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Landgericht Potsdam
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 27. Juli 2000
Aktenzeichen: 11 S 233/99
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Durch eine als Einwurfeinschreiben übersandte und
angeblich am 19.09.1998 in den Hausbriefkasten der
Beklagte eingeworfene Erklärung hatte der Kläger das zwischen
den Parteien bestehende Mietverhältnis gekündigt
und seine Kaution in Höhe von 2.100,00 DM zurückgefordert."
2 Die Beklagte hat den Zugang der Kündigung im
September 1998 bestritten und die Kaution mit weiteren
Mietforderungen bis zum Ende des Mietverhältnisses
auf Grund eines späteren Zugangs der Kündigung
verrechnet.
3 Das Amtsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben,
dass der Beweis des ersten Anscheins für den
Zugang der Kündigung im September 1998 spreche.
4 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
5 Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis, dass die auf
den 17.09.1998 datierende Kündigungserklärung nicht
erst durch die unstreitig erfolgte Übergabe am 11.12.1998, sondern bereits durch Einwurf in den Hausbriefkasten
der Beklagten am 19.09.1998 zugegangen ist, nicht
gelungen.
6 Die insoweit erstinstanzlich vernommene Zeugin, die
Briefzustellerin K., konnte konkret nicht bestätigen, das
streitgegenständliche Kündigungsschreiben in den
Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen zu haben.
7 Deren
Bestätigung, dass der Einwurf tatsächlich erfolgt sei, beruhte erkennbar auf einer Annahme, die wiederum
darauf gestützt war, dass sie - die Zeugin - den
vom Kläger in Fotokopie zur Akte gereichten “Auslieferungsbeleg"
als solchen erkannte, den sie am 19.09.1998 in der Postfiliale ausgefüllt und mit ihrer Unterschrift
versehen hatte. Auf Grund der weiteren Bekundungen
der Zeugin, wonach bei so genannten "Einwurfeinschreiben"
der darauf befindliche Beleg noch in
der Postfiliale abgenommen, ausgefüllt und die Post
dann wie normale Post in die Fächer für die auszutragende
Post gelegt werde, steht nicht fest, dass der
Brief dann tatsächlich am 19.09.1998 auch in den
Herrschaftsbereich der Beklagten gelangt ist.
8 Für den Kläger streitet in diesem Zusammenhang auch
keine tatsächliche Vermutung, weil nach der Lebenserfahrung
von dem auf Grund der erstinstanzlich durchgeführten
Beweisaufnahme feststehenden Umstand,
dass ein Schreiben des Klägers am 19.09.1998 jedenfalls in
der für den Zustellungsbezirk der Beklagten zuständigen
Postfiliale angenommen und dort bearbeitet worden ist,
nicht ohne weiteres auf einen erfolgten Zugang der
Postsendung beim Adressaten geschlossen werden
kann.
9 Der Zugang von ordnungsgemäß aufgegebenen
Postsendungen stellt - und insoweit folgt die Kammer
den Ausführungen des BGH in BGHZ 24, 308 [312] - keinen typischen
Geschehensablauf dar, nachdem jedes Jahr eine
gewisse, wenn auch prozentual gesehen geringfügige,
Anzahl von Postsendungen verloren geht.
10 Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn - wie hier - anhand eines Auslieferungsbelegs festgestellt werden
kann, dass die zuzustellende Postsendung jedenfalls die
für die Zustellung an den Adressaten verantwortliche
Poststelle erreicht hat.
11 Eine Fehlleitung der Postsendung
auch noch beim Vorgang des Einsortierens in die
Zustellfächer - wie ihn die Zeugin im Rahmen ihrer
erstinstanzlichen Vernehmung beschrieben hat - oder
bei der Entnahme bzw. beim Zutrag selbst kann nicht
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Insoweit fehlen bereits gesicherte Erkenntnisse darüber,
wie häufig es noch in der Postfiliale selbst beim
Vorgang des Einsortierens oder beim Vorgang der
Entnahme von Post aus den Fächern zu Fehlern
kommt. Zum anderen ist auch ein Verlust von Postsendungen
noch während des Zustellvorgangs selbst
nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen. Auch
hier kommt es, wie dies die Zeugin selbst eingeräumt
hat, durchaus dazu, dass Post etwa infolge des
Zusammenklebens von Briefen in den falschen Briefkasten
eingesteckt wird.
12 Nach alledem sieht die Kammer einen Anschein für
den Zugang des Kündigungsschreibens bei der Beklagte,
mit der Folge, dass diese den Anschein durch substanziierten
Gegenvortrag entkräften müsste, als nicht gegeben
an.
13 Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Kläger
auf diese Weise der Beweis des Zugang seines Kündigungsschreibens
im September 1998 nahezu unmöglich
wird. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass dieser
seine Beweisnot durch die Wahl eines sicheren Zugangsweges
- wie etwa des Einschreibens mit Rückschein
- hätte vermeiden können, hinzunehmen.
[...]
Quelle: Gericht
Vorinstanz:
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