Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
Fluggesellschaft hat Kosten für Ersatzflug zu leisten, wenn wegen verspäteter Beförderung Anschlussflug verpasst wird.
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URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT a.M.
Verkündet am: 20. Februar 1997
Geschäftsstelle
Aktenzeichen: 1 U 126/95
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Das kl. Land buchte bei der bekl. Fluggesellschaft einen Flug von Hamburg über Kopenhagen nach Kaliningrad für neun Abgeordnete, wobei ein Flugzeug der Beklagten die Abgeordneten von Hamburg nach Kopenhagen zu einem Anschlußflug mit der Fluggesellschaft S nach Kaliningrad bringen sollte.
2 Der Start in Hamburg verzögerte sich wegen eines Defekts des Flugzeugs dergestalt, dass der Anschluß in Kopenhagen nicht mehr erreichbar war.
3 Daraufhin wandte das kl. Land für einen Charterflug nach Kaliningrad 13.791,00 DM auf, die es als Schadensersatz von der Beklagten einfordert.
Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
4 Dem kl. Land steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Nichterfüllung des mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrags zu (§325 Abs. 1 BGB).
5 Das Land war Vertragspartner des Beförderungsvertrags, nach dessen Inhalt die neun Abgeordneten mit einem planmäßigen Flugzeug der Beklagten am 25.03.1994 zunächst von Hamburg nach Kopenhagen und von dort mit einem planmäßigen Flugzeug der Fluggesellschaft X noch am selben Tag nach Kaliningrad befördert werden sollten.
6 Unstreitig hat das Land die Flugreise bei dem als Vermittler anzusehenden Reisebüro R gebucht und die Flugkosten bezahlt. Es ist daher als Vertragspartner anzusehen, der zur Geltendmachung des Schadensersatzbegehrens berechtigt ist.
Der bloße Umstand, dass die ausgestellten Flugscheine auf die jeweiligen Namen der Reiseteilnehmer lauteten, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten daran nichts. Deren wiederholter Einwand, das Land sei nicht aktivlegitimiert, geht somit ins Leere.
7 Ebenso ist von der Passivlegitimation der Beklagten auszugehen.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Flugscheine einheitlich für den gesamten Flug von Hamburg bis Kaliningrad von der Fluggesellschaft X ausgestellt worden sind. Denn unstreitig schuldete die Beklagte in eigenständiger Verantwortlichkeit die Beförderung von Hamburg bis Kopenhagen, wofür sie auch den von dem kl. Land entrichteten Reisepreis vereinnahmt hatte.
Unter diesen Umständen ist ungeachtet des einheitlichen Flugscheins von einem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Land bezüglich des ersten Beförderungsabschnitts auszugehen.
Daraus folgt, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden dem Land haftbar ist.
8 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dagegen im Senatstermin lediglich eingewandt hat, die X käme als Passivlegitimierte in Betracht, vermochte er nicht näher darzutun, woraus sich dies ergeben soll.
Dem ist im Übrigen das vorliegende an den Vertreter des Landes gerichtete Schreiben der Beklagten vom 08.08.1994 entgegenzuhalten, in dem diese sich als verantwortliche Vertragspartnerin geirrt hat. Entsprechendes folgt aus dem Umstand, dass die von der Beklagten erwähnte Bedienstete der X, die Zeugin A nach ihrem eigenen Vorbringen für sie die Ansprechperson auf dem Flughafen Hamburg war und als solche um eine anderweitige Lösung der wegen des aufgetretenen Flugzeugdefekts entstandenen Schwierigkeiten bemüht gewesen sei. Unter all diesen Umständen kann der nicht näher belegte Einwand der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten nicht als durchgreifend angesehen werden.
9 Die Beklagte hat somit gem. §325 Abs. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden einzustehen.
10 Diese Haftungsgrundlage sieht der Senat entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 28.09.1978, Az: VII ZR 1 16/77) vorliegend als einschlägig an.
