Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.
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Oberlandesgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. April 2003
Aktenzeichen: 6 U 206/02
In dem Rechtsstreit
[...]
für Recht erkannt:
[...]
1 Die Beklagte, die Deutsche Lufthansa AG, betreibt
ein Luftfahrtunternehmen.
2 In ihren Beförderungsbedingungen [...] verwendet sie u.a. zwei AGB-Klauseln,
die der Kläger wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§307
ff. BGB als unwirksam erachtet.
3 Es handelt sich dabei
um folgende, nachfolgend auch als „Klausel 1“ und „Klausel 2“ bezeichnete Beförderungsbedingungen:
Klausel 1:
„Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen
zerbrechliche oder verderbliche Gegenstande,
Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld,
Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und
andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere
und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer
darf die Beförderung dieser Gegenstände als
aufzugebendes Gepäck verweigern.“
Klausel 2:
„Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen
oder verderblichen Gegenständen
(Computer oder sonstigen elektronischen Geräten),
Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten
oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren
oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen,
welche im aufgegebenen Gepäck des Flugggastes
enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder
ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er
diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt.“
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung
seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die streitgegenständlichen
Beförderungsbedingungen stellten lediglich Leistungsbeschreibungen
dar und seien deshalb einer
Inhaltskontrolle entzogen, Im Übrigen seien sie weder
intransparent noch benachteiligten sie die Kunden
der Beklagten unangemessen.
[...]
5 1. Die mit der Klage angegriffene Beförderungsbedingung der Klausel 1
„Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen
zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer
oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen,
Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere
Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und
Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer
darf die Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes
Gepäck verweigern.“
ist allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts
- gleiches gilt für die Klausel 2- einer
Inhaltskontrolle zugänglich.
6 Soweit das Landgericht
die Argumentation der Beklagten aufgegriffen
und sich auf den Standpunkt gestellt hat, diese Vertragsbedingung
beinhalte lediglich eine Leistungsbeschreibung,
deshalb finde nach §307 Abs. 3 Satz
1 BGB eine Inhaltskontrolle nicht statt, vermag sich
der Senat dem nicht anzuschließen.
7 Nach der Vorschrift des §307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die
inhaltlich der vormaligen Regelung des §8 AGBG
entspricht, gelten die Vorschriften der Absätze 1
und 2 sowie die Bestimmungen der §§308 und 309
BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende und diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. Das hat seinen Grund darin, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Leistungsinhalt
oder das zu zahlende Entgelt festlegen,
von einer Anwendung der Inhaltskontrolle insbesondere
nach §307 Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen
werden müssen, weil die Vorschriften der §§307 ff.
BGB eine gerichtliche Überwachung von Leistungsangeboten
und Preisen nicht ermöglichen wollen
und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch
nicht ermöglichen dürfen.
8 Die richterliche Kontrolle
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss
außerdem dort ihre Grenze finden, wo diese lediglich
den Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
wiederholen. §307 Abs. 3 BGB beschränkt
wie schon §8 AGBG die Inhaltskontrolle daher auf
Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen
und diese ergänzende Regelungen enthalten. Der
Inhaltskontrolle entzogen sind Abreden, die ihrer
Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere
Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von
den Vertragspartnern festgelegt werden müssen
(vgl. BGH, NJW 1994, 318 und NJW 1993, 2369). Zu
letzteren zählen namentlich die bloßen Leistungsbeschreibungen,
die Art, Umfang und Güte der geschilderten
Leistung unmittelbar festlegen und mit
denen die für die Leistungen geltenden Vorschriften
unberührt gelassen werden. Klauseln, die Hauptleistungsversprechen
einschränken, verändern, ausgestalten
oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich
nach den Maßstäben insbesondere der §§307
bis 309 BGB zu kontrollieren (so ausdrücklich der
Bundesgerichtshof in seiner die damals noch geltenden
Vorschriften der §§8 bis 11 AGBG betreffenden,
in NJW 1993, 2369 veröffentlichen Entscheidung
vom 23.06.1993).
9 Für die der Überprüfung
entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt damit
nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen,
ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des
wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag
nicht mehr angenommen werden kann (BGH,
a.a.O.; Ulmer/Brandner/Hensen, 8. Aufl.], §8 AGBG,
Rdnr. 10). Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung
gehören beide mit der Klage angegriffenen
Klauseln nicht. Denn sie modifizieren die
Hauptleistungspflicht (Beförderung von Fluggästen
mit Gepäck) und enthalten im Übrigen Haftungsbeschränkungen.
