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BESCHLUSS
IM NAMEN DES VOLKES
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Verkündet am: 06. November 2007
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Aktenzeichen: 6 U 94/07
In dem Rechtsstreit
[...]
1 Der Ehemann der Klägerin buchte im Juli 2005 bei der Beklagten drei Hin- und Rückflüge von Hamburg nach New York am 01.9. und 20.9.2005. Eine Zwischenlandung sollte jeweils in Paris stattfinden."
2 Auf dem Hinflug wurden die Klägerin und ihr Ehemann auf den Flug AF 110 um 15:55 Uhr ab Paris gebucht. Bereits in Hamburg erhielten sie für diesen Flug ihre Bordkarten. Auch ihr Gepäck wurde auf diesem Flug deklariert.
3 Da der Flug von Hamburg nach Paris sich um 28 Minuten verspätete, landeten sie erst um 15:21 Uhr in Paris. Als sie zum Anschlussflug um 15:55 Uhr einchecken wollten, wurde ihnen der Zugang zu diesem Flug verweigert, da sie – ohne ihre Kenntnis – auf den späteren Flug um 18:55 Uhr von Paris nach New York umgebucht worden waren. Für diesen erhielten sie dann Bordkarten. Neue Gepäckabschnitte wurden nicht ausgestellt. Von Paris aus telefonierte der Ehemann der Klägerin mit dem Reisebüro, um die Umbuchung abzuklären. Der Flug AF 008 kam um 45 Minuten verspätet in New York an; sie selbst erreichten das angemietete Haus in New York sechs Stunden verspätet.
4 Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Umbuchung und der sich daraus ergebenden Folgen. Ansprüche ihres Ehemannes sind ihr abgetreten worden.
[...]
5 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
[...]
6 Der Senat hält seine Auffassung aufrecht, nach der eine Verlegung auf einen anderen Flug gegen den Willen des Fluggastes den Tatbestand der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/ 2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/ 91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. 2. 2004 S. 1; im Folgenden: VO) unabhängig davon erfüllt, ob die Verlegung wegen Überbuchung erfolgte oder nicht.
7 Die Beklagte vermag mit ihrem Vortrag – wäre diese Auffassung des Senats richtig, dann stünden auch dem Fluggast, der gemäß Art. 4 Abs. 1 VO unter Vereinbarung einer Gegenleistung auf den Flug verzichtet, die Ausgleichszahlungen gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 VO zu, was systemwidrig wäre – nicht zu überzeugen. Denn die Beklagte verkennt, dass in Art. 4 Abs. 1 VO der freiwillige Verzicht auf den Flug geregelt ist, womit zwangsläufig kein Fall der Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes vorliegt und deshalb ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO von vornherein ausscheidet.
8 Der Hinweis der Beklagten, eine Umbuchung führe auch dann nicht zu Ausgleichsansprüchen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (Annullierung) vorlägen, ist zum einen unzutreffend.
9 Denn grundsätzlich sind im Falle der Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c VO Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu zahlen, es sei denn, die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. c i, ii, iii oder des Abs. 3 liegen vor. Zum anderen ist es auch ohne Belang, welche Ansprüche für den Fall der Annullierung vorgesehen sind, da die Fälle der Nichtbeförderung und der Annullierung gesondert mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen geregelt sind. Aus demselben Grund vermag auch die Auffassung der Beklagten, auch die unter Art. 6 VO geregelte Verspätung könne zu einer Umbuchung führen, ohne dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 8 VO bestünde, nicht zu überzeugen.
10 Der Senat hält auch an seiner mit Beschluss vom 20.08.2007 vertretenen Auffassung fest, nach der die Auslegung des Art. 4 Abs. 3 VO dahin, dass diese nicht auf die Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung beschränkt ist, sich auch mit dem Zweck der Verordnung, einen starken Verbraucherschutz für Fluggäste zu schaffen, deckt, da anderenfalls die Luftfahrtunternehmen die Rechtsfolgen der Verordnung durch Verlegung auf andere Flüge umgehen könnten.
