber dem Fluggast bekannt – Umsteigezeiten von 45 Minuten einzukalkulieren. Zum einen sind diese Zeiten bei planmäßigem Verlauf des Fluges gewahrt, zum anderen hat die Beklagte in Kenntnis dieser Umsteigezeiten diese Flugverbindung angeboten und mit den Klägern die Beförderung nach Madrid bzw. retour nach Leipzig so vereinbart.
33 Mit der Vereinbarung dieses Fluges in diesen beiden Teilabschnitten schuldet die Beklagte daher auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Verzögert sich der erste Teil des von ihr insgesamt geschuldeten Fluges, führt dies daher nicht dazu, dass die Beklagte nunmehr die Beförderung mit den vereinbarten Anschlussflügen nicht mehr schulden würde, weil die Kläger sich “nicht rechtzeitig” am Abfertigungsschalter eingefunden haben, sondern sie hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Kläger trotz der (nicht in deren Risikosphäre fallenden) verspäteten Ankunft des Zubringerfluges den Anschlussflug noch erreichen können, sei es durch beschleunigten Transfer der Kläger von der Landebahn zum Abfertigungsschalter, sei es durch länger offenes Boarding und Verzögerung des Abflugs. Die Kläger sind daher gegen ihren Willen nicht mit den vereinbarten Anschlussflug befördert worden, ohne dass sich Beklagte auf ein verspätetes Eintreffen der Kläger zur Abfertigung in Frankfurt a.M. berufen könnten, weil sie selbst für das rechtzeitige Eintreffen des Zubringerfluges einzustehen hatte.
34 Nach Auffassung der Kammer gebietet der Zweck der Verordnung diese Auslegung. Nach den der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründen soll dadurch “ein hohes Schutzniveau für Fluggäste” sicher gestellt werden (Erwägungsgrund [1]). Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste sei immer noch zu hoch, dasselbe gelte für große Verspätungen (Erwägungsgrund [3]). Mit der Verordnung sollen die Fluggastrechte gestärkt werden (Erwägungsgrund [4]). Dem würde es zuwider laufen, wenn ein Luftfahrtunternehmen für eine vom Fluggast beabsichtigte Reise zwar keinen Non-Stop-Flug, aber eine von ihr in Teilabschnitten zu erbringende Beförderung mit günstigen Anschlusszeiten anbietet, um dann den Fluggast – wie hier – bei verspäteter Ankunft am Umsteigeflugplatz auf einen Flug zu verweisen, der ihn (auf dem Hinflug) mit einer Verspätung von sieben Stunden und einer weiteren Zwischenlandung in Bilbao zum Zielort bringt.
35 Dass es erst recht nicht mit der Zielsetzung dieser Verordnung zu vereinbaren wäre, könnte sich die Beklagte – wie geschehen – darauf berufen, die Kläger hätten bei der Buchung eines so von der Beklagten angebotenen Fluges die Umsteigezeiten zu knapp bemessen, liegt auf der Hand. Der Fluggast soll darauf vertrauen dürfen, dass er so befördert wird, wie dies vereinbart wurde. Die Beklagte hat daher Flüge, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt; sie hat Vorkehrungen zu treffen, dass Verzögerungen aufgefangen werden können. Startet der Anschlussflug ohne den Fluggast, der dafür aufgrund einheitlichen Flugscheins eine Buchung besitzt, wird dieser ohne seinen Willen mit dem gebuchten Flug nicht weiter befördert und kann daher Ausgleichszahlung verlangen.
36 Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht nach der Entfernung Leipzig – Madrid, sondern für den Hinflug nach der Entfernung Frankfurt a.M. – Madrid, für den Rückflug nach der Entfernung Frankfurt a.M. – Leipzig.
