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URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Verkündet am: 20. März 2003
Geschäftsstelle
Aktenzeichen: 16 U 143/02
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Der Kläger hat in erster Instanz zunächst auf Grund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisevertrages wegen Reisemängeln von der Beklagten teilweise Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.614,50 EUR nebst Zinsen und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 1.022,58 EUR verlangt. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau für die Zeit vom 4.2.2001 bis 19.2.2001 eine Reise nach Kuba gebucht. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau die Reise zunächst angetreten hatten, hatten sie die gebuchte Hotelanlage vorzeitig verlassen und waren wieder zurückgereist.
2 Das Landgericht hat auf Grund Beweisbeschlusses vom 22.3.2002 Beweis durch Vernehmung von drei Zeugen erhoben. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird vollumfänglich auf den Tatbestand des angefochtenen am 26.7.2002 verkündeten Urteils der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3 Gegen dieses Urteil, mit der der Klage lediglich teilweise in Höhe von insgesamt 5.177,86 EUR nebst Zinsen stattgegeben worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte rügt die Rechtsanwendung des Landgerichts und macht weiter eine fehlerhafte Beweis- und Tatsachenwürdigung geltend. Sie ist der Auffassung, auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung habe das Landgericht die Anwesenheit nackter Menschen in der Hotelanlage als erwiesen angesehen. Dieser Umstand stelle überdies keinen Reisemangel dar und rechtfertige keinesfalls eine Minderung um 50 % des Reisepreises.
4 Das Landgericht habe auch das Umzugsangebot der Beklagten fehlerhaft nicht als
ausreichend erachtet. Eine Minderung wegen der behaupteten „Fäkaliendusche“
scheitere – so meint die Beklagte – bereits an der fehlenden Rüge gegenüber der
Reiseleitung. Letztendlich beanstandet die Beklagte die Annahme einer ausreiche nden
Kündigung des Reisevertrages und die Zuerkennung von Schadensersatz und
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit durch das Landgericht.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im Berufungsverfahren wird
auf den Inhalt der Schriftsätze vom 7. Oktober 2002 (Bl. 162 ff d. A.) und 30. Januar
2003 (Bl. 196 ff d.A.) verwiesen.
5 Der Kläger verteidigt die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung im angefochtenen
Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Revision
zuzulassen und dem Kläger zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
abzuwenden, die auch durch Bank - und Sparkassenbürgschaft gestellt
werden könne. Hinsichtlich der Einzelheiten des Klägervorbringens im Berufungsverfahren
wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 26. August 2002 (Bl. 158 d.
A.) und 16. Januar 2003 (Bl. 189 ff d. A.) Bezug genommen.
6 Die statthafte Berufung ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 513, 517, 519, 520, 522 ZPO).
7 Sie hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
8 Dem Kläger steht lediglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.863,32 EUR im Hinblick auf den gezahlten Reisepreis zu, § 651e Abs. 3 BGB a.F.
9 So sind allerdings zunächst die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen
Urteil, dass in der Ferienanlage „FKK praktiziert und dies von der Hotelleitung geduldet
worden sei“ der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, so dass sich aus diesem Gesichtspunkt heraus keine abweichende
Entscheidung rechtfertigen könnte, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Ausführungen
des Landgerichts auf den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Urteils zur Beweiswürdigung
erscheinen dem Senat insgesamt nachvollziehbar und überzeugend;
daraus wird hinreichend deutlich, aus welchen Gründen das Landgericht der Aussage
der Zeugin K. folgte und diese nicht durch die Aussagen der Zeugen M. und W.
für entkräftet erachtete. Angesichts der sorgfältigen Abwägung im Urteil vermag der
Senat den knappen Darlegungen in der Berufungsbegründung keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstä ndigkeit
der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen
könnten, §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
10 Zur Überzeugung des Senats weist auch die rechtliche Schlussfolgerung des Landgerichts,
dass dieser Umstand einen Reisemangel im Sinne des § 651c BGB BGB
begründet, keinen Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO auf. Ein Fehler der
Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB kann dann vorliegen, wenn eine nach dem
Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise e rbracht
wird und aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammt. Es ist im
Einzelfall nach Art, Zuschnitt und Zweck der Reise aufgrund des Vertrages festzustellen,
ob die Störung, etwa einer einzelnen Reiseleistung, bereits die Reise als solche
in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen lässt oder ob es sich lediglich um die
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos oder um eine Unannehmlichkeit ha ndelt,
die im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmen ist (vgl. im einzelnen Palandt/
Sprau, BGB, 62. Aufl., § 651c Rz. 2; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rz. 204 ff,
210 ff; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., § 651c Rz. 9 ff, 28 ff, jeweils mit weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung).