11 Die Beklagte macht erfolglos geltend, die Umbuchung von Passagieren auf andere Flüge sei mit einem wesentlich größeren Aufwand verbunden als der reibungslose Ablauf eines seit langem im Voraus geplanten Fluges. Dieser Mehraufwand versteht sich von selbst. Trotzdem werden von den Luftfahrtunternehmen in Einzelfällen immer wieder Umbuchungen vorgenommen bzw. müssen vorgenommen werden und können zweifellos auch zur Umgehung der Rechtsfolgen der Verordnung durchgeführt werden.
12 Wie der Senat mit seinem Beschluss vom 20.08.2007 dargelegt hat, spricht für die Nichtbeschränkung des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf die Nichtbeförderung im Falle der Überbuchung auch, dass diese Verordnung anders als die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EG Nr. L 036 vom 8.2.1991, S. 5, Art. 2 lit. d) unter den Begriffsbestimmungen (Art. 2) nicht einmal eine Definition des “überbuchten Fluges” enthält.
13 Soweit die Beklagte hierzu die Auffassung vertritt, die Verordnung enthalte in Art. 4 Abs. 1 durchaus eine Definition des überbuchten Fluges, hat der Senat dieses mit seinem Beschluss vom 20.08.2007 durchaus gesehen und hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 u. 2 VO lediglich spezielle Regeln für die Fälle aufstellen, in denen eine Überbuchung der Grund für die Nichtbeförderung ist.
[...]
14 Soweit es wiederum für die Beklagte nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Senat vor einer Umbuchung des Weiterfluges eine vorherige Rücksprache mit der Klägerin und ihrem Ehemann für erforderlich hält, wird folgendes klargestellt:
15 Der Senat hat mit seinem Hinweis lediglich im Rahmen der Prüfung, ob vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorlagen, u.a. ausgeführt, dass auch Gründe dafür, weshalb eine Erörterung der sich nach dem Vortrag der Beklagten abzeichnenden Problematik mit der Klägerin und ihrem Ehemann unterblieben ist, nicht ersichtlich seien. Derartige Gründe werden von der Beklagten nach wie vor nicht dargestellt. Hätte eine derartige Erörterung stattgefunden, hätten die Klägerin und ihr Ehemann der vorgeschlagenen Umbuchung zustimmen können mit der Folge, dass ein Fall der Nichtbeförderung gegen ihren Willen mit den entsprechenden Rechtsfolgen nicht vorgelegen hätte. Wäre die Zustimmung ausgeblieben und eine Umbuchung dennoch erfolgt, wäre die Beklagte – wie auch im vorliegenden Fall der nicht erfolgten Erörterung – zur Zahlung der Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO verpflichtet gewesen.
16 Der Senat bleibt schließlich auch bei seiner Auffassung, dass die für den Fall der Nichtbeförderung in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsansprüche nicht zu den Maßnahmen gehören, deren Voraussetzungen das Übereinkommen vom Montreal festlegt und unter denen gemäß Art. 29 Satz 1 MÜ Schadensersatzansprüche ausschließlich geltend gemacht werden können. Der Auffassung der Beklagten, in den Fällen, in denen die Nichtbeförderung zu einer verspäteten Ankunft führe, sei das Montrealer Übereinkommen anzuwenden, da die dort geregelte Verspätung (Art. 19 MÜ) nicht identisch sei mit der Verspätung im Sinne von Art. 6 VO, die die Verzögerung des Abfluges regele, kann nicht gefolgt werden.
17 Es bleibt dabei, dass das Übereinkommen vom Montreal den Fall der Nichtbeförderung des Fluggastes gegen seinen Willen nicht regelt. Insoweit stimmt die Beklagte mit der Auffassung des Senats auch überein. Allein die Tatsache, dass die Folgen der Nichtbeförderung in einer verspäteten Ankunft liegen können, führt nicht dazu, die Regelungen des Übereinkommens von Montreal hinsichtlich der Verspätung auf die Fälle der Nichtbeförderung anzuwenden.
18 Im Übrigen setzt der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 VO eine verspätete Ankunft nicht voraus. Denn der Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht auch dann, wenn der Fluggast von seinem Recht gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a VO Gebrauch macht, sich statt einer anderweitigen Beförderung die Flugscheinkosten erstatten zu lassen.
[...]
Unterschriften
Quelle: RRa
Vorinstanzen:
-AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2006, Az: 23A C 266/06.
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