Beide Klauseln sind nicht notwendig,
um den wesentlichen Vertragsinhalt zu bestimmen,
und stellen daher entgegen der vom
Landgericht mitgetragenen Auffassung der Beklagten
keine kontrollfreien Leistungsbeschreibungen
dar.
10 Gleichwohl hat die Klage keinen Erfolg, soweit die
vorformulierte Vertragsbedingung der Beklagten in
Rede steht, bestimmte Gegenstände dürften im aufzugebenden Gepäck nicht enthalten sein und die
Beklagte dürfe die Beförderung solcher Gegenstände
als aufzugebendes Gepäck verweigern.
11 Diese
Bestimmung benachteiligt den Vertragspartner der
Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen im Sinne des §307
Abs. 1 Satz 1 BGB.
12 Denn eine solche Benachteiligung
ist nach allgemeiner Meinung und insbesondere
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 90, 280, 284; BGHZ 120, 108, 118
und BGH, NJW 2000, 1110) nur dann gegeben,
wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf
Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht,
ohne von vorne herein auch dessen Belange
hinreichend zu berücksichtigen. Von einem so verstandenen
Missbrauch kann im Streitfall keine Rede
sein. Vielmehr hat die Beklagte als Luftfrachtführer
ein legitimes Interesse daran, dass zerbrechliche
oder verderbliche, insbesondere aber wertvolle und
nur schwer wieder zu beschaffende Gegenstände
nicht in das aufzugebende Gepäck gelangen. Schon
jeder vernünftige Durchschnittsverbraucher wird
leicht zu beschädigende, wertvolle oder für ihn aus
anderem Grund besonders wichtige Sachen nicht in
den Koffer legen, sondern in sein Handgepäck nehmen,
über das er auch während des Fluges ständige
Aufsicht hat. Dadurch, dass die Beklagte ihren Passagieren
es ermöglicht, solche Gegenstände mitzunehmen,
allerdings im Handgepäck, trägt sie deren
Interessen hinreichend Rechnung, und es verbietet
sich die Annahme, die Beklagte setze durch die angegriffene
Klausel missbräuchlich eigene Interessen
auf Kosten ihrer Flugpassagiere durch.
13 Der vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretenen
Auffassung, die von der Beklagten in ihren Beförderungsbedingungen
getroffene Regelung weiche
von den Bestimmungen der §§44 Abs. 2, 49 Abs. 1
und 2 LuftVG sowie von Art.18 Abs. 1 und Art.23
Abs. 1 des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr vom 12.10.1929 in der Fassung von
Den Haag 1959 (im Folgenden als „Warschauer
Abkommen“ bezeichnet) ab, deshalb sei gemäß
§307 Abs. 1 Nr. 1 BGB die für §307 Abs. 1
Satz 1 BGB notwendige unangemessene Benachteiligung
im Streitfall anzunehmen, folgt der Senat
nicht. Denn weder das Warschauer Abkommen
noch das Luftverkehrsgesetz definieren oder regeln,
welche Sachen der Fluggast an sich tragen oder mit
sich führen darf bzw. welche Gegenstände Frachtgut
oder aufzugebendes Reisegepäck darstellen. Im
Falle eines Schadenseintritts haftet der Luftfrachtführer
in dem einen wie in dem anderen Falle, vgl.
§44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG einerseits und §44 Abs. 2
Satz 1 LuftVG andererseits. Lediglich der Haftungszeitraum
ist unterschiedlich (§44 Abs. 2 Satz 2 LuftVG). Enthalten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
wie auch diejenigen des Warschauer
Abkommens aber überhaupt keine Regelungen darüber,
welcher Gegenstand wie zu befördern ist, ist
§307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Streitfall nicht einschlägig
und kann daher zur Stützung des Klagebegehrens
nicht herangezogen werden. Gleiches gilt für
die vom Kläger ins Feld gebrachte Bestimmung des
§309 Nr. 7 b BGB. Diese ist im Streitfall schon ihrem
Wortlaut nach nicht einschlägig. Soweit der
Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung
vertreten hat, durch diese Klausel schließe die Beklagte
die Grundlage ihrer Haftung aus, trifft das
nicht zu, weil sie nicht nur für Schäden am aufzugebenden
Gepäck, sondern gemäß §44 Abs. 1
Satz 2 LuftVG auch für solche Schäden an Gegenständen
haftet, die der Fluggast an sich trägt oder
mit sich führt.