11 Ausgehend davon hat das Landgericht vorliegend zu Recht auf der Grundlage der
von ihm festgestellten Tatsachen einen solchen Reisemangel angenommen. Danach
ergeben sich weder aus dem Reiseprospekt, noch aus den überreichten Reiseunte rlagen,
dass die Gäste in der vom Kläger gebuchten Ferienanlage Freikörperkultur
praktizieren; der Kläger wurde hierauf auch nicht anderweitig hingewiesen. Zutreffend
hat das Landgericht darauf abgestellt, dass es sich bei in einer Hotelanlage
praktizierter Freikörperkultur um eine sehr spezielle Form der Urlaubsgestaltung
handelt, die nicht üblich und bei der Buchung eines insoweit nicht speziell ausgezeichneten
Hotels auch nicht zu erwarten ist. Das Praktizieren von Freikörperkultur
vermag durchaus das Ästhetik- und Schamempfinden und damit die Urlaubsfreuden
anderer Reisender erheblich zu beieinträchtigen.
12 Es entspricht jedenfalls auch heute
noch nicht jedermanns Geschmack, sich in einer derartigen Anlage aufzuhalten und
fremde nackte Menschen um sich herum zu sehen (vgl. auch AG Düsseldorf NJWRR
1999, 1147, 1148; vgl. auch den Hinweis von Tonner, a.a.O., Anhang zu § 651c
Rz. 144). Insoweit ist die Situation für den Reisenden nicht mit derjenigen an bestimmten
Stränden zu vergleichen, an denen man ganz oder weitgehend textilfrei
baden darf; anders als dort vermag sich nämlich der Reisende in seiner Hotelanlage
dem kaum zu entziehen. Die Grenze zur blo ßen Unannehmlichkeit ist hier deutlich
überschritten, dieser Umstand liegt vielmehr außerhalb der vereinbarten Sollbeschaffenheit
und stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise dar.
13 Die Beklagte als Reiseveranstalterin hat hierfür einzustehen. Es ist ausreichend,
dass das Praktizieren von Freikörperkultur in der gebuchten Ferien-/Hotelanlage von
dem dortigen Personal geduldet wurde, wie es das Landgericht festgestellt hat. Nach
dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt kann gerade nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich lediglich um Einzelfälle handelte. Die Beklagte hat für
das Handeln bzw. Nichthandeln ihres Leistungserbringers einzuste hen und kann sich
deswegen nicht darauf berufen, dass es sich lediglich um pflichtwidriges Verhalten
von Mitgästen handelt. Ohnehin hätte auch die Beklagte gar nicht mehr hinreichend
dargetan, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, um dem „Missstand“ entgegen
zu wirken. Die in den Schriftsätzen vom 23. August 2001 unter Ziffer 3. (Bl. 48
d.A.) bzw. 27. Dezember 2001 (Bl. 71 d. A.) geschilderten Hinweise sind – wie die
Zeugin W. ausgeführt hat – offensichtlich nicht durchgehend erteilt worden; nach deren
Aussage wurde jedenfalls nicht immer kontrolliert, so dass das Verbot oft unterlaufen worden sei. Auf das vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 eingereichte
Schreiben an das Hotel kommt es mithin nicht an.
14 Durch diesen Reisemangel ist die Reise auch erheblich im Sinne des § 651e Abs. 1
BGB beeinträchtigt worden, so dass der Kläger zur Kündigung des Reisevertrages
berechtigt war. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne gegeben ist, ist
aufgrund einer Gesamtwürdigung anhand der konkreten Ausgestaltung der geschuldeten
Reise, sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung zu entscheiden, wobei
die angemessene Minderungsquote als Anhalt dienen kann (vgl. Palandt/Sprau,
a.a.O., § 651e Rz. 2; Führich, a.a.O., Rz. 311b; vgl. auch Senat RRa 1995, 224,
225). Es kann jedenfalls in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob für eine solche
erhebliche Beeinträchtigung eine Minderungsquote von 20 % oder erst von 50 %
ausreichend wäre (vgl. im einzelnen hierzu: Führich, a.a.O., Rz. 311b; Palandt/
Sprau, a.a.O., § 651e Rz. 2; Tonner, a.a.O., § 651e Rz. 11 ff).