37 Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Kläger einen Flug “Leipzig – Madrid” gebucht haben. Diese Leistung ist aber teilweise vertragsgerecht erbracht worden, indem die Kläger jeweils vereinbarungsgemäß (wenn auch mit zeitlicher Verzögerung) von Leipzig nach Frankfurt a.M. bzw. von Madrid nach Frankfurt a.M. befördert wurden. Die Kammer vermag diese unstreitig erbrachten Leistungen nicht als “Nichtbeförderung” zu subsumieren, nur weil eine weiter geschuldete Teilleistung nicht erbracht wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Teilleistung für die Kläger wertlos gewesen ist. Wie sich der weitere Lauf der Dinge dargestellt hätte, hätten die Kläger beim Abflug in Leipzig von den nachfolgend aufgetretenen Problemen gewusst, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls in Frankfurt a.M. haben sich die Kläger für die Fortsetzung der Reise entschieden und daher “nur noch” einen neuen Flug nach Madrid benötigt. Hinsichtlich der Rückreise bedarf es keiner näheren Darlegung, dass der, der von Madrid nach Leipzig will, jedenfalls ein Interesse daran hat, erst einmal bis Frankfurt a.M. zu kommen.
38 Die Ausgleichszahlungen bemessen sich daher nur nach der Entfernung, die mit dem Anschlussflug überbrückt werden sollte. Sowohl die Strecke Frankfurt a.M. – Madrid als auch die Strecke Frankfurt a.M. – Leipzig sind kürzer als 1.500 Kilometer, so dass die Kläger nur jeweils 250,00 EUR Ausgleichszahlung pro Flug verlangen können.
39 Die weitere Erwägung der Kammer, ob es sich – entsprechend der Begründung des vom OLG Frankfurt a.M. mit Entscheidung vom 07.03.2007 (RRa 2007, 180) dem EuGH gemäß Art. 234 EG unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchen – um einen einheitlichen “Rundflug” mit Zwischenaufenthalt handeln könnte, was zu einer einmaligen Ausgleichszahlung nach der Gesamtstrecke führen könnte, ist mit der inzwischen veröffentlichten Entscheidung des EuGH vom 10.07.2008 (EuGH Urteil v. 10.07.2008, Az.: EuGH C-173/07 - Emirates Airlines / Schenkel) obsolet geworden. Wenn der Rückflug aus einem Staat außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung nicht zu Ausgleichsansprüchen führen kann, weil auch bei einheitlich gebuchtem Hin- und Rückflug kein einheitlicher “Rundflug”, sondern zwei Flüge vorliegen, muss gleiches für die hier vorliegende Konstellation gelten.
40 Unter teilweiser Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils war die Beklagte daher zu verurteilen, an jeden der Kläger je 250,00 EUR pro Flug, insgesamt also je 500,00 EUR zu zahlen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Zu erstatten sind ferner 5/8 der vorgerichtlichen Anwaltskosten; dieser Anspruch steht den Klägern als Gesamtgläubigern zu.
[...]
41 Zugunsten der Beklagten war die Revision zuzulassen, soweit es um die uneinheitlich entschiedene Frage geht, ob eine Nichtbeförderung auch dann vorliegt, wenn bei einer von ein und demselben Luftfahrtunternehmen aufgrund einheitlichen Flugscheines geschuldeten und vereinbarungsgemäß in Teilabschnitten zu erbringenden Beförderung der Fluggast den Anschlussflug verpasst, weil der Zubringerflug verspätet landet. Die Frage hat angesichts der hohen Zahl solcher in Teilabschnitten zu erbringender Luftbeförderungen erhebliche praktische Bedeutung.
42 Zugunsten der Kläger war die Revision zu der grundsätzlichen Rechtsfrage zuzulassen, ob bei der Bemessung von Ausgleichszahlungen auf die Gesamtstrecke der mit einheitlichem Flugschein gebuchten, von demselben Luftfahrtunternehmen in Teilabschnitten zu erbringenden Beförderung ankommt oder nur auf die Teilstrecke, über die der Fluggast nicht mit dem gebuchten Flug befördert worden ist.
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Quelle: RRa/Gericht
Vorinstanz:
AG Eilenburg, Urt. v. 21.05.2008, Az: 4 C 301/08.
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