14 Letztlich kann entgegen der Auffassung des Klägers
auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des
§307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht festgestellt werden.
15 Die vom Kläger beanstandete Klausel ist eindeutig
und unmissverständlich: Die Beklagte möchte bestimmte
Gegenstände nur im Handgepäck und
nicht im aufzugebenden Gut befördert wissen. Es
handelt sich auch nicht um einen verhüllten Haftungsausschluss.
Es mag zwar sein, dass ein durchschnittlicher
Endverbraucher nicht weiß, dass es
sich bei „Effekten“ um vertretbare, zur Kapitalanlage
geeignete Wertpapiere wie Aktien, Pfandbriefe
usw. handelt. Unter Transparenzgesichtspunkten
kann die Beklagte aber nicht deutlicher als durch
die Angabe des Fachbegriffs klarstellen, welche
Gegenstände sie meint.
16 Zwar trifft es im Übrigen zu,
dass im Einzelfall ausgelegt werden muss, was unter
dem Begriff der „anderen Wertsachen“ zu verstehen
ist. Diese Klausel wird jedoch dadurch nicht
intransparent. Die Transparenzanforderungen dürfen
nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 112, 119 und BGH, NJW 1993,
2054) nicht überspannt werden. Die Verpflichtung,
den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren,
besteht vielmehr nur im Rahmen des Möglichen
(BGH, NJW 1998, 3114, 3116 und
Palandt/Heinrichs, [62. Aufl.], §307 BGB, Rdnr. 18).
Im Streitfall hat die Beklagte durch die Angabe von
Beispielen hinreichend erläutert, welche Gegenstände
als aufzugebendes Gepäck sie nicht befördern
möchte, und hat sich im Übrigen der Terminologie
des Gesetzgebers bedient, indem sie den in
§702 Abs. 3 Satz 1 BGB verwendeten Begriff der
„anderen Wertsachen“ aufgegriffen hat.
17 2. Ist dem gemäß die erste mit der Klage angegriffene
Beförderungsbedingung der Beklagten unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unwirksam
zu beanstanden, ist dem gegenüber eine andere Beurteilung
der Sach- und Rechtslage angezeigt, soweit es in der zweiten mit der Klage angegriffenen
Beförderungsbestimmung heißt, der Luftfrachtführer
und damit die Beklagte hafte für Schäden an den
dort näher bezeichneten, im aufgegebenen Gepäck
des Fluggastes enthaltenen „Gegenständen“ nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18 Der Inhalt dieser
vorformulierten Vertragsbedingung benachteiligt
die Fluggäste der Beklagten unangemessen im
Sinne des §307 Abs. 1 Satz 1, §307 Abs. 2 Nr. 1
BGB, und zwar deshalb, weil sie aus den folgenden
Gründen eine Abweichung von den zwingenden Regeln
des Warschauer Abkommens und des Luftverkehrsgesetzes
zum Nachteil des Fluggastes beinhaltet:
§44 LuftVG regelt die Haftung für Fluggäste
und deren Reisegepäck.
19 Nach §44 Abs. 1 Satz 1
LuftVG ist der Luftfrachtführer zum Schadenersatz
verpflichtet, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs
oder beim Ein- und Aussteigen getötet,
körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt
wird. §44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG bestimmt
dasselbe für den Schaden, der an Sachen entsteht,
die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt.
Nach §44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG haftet der Luftfrachtführer
ferner für den Schaden, der an Frachtgütern
und aufgegebenem Reisegepäck während der
Luftbeförderung entsteht. Die Luftbeförderung umfasst
nach §44 Abs. 2 Satz 2 LuftVG den Zeitraum,
in dem sich die Güter oder das Reisegepäck auf einem
Flughafen, an Bord eines Luftfahrtzeugs oder
sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.
§49 Abs. 1 LuftVG bestimmt die Unabdingbarkeit
des §44 LuftVG durch eine im Voraus geschlossene
Vereinbarung selbst dann, wenn sie individualvertraglich
ausgehandelt worden sein sollte. Eine
gleichwohl getroffene Vereinbarung ist immer nichtig,
lässt aber die Wirksamkeit des geschlossenen
Vertragsinhalts im Übrigen unberührt, §49 Abs. 2
LuftVG. Wenn auch §44 LuftVG seinem Wortlaut
nach die Haftung des Luftfrachtführers nicht von
einem Verschulden abhängig macht, herrscht - soweit
ersichtlich - im Ergebnis gleichwohl Einigkeit,
dass die Haftung des Luftfrachtführers nach den
Vorschriften der §§44 ff. LuftVG eine Verschuldenshaftung
mit widerlegbarer Verschuldensvermutung
darstellt.