15 Bei der Unte rbringung
in der gebuchten Ferienanlage handelte es sich hier nämlich um eine zentrale
Leistung des Reisevertrages. Sie nahm auch zeitlich einen überwiegenden Zeitraum
der Reise ein, der daneben gebuchte Aufenthalt in Havanna hatte demgegenüber
lediglich eine zeitlich untergeordnete Bedeutung. Angesichts dessen hatte der
oben dargestellte Mangel für den Kläger eine die Gesamtreise erheblich beeinträchtigende
Bedeutung; er war den Freikörperkultur praktizierenden Mitbewohnern während
des Aufenthaltes in der gebuchten Ferienanlage weitgehend ständig ausgesetzt.
Dem Kläger war damit jedenfalls die Fortsetzung der Reise infolge dieses
Mangels nicht zuzumuten, vgl. § 651e Abs. 1 Satz 2 BGB. Es kann deshalb in diesem
Zusammenhang dahinstehen, ob dem Kläger darüber hinaus die Fortsetzung
der Reise wegen der zweimaligen „Fäkaliendusche“ nicht ebenfalls unzumutbar gewesen
wäre.
16 Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 7 des
angefochtenen Urteils, dass es vorliegend eines Abhilfeverlangens mit Fristsetzung
(§§ 651c, 651e Abs. 2 BGB) durch den Kläger nicht mehr bedurfte. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, kann
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Beklagte hat
keine angemessene Abhilfe angeboten; die vorgeschlagene Alternative war wegen
der deutlich unterschiedlichen Ausgestaltung der Hotels nicht gleichwertig (zu den Einzelheiten: Führich, a.a.O., Rz. 248 ff; Tonner, a.a.O., § 651c Rz. 46). Das Ersatzhotel
mag in preislicher Hinsicht und vom gebotenen Komfort her mindestens gleichwertig
gewesen sein, es war aber nach dem Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
für den Kläger subjektiv (zu diesem Erfordernis: Führich, a.a.O., Rz. 249) nicht zumutbar.
Dieser hatte gerade eine Hotelanlage mit freistehenden Hütten gebucht und
an einem Urlaub in einer großen mehr stöckigen Hotelanlage kein Interesse. Eine
andere Abhilfemöglichkeit hat die Beklagte - auch nicht in der Berufung - dargetan.
17 Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung fehlt es auch nicht an einer hinreichenden
Kündigungserklärung des Klägers. Grundsätzlich werden an diese keine
hohen Anforderungen gestellt; sie kann sogar konkludent (etwa durch Abreise) oder
nach Reiseende erfolgen (vgl. im einzelnen: Führich, a.a.O., Rz. 316; Palandt/Sprau,
a.a.O., § 651e Rz. 1; Martis MDR 2003, 191, 194). Abgesehen von dem nach Reiseende
zugegangenen Schreiben vom 15. März 2001 hat das Landgericht zutreffend
auf das Schreiben vom 9. Februar 2001 abgestellt, hinsichtlich dessen der Kläger
davon ausgehen konnte, dass es der Beklagten unmittelbar zugeleitet werde. Tatsächlich
erhielt die Reiseleitung der Beklagten es spätestens am 11. Februar 2001,
wie die Beklagte selber vorträgt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger am
Nachmittag des 7. Februar 2001 an- und bereits am 10. Februar 2001 wieder abreiste,
vermag der Senat auch die Voraussetzungen der Verwirkung des Kündigungsrechts
etwa wegen längerer widerspruchsloser Hinnahme von Mängeln nicht festzustellen
(vgl. auch Führich, a.a.O., Rz. 317; Palandt/Sprau, a.a.O., § 651e Rz. 1).