11 Da es wegen des an dem Flugzeug der Beklagten vor dem geplanten Abflug in Hamburg aufgetretenen Defekts überhaupt nicht zu der als Fixgeschäft geschuldeten Ausführung der Luftbeförderung der Abgeordneten des Landes gekommen ist und somit auch nicht ein für die Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens (Artikel 19) maßgeblicher, typischerweise bei der Luftbeförderung auftretender Verspätungsschaden anzunehmen ist, beurteilt sich der Rechtsstreit nach dem inländischen BGB. Der am Treibstoffverschluss des Flugzeugs entstandene, den planmäßigen Abflug ab Hamburg verhindernde Defekt hätte entsprechend auch bei anderen Beförderungsmitteln auftreten können.
12 Von einem Fixgeschäft ist auszugehen, wenn eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern. Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht (BGH Urt. v. 28.09.1978, Az: VII ZR 1 16/77).
13 Der Senat sieht diese für eine Nichtbeförderung wegen Überbuchung geltenden Grundsätze wegen des weitestgehend vergleichbaren Sachverhalts für den vorliegenden Rechtsstreit als anwendbar an. Die Beklagte schuldete nach dem festliegenden Flugplan die Beförderung der Abgeordneten am 25.03.1994 ab Hamburg mit dem planmäßig für 08:50 Uhr zum Start vorgesehenen Flugzeug, das planmäßig um 09:35 Uhr in Kopenhagen landen sollte, von wo aus um 10:25 Uhr der Weiterflug mit einem planmäßigen Flugzeug der X nach Kaliningrad vorgesehen war.
14 Aus der von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung, die Abgeordneten ab Hamburg mit dem für 08:50 Uhr planmäßig vorgesehenen Flug ihrer Maschine zu befördern, folgt in Verbindung mit dem vorgesehenen Weiterflug ab Kopenhagen, dass es sich um ein Fixgeschäft gehandelt hat. Die durch den Defekt bedingte Nichteinhaltung der Abflugzeit - tatsächlich fand der Flug erst nach 14:00 Uhr statt als ein Anschlussflug nach Kaliningrad nicht mehr möglich war - ist somit als eine von der Beklagten zu vertretende, zum Schadensersatz führende Unmöglichkeit anzusehen.
15 Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht damit entlasten (§§ 282, 285 BGB), das Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden und noch am Vorabend sei der Defekt trotz Überprüfung nicht festzustellen gewesen. Auf das insoweit streitige Vorbringen kommt es nicht an, weil allein der Umstand der Nichteinhaltung der Abflugzeit den Vorwurf der zur vertretenden Unmöglichkeit begründet.
16 Die Beklagte hat daher dem Land den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dieser besteht in den durch die ersatzweise Inanspruchnahme des von den Abgeordneten gecharterten Flugzeugs für den Flug von Hamburg nach Kaliningrad aufgewandten Kosten, die abzüglich der von der Beklagten gewährten Rückerstattung klageweise geltend gemacht sind.
Dieser Schaden war auch durch die von der Beklagten zu vertretende Unmöglichkeit herausgefordert, denn bei planmäßiger Ausführung des Beförderungsvertrags hätte der beabsichtigte entsprechende Gesamtflug von Hamburg nach Kaliningrad am selben Tag stattgefunden, was wegen der Verspätung mit einem Linienflug nicht mehr möglich war.
17 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem kl. Land kein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegen-gehalten werden.
Soweit die Beklagte eingewandt hat, die für den Flug der Abgeordneten vorgesehenen Anschlusszeiten seien viel zu knapp bemessen gewesen, da im Flugverkehr erfahrungsgemäß öfter mit Verzögerungen zu rechnen sein, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil der entsprechende Flugplan der als Flug von Hamburg nach Kaliningrad gerade den Weg über Kopenhagen mit den bei der Beklagten und der X gebuchten Teilstrecken vorsah, offenbar von ihr selbst herrührte, zumindest ihr aber bei Eingehung des Beförderungsvertrags bekannt war.
