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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             LG Postdam, Landgericht Potsdam

             Urteil vom 27.07.2000 // Aktenzeichen: 11 S 233/09


             Einschreiben, Einwurf-Einschreiben, Zugang, Beweis, Vereitelung, Zugangsvereitelung, Zugangsfiktion

             Empfänger, Postzustellung, Laufzeit, Briefsendung, Zustellung, Zustellungsversuch, Zustellungsvereitelung

 

             vgl. auch folgende Urteile: BGH Urteil, Az: VIII ZR 22/97: Zugang bei nicht abgeholtem Einschreiben

            BGH Vorlagebeschluss v. 14.10.2008: Flugannullierung wegen technischen Defekts

            Beitrag/Reportage: Fluggesellschaften müssen bei Internetbuchung wahre und transparente Preise angeben

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

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Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
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Landgericht Potsdam

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 27. Juli 2000

Aktenzeichen: 11 S 233/99

In dem Rechtsstreit

[...]

Tatbestand:

1 Durch eine als Einwurfeinschreiben übersandte und angeblich am 19.09.1998 in den Hausbriefkasten der Beklagte eingeworfene Erklärung hatte der Kläger das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis gekündigt und seine Kaution in Höhe von 2.100,00 DM zurückgefordert."

2 Die Beklagte hat den Zugang der Kündigung im September 1998 bestritten und die Kaution mit weiteren Mietforderungen bis zum Ende des Mietverhältnisses auf Grund eines späteren Zugangs der Kündigung verrechnet.

3 Das Amtsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Kündigung im September 1998 spreche.

4 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe:

5 Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis, dass die auf den 17.09.1998 datierende Kündigungserklärung nicht erst durch die unstreitig erfolgte Übergabe am 11.12.1998, sondern bereits durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Beklagten am 19.09.1998 zugegangen ist, nicht gelungen.

6 Die insoweit erstinstanzlich vernommene Zeugin, die Briefzustellerin K., konnte konkret nicht bestätigen, das streitgegenständliche Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen zu haben.

7 Deren Bestätigung, dass der Einwurf tatsächlich erfolgt sei, beruhte erkennbar auf einer Annahme, die wiederum darauf gestützt war, dass sie - die Zeugin - den vom Kläger in Fotokopie zur Akte gereichten “Auslieferungsbeleg" als solchen erkannte, den sie am 19.09.1998 in der Postfiliale ausgefüllt und mit ihrer Unterschrift versehen hatte. Auf Grund der weiteren Bekundungen der Zeugin, wonach bei so genannten "Einwurfeinschreiben" der darauf befindliche Beleg noch in der Postfiliale abgenommen, ausgefüllt und die Post dann wie normale Post in die Fächer für die auszutragende Post gelegt werde, steht nicht fest, dass der Brief dann tatsächlich am 19.09.1998 auch in den Herrschaftsbereich der Beklagten gelangt ist.

8 Für den Kläger streitet in diesem Zusammenhang auch keine tatsächliche Vermutung, weil nach der Lebenserfahrung von dem auf Grund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme feststehenden Umstand, dass ein Schreiben des Klägers am 19.09.1998 jedenfalls in der für den Zustellungsbezirk der Beklagten zuständigen Postfiliale angenommen und dort bearbeitet worden ist, nicht ohne weiteres auf einen erfolgten Zugang der Postsendung beim Adressaten geschlossen werden kann.

9 Der Zugang von ordnungsgemäß aufgegebenen Postsendungen stellt - und insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des BGH in BGHZ 24, 308 [312] - keinen typischen Geschehensablauf dar, nachdem jedes Jahr eine gewisse, wenn auch prozentual gesehen geringfügige, Anzahl von Postsendungen verloren geht.

10 Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn - wie hier - anhand eines Auslieferungsbelegs festgestellt werden kann, dass die zuzustellende Postsendung jedenfalls die für die Zustellung an den Adressaten verantwortliche Poststelle erreicht hat.

11 Eine Fehlleitung der Postsendung auch noch beim Vorgang des Einsortierens in die Zustellfächer - wie ihn die Zeugin im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Vernehmung beschrieben hat - oder bei der Entnahme bzw. beim Zutrag selbst kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit fehlen bereits gesicherte Erkenntnisse darüber, wie häufig es noch in der Postfiliale selbst beim Vorgang des Einsortierens oder beim Vorgang der Entnahme von Post aus den Fächern zu Fehlern kommt. Zum anderen ist auch ein Verlust von Postsendungen noch während des Zustellvorgangs selbst nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen. Auch hier kommt es, wie dies die Zeugin selbst eingeräumt hat, durchaus dazu, dass Post etwa infolge des Zusammenklebens von Briefen in den falschen Briefkasten eingesteckt wird.

12 Nach alledem sieht die Kammer einen Anschein für den Zugang des Kündigungsschreibens bei der Beklagte, mit der Folge, dass diese den Anschein durch substanziierten Gegenvortrag entkräften müsste, als nicht gegeben an.

13 Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Kläger auf diese Weise der Beweis des Zugang seines Kündigungsschreibens im September 1998 nahezu unmöglich wird. Dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass dieser seine Beweisnot durch die Wahl eines sicheren Zugangsweges - wie etwa des Einschreibens mit Rückschein - hätte vermeiden können, hinzunehmen.

[...]

Quelle: Gericht

 

Vorinstanz:

--

 

 

 

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