18 Ob
die Annahme einer wirksamen Kündigung durch das Landgericht trotz den Beweisbeschlusses
vom 22. März 2002 für die Beklagte eine Überraschungsentscheidung
hätte darstellen können, wie diese meint, kann nach den obigen Ausführungen im
Ergebnis dahinstehen; ein vorheriger ausdrücklicher Hinweis hätte zu keiner anderen
diesbezüglichen Beurteilung geführt.
19 Rechtsfolge der Kündigung ist, dass die Beklagte den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis verliert, § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie kann jedoch für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
nach § 471 BGB a.F. zu bemessende Entschädigung verlangen, § 651e Abs. 3 Satz
2 BGB a.F. Insoweit weist die Berechnung des Landgerichts zur Höhe der Erstattung
des Reisepreises, wonach pauschal 2.000,- DM vom Reisepreis abzuziehen seien, zur Überzeugung des Senats Rechtsfehler auf. Dass die Leistungen der Beklagten
für den Kläger überhaupt kein Interesse gehabt hätten, § 651e Abs. 3 Satz 3 BGB,
mithin völlig wertlos für ihn waren, kann nicht angenommen werden; hiervon ist er bei
seiner Berechnung auch selber nicht ausgegangen.
20 Bei der Berechnung der der Beklagten zustehenden Entschädigung ist zunächst vom
Gesamtreisepreis von 6.626,– DM auszugehen, der alle Reiseleistungen umfasste.
Dabei ergäbe sich bei 15 Tagen Reisedauer ein zum Zwecke der Entschädigungsberechnung
in Ansatz zu bringender Reisepreis von 441,73 DM pro Tag.
21 Davon kann die Beklagte für den ersten Tag in Havanna, den 4. Februar 2001, wegen
der erheblichen Flugverspätung lediglich 85 %, mithin 375,47 DM, als Entschädigung
verlangen. Dabei hat der Senat für jede Stunde, die eine noch hinnehmbare
Verspätung von 4 Stunden übersteigt, 5 % in Ansatz gebracht.
22 Für die beiden nächsten Tage, den 5. und 6. Februar 2001 in Havanna, kann sie den
vollen Reisepreis verlangen, mithin 883,46 DM, da insoweit berücksichtigungsfähige
Mängel nicht vorliegen.
23 Für den 7. Februar 2001, an dem der Kläger nachmittags in der gebuchten Ferienanlage
ankam, kann die Beklagte 80 %, mithin 353,38 DM als Entschädigung
geltend machen. Hier könnte der Kläger zur Überzeugung des Senats lediglich wegen
des „Praktizierens von FKK“ in der Ferienanlage den Reisepreis um 20 % mi ndern.
Alle anderen Mängel könnten – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat
– mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden.
Anders als das Landgericht vermag der Senat bei dem vorliegenden Zuschnitt der
Reise nicht 50 %, sondern lediglich 20 % des Reisepreises als Minderung in Ansatz
zu bringen. Dabei war von Bedeutung, dass der berücksichtigungsfähige Mangel lediglich
den Aufenthalt in der Hotelanlage betraf; die Parteien hatten aber einen „Allinclusive“-
Preis vereinbart, der noch vielfältige weitere Reiseleistungen beinhaltete.
Für die anderen Leistungen, also etwa Verpflegung inklusive Getränken, Freizeitangebote
und Unterkunft im engeren Sinne (also etwa deren Ausstattung und Lage)
kann jedoch eine Minderung nicht in Ansatz gebracht werden. Der Senat hält unter Abwägung aller ersichtlichen Umstände, ins besondere der Art und Intensität des
Reisemangels, hier lediglich eine (anteilige) Minderung des Gesamtreisepreises von
20 % für angemessen.