Wenn sich Bedenken gegen die Einhaltung der vorgesehenen Flugzeiten hätten erheben müssen, so wäre es in erster Linie Sache der Beklagten gewesen, das Land darauf hinzuweisen und gegebenenfalls Alternativen anzubieten, so dass insoweit dem Land ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann.
18 Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, die Zeugin A habe sich angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten darum bemüht, den Abgeordneten eine Ersatzflugmöglichkeit zu beschaffen, wozu es nicht habe kommen können, weil sich der Sprecher der Abgeordneten sogleich von dem Schalter entfernt gehabt habe. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten, die Zeugin A habe nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen der X dem Sprecher der Abgeordneten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines privaten Charterflugzeugs verwiesen, zugleich aber weisungsgemäß geäußert, dass die Kosten dafür nicht getragen würden. Außerdem ist unstreitig, dass eine anderweitige Möglichkeit einer Flugverbindung nach Kaliningrad am 25.03.1994 durch planmäßig verkehrende Flugzeuge selbst über andere Flugrouten nicht bestanden hatte, auf die die Abgeordneten von der Zeugin A hätten verwiesen werden können.
19 Ferner kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Dringlichkeit der Flugreise sei am 25.03.1994 nicht gegeben gewesen, so dass den Abgeordneten zuzumuten gewesen sei, den nächsten Tag abzuwarten und den Flug dann mit planmäßig startenden Maschinen anzutreten. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob am nächsten Tag überhaupt neun Plätze in der gebuchten Klasse in einer Linienmaschine zur Verfügung gestanden hätten, kann die Beklagten damit ein anrechenbares Mitverschulden angesichts des unwiderlegten Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Landes im Senatstermin nicht rechtfertigen.
20 Danach war mit den politischen Gesprächspartnern in Kaliningrad ein fester und enger Terminplan verabredet, der unabdingbar eingehalten werden mußte. Demzufolge war bereits für den 25.03.1994 um 17:00 Uhr ein Treffen mit dem maßgeblichen Gebietsgouverneur festgelegt, der wegen der am 27.03.1994 in Kaliningrad stattfindenden Wahlen für einen späteren Termin nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. Die dabei zu führenden politischen Gespräche und Verhandlungen sollten an bereits bestehende Handelsbeziehungen anknüpfen und ferner insbesondere der Behandlung von beiden Seiten berührenden Problemen der Umwelt, der Umweltverschmutzung und der Hochseefischerei in der Ostsee dienen.
21 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Abgeordneten des Landes es als dringlich erachten durften, dass sie noch am 25.03.1994 rechtzeitig in Kaliningrad eintrafen.
22 Anders als in dem der vorstehenden BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall kann somit nicht angenommen werden, dass die Reise vornehmlich den persönlichen Interessen der Reiseteilnehmer gedient hat und ein verständig handelnder Fluggast von der Inanspruchnahme eines Charterflugzeugs Abstand genommen hätte.
23 Hierzu musste auch in Anbetracht des vorliegend für den Charterflug aufzuwendenden Preises keine Veranlassung gesehen werden, so dass auch insofern ein anrechenbares Mitverschulden außer Betracht zu bleiben hat. Im Hinblick auf den unstreitig für einen planmäßigen Linienflug von Hamburg nach Kaliningrad seinerzeit aufzuwendenden Preis von 7.128,00 DM für die neun Abgeordneten kann der in Höhe von 13.791,00 DM für den Charterflug aufgewandte Preis nicht als völlig unangemessen und völlig außer Verhältnis liegend erachtet werden.
24 Dabei verkennt der Senat nicht, dass in Fällen, in denen wesentlich größere Entfernungen in Rede stehen, die Frage der Angemessenheit anders zu bewerten sein kann und dass auch im übrigen Verzögerungen im Luftreiseverkehr keineswegs ohne weiteres die Inanspruchnahme eines Charterflugzeugs rechtfertigen.
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Unterschriften
Quelle: Gericht
Vorinstanzen:
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