20 Das folgt daraus, dass nach §45 LuftVG
die Zahlungspflicht des Luftfrachtführers nicht eintritt,
wenn er beweist, dass er und seine Leute alle
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des
Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen
nicht treffen konnten. Denn ein Entlastungsbeweis
wie derjenige, den der Gesetzgeber in
§45 LuftVG umschrieben hat, macht nur dann
Sinn, wenn Haftungsvoraussetzung ein Verschulden
ist.
21 Haftet der Luftfrachtführer dem gemäß im Falle der
Beschädigung von aufzugebendem Reisegepäck
oder aber von Handgepäck auf Grund der gemäß §49 Abs. 1 LuftVG zwingenden Vorschriften der
§§44 Abs. 1 Satz 2 und 44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG
stets und für jede Art von Verschulden, es sei denn,
es gelingt ihm der im Einzelfall möglicherweise nur
schwierig oder gar nicht zu führende Beweis von
Tatsachen, die die Verschuldensvermutung als
widerlegt erscheinen lassen, schließt die mit der
Klage angegriffene Allgemeine Beförderungsbedingung
der Beklagten ihre Haftung generell für den
Fall aus, dass sie lediglich leichte Fahrlässigkeit an
der Entstehung des Schadens trifft. Diese Abweichung
von den zwingenden Regeln der §§44 bis 48
LuftVG benachteiligt den Fluggast im Sinne des
§307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, was aus
Sicht des Senats schon daraus folgt, dass die Haftungsregeln
der §§44 ff. LuftVG nach dem Willen
des Gesetzgebers unabdingbar sein sollen.
22 Das Argument
der Beklagten, den Flugreisenden, der zerbrechliche
oder wertvolle Gegenstände im aufgegebenen
Reisegepäck mit sich führe, statt sie in seinem
persönlichen Gewahrsam und damit im Handgepäck
zu belassen, treffe dafür stets ein so großes
(Mit-)Verschulden an der Entstehung eines Schadens,
dass dem gegenüber die nur leichte Fahrlässigkeit
des Luftfrachtführers mit der Folge eines
Haftungsausschlusses gänzlich zurückzutreten
habe, verfängt dem gegenüber nicht. Denn es mag
zwar richtig sein, dass im Einzelfall, wie z.B. in den
vom LG Köln (ZLW 1968, 265 ff.) und vom AG Baden-Baden (AG Baden-Baden, Urt. v. 28.07.1999, Az.: 6 C 58/98) entschiedenen Sachverhalten
ein Verschulden des Fluggastes derart
überwiegen kann, dass die ansonsten grundsätzlich
gegebene Haftung des Luftfrachtführers nach §254
Abs. 1 BGB gänzlich ausgeschlossen sein kann. Das
hängt jedoch von der konkreten Gewichtung der
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ab, während
die Beklagte in ihren Beförderungsbedingungen
in strukturell unterschiedlicher Form den generellen
Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ohne Rücksicht auf die Besonderheiten
des jeweiligen Einzelfalles erreichen möchte.
23 Das
benachteiligt den Fluggast unangemessen, weil
Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die Abwägung
nach §254 Abs. 1 BGB zu einer Schadensverteilung
auf beide Parteien und nicht zum Haftungsausschluss
eines Schadensverursachers führen
muss.
24 So kann es im Einzelfall insbesondere einen
Unterschied machen, ob der Fluggast Sachen wie
etwa Schmuck, Kunstgegenstände oder Bargeld in
das aufzugebende Gepäck packt, die namentlich
wegen des Diebstahls- oder des Beschädigungsrisikos
für jedermann erkennbar nicht im aufzugebenden
Reisegepäck, sondern im Handgepäck mit sich
zu führen sind, oder ob es sich um dem Regelungsbereich
der Beförderungsbedingung unterfallende
elektronische Gegenstände wie z.B. ein Mobiltelefon,
einen elektronischer Reisewecker oder ein Diktiergerät
handelt, deren Aufgabe als Reisegepäck nicht von vorne herein und zwingend ein besonders
nachlässiges Verhalten des Fluggastes indiziert.
[...]
Quelle: Gericht
Vorinstanz:
Landgericht Köln
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