24 Für den 8. und 9. Februar 2001 kann die Beklagte 65 %, mithin 574,24 DM, als Entschädigung
verlangen. Dabei war neben dem bereits beschriebenen Fehler als weiterer
Mangel an diesen beiden Tagen die defekte Duschanlage – die von den Parteien
sogenannte „Fäkaliendusche“ - zu berücksichtigen, den der Senat angesichts der
gravierenden Auswirkungen auf das Wohlbefinden des Klägers und seiner Ehefrau
mit weiteren 15 % bewertet. Dieser Mangel ist entgegen der Rechtsauffassung der
Berufung berücksichtigungsfähig. Insoweit ist nämlich den formellen Anforderungen
des § 651e Abs. 2 BGB Genüge getan worden. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung für entbehrlich
erachtet hat. Tatsächlich konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagten
eine Abhilfe nicht möglich war, nachdem es nach vorherigem ausdrücklichen
Hinweis am 9. Februar 2001 nochmals zu einer zweiten „Fäkaliendusche“ kam; ob
der Defekt dann am 10. Februar 2001 - nach Abreise des Klägers - behoben war, ist
unerheblich. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht überdies
ein diesbezügliches Abhilfeverlangen im angefochtenen Urteil festgestellt (vgl. Seite
8 oben des angefochtenen Urteils). An den diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen
hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel; entsprechende Fehler werden durch
die Berufung auch nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die tatsächlichen Feststellungen
des Landgerichts im Hinblick auf das Vorliegen dieses Mangels.
25 Für den 10. Februar 2001 kann die Beklagte nach den obigen Ausführungen wiederum
80 % als Entschädigung verlangen, mithin wiederum 353,38 DM.
Für den 11. Februar 2001 - den Tag des Rückfluges - sind 100 % des Reisepreises
(= 441,73 DM) zu erstatten, da auch bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung die
Zeit für den Rücktransport hätte in Ansatz gebracht werden müssen.
Es errechnet sich mithin unter Abzug der genannten Beträge (insgesamt 2.981,66
DM) ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.644,34 DM, mithin ein Betrag
von 1.863,32 €.
26 Darüber hinaus steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung
des Reisevertrages in Höhe von 424,- DM, also 216,78 €, zu, § 651f Abs. 1 BGB.
Das hierfür erforderliche Verschulden der Beklagten ist nach den obigen Ausführungen
hinreichend belegt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte
den Entlastungsbeweis nicht geführt. Insbesondere kann danach nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beklagte alles getan habe, um die Beeinträchtigungen
zu vermeiden, wie die Berufung meint.
27 Im Rahmen des Schadensersatzes hat das Landgericht zutreffend das Flugticket
(300,- DM), die Flughafensteuern (80,- DM) und die Telefonkosten (44,- DM), ins -
gesamt also 424,- DM, als erstattungsfähigen Schaden in Ansatz gebracht, was von
der Berufung der Höhe nach auch nicht konkret angegriffen wird. Ob und inwieweit
bei Ankündigung der Rückreise durch den Kläger geringere Kosten angefallen wären,
ist von der Beklagten nicht substanziiert vorgetragen worden.
28 Nicht erstattungsfähig sind a llerdings zur Überzeugung des Senats die Notarvertreterkosten,
soweit sie in zweiter Instanz noch streitgegenständlich sind. Zu den
Schäden im Sinne von § 651f Abs. 1 BGB gehören alle Nichterfüllungsschäden einschließlich
aller Mangel- und Begleitschäden, welche in einem ursächlichen Zusammenhang
mit dem Reisemangel stehen. Ersatzfähig ist also zunächst das positive
Interesse, d. h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der
Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte (Palandt/Sprau, BGB, a.a.O., § 651f Rz. 5;
Vorb v § 249 Rz. 16; vgl. auch Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651f Rz. 11). Es
muss sich um zusätzliche, neben dem Minderwert der Reise eingetretene Schäden
handeln, da die eigentliche Reisebeeinträchtigung durch die Möglichkeit der Reisepreisminderung
erfasst ist (vgl. auch Führich, a.a.O., Rz. 340). Zum ersatzfähigen
Schaden nach § 651f Abs. 1 BGB zählen aber - wie erwähnt - auch Mangel und
Mangelfolgeschäden, wie etwa getätigte Aufwendungen, die sich im nachhinein als
nutzlos herausstellen. Insofern beschränkt sich § 651f Abs. 1 BGB nicht nur auf das
positive Interesse, sondern umfasst im Gegensatz zum allgemeinen Schadensrecht
unter dem Gesichtspunkt der fehlgeschlagenen Aufendungen auch das negative Interesse
(vgl. Seyderhelm, Reiserecht, § 651f Rz. 13). So sind also ausgleichsfähig
alle nutzlosen Aufwendungen und Mehrkosten zum Ausgleich von Mängeln (vgl. Führich, a.a.O., Rz. 343; Tonner, a.a.O., § 651f Rz. 6), wobei jedoch ein Kausalzusammenhang
zu dem Reisemangel bestehen muss (vgl. Kaller, Reiserecht, Rz. 275).
Hier hat aber der Kläger bereits nicht dargelegt, dass die Kosten für den Notarvertreter
in zurechenbarer Weise auf den Reisemangel zurückzuführen sind. Die Notarvertreterkosten
wären nämlich auch bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch
die Beklagte angefallen. Da der Urlaub nun - wovon der Kläger ausgeht - vertan ist,
könnte es sich aus diesem Gesichtspunkt heraus allenfalls um fehlgeschlagene Aufwendungen
handeln. Allerdings sind hier nicht die Aufwendungen für die gesetzlich
erforderliche Vertretung des Notars fehlgeschlagen, sondern die Urlaubszeit war vertan.
Insoweit hätte für den Kläger allenfalls die Möglichkeit bestanden, eine Entschädigung
gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu erlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür vorgelegen hä tten (vgl. dazu unten). Ein diesbezüglicher, ursächlich
auf den Reisemangel zurückzuführender Vermögensschaden läge allenfalls dann
vor, wenn der Kläger sich entschlossen hätte, die „vertane“ Zeit durch zusätzlichen
Urlaub nachzuholen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 53, 54, zum Verdienstausfall).
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang die reine Differenzhypothese
nicht anwenden (vgl. Pick, Reiserecht, 1995, § 651f Rz. 89 ff) und die Kosten
für den Notarvertreter dem Grunde nach für erstattungsfähig halten wollte, so wären
den Kosten für den Notarvertreter auch die Umsätze entgegenzusetzen, die er in
dieser Zeit, die der Kläger seine Arbeitskraft nicht eingesetzt bzw. seine Pflichten als
Notar nicht wahrgenommen hat, erwirtschaftet hat. Ansonsten würde dem Kläger ein
ungerechtfertigter Vermögensvorteil entstehen. Hieran fehlt es. Der bloße Hinweis
des Klägers darauf, dass ansonsten entsprechende Umsätze durch ihn selber erwirtschaftet
worden wären, ohne dass zusätzliche Kosten für den Notarvertreter angefallen
wären, vermag nicht durchzugreifen, weil der Kläger in dieser Zeit seine eigene
Arbeitskraft gerade nicht eingesetzt hat.
29 Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §
651f Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu. Der Senat folgt hier der weitaus herrschenden
Meinung, dass eine Vereitelung oder erhebliche Beeinträchti gung der Reise
im Sinne dieser Vorschrift erst dann vorliegt, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen
ist und ein gemäß § 651d BGB zuzusprechender Minderungsanteil von mi ndestens
50 % anzusetzen wäre (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 62; Kaller,
Reiserecht, Rz. 280; vgl. auch die Nachweise bei Führich, a.a.O., Rz. 348, Tonner,a.a.O., § 651f Rz. 32 und Martis MDR 2003, 191, 194; so auch schon Senat -
6.4.1995 - Rra 1995, 147 [149], St.Rspr.). Davon kann nach den obigen Ausführungen
für die vorliegende Gesamtreise nicht ausgegangen werden; danach läge eine
anzusetzende Minderung erheblich niedriger.
30 Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten
vom 6. März 2003 war nicht nachgelassen und demgemäss nicht mehr zu
berücksichtigen, §§ 525, 296a ZPO. Sein Inhalt rechtfertigt auch den Wiedereintritt in
die mündliche Verhandlung nicht, zumal sein Inhalt über das im Termin zur mündlichen
Verhandlung Erörterte nicht hinausgeht.
31 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits richtet sich nach § 92 Abs. 1
ZPO nach dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens.
32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.
10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Eines besonderen Ausspruchs zur Bestimmung der
Art der zu leistenden Sicherheit bedurfte es auf den lediglich allgemeinen Antrag des
Klägers nicht, vgl. § 108 Abs.1 Satz 2 ZPO.
33 Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die
Rechtssache zur Überzeugung des Senats durchaus grundsätzliche Bedeutung hat
und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
[...]
Unterschriften
Quelle: Gericht
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt, Urt. v. 26.07.2002, Az.: 2-19 O 222/01
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