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Anwalt fuer Flugrecht Reiserecht

 
 

weelevio

 

 


             OLG München, Oberlandesgericht München

             Urteil vom 16.05.2007 // Aktenzeichen: 20 U 1641/07


             Annullierung, Flugannullierung, Umbuchung, Flug, München, Riga, Fluggastverordnung, Zuständigkeit,

             Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Gerichtsstand, Fluggesellschaft, Kopenhagen, Geschäftssitz

 

             vgl. auch folgende Urteile: EuGH Urt. v. 09.07.2009: Klagen gegen Fluggesellschaft am Abflugs-/Ankunftsort

            BGH Beschl. Az.: X ZR 76/07: Gerichtsstand und Zuständigkeit der VO Nr. 261/2004

            Urteil BGH IX ZR 15/05: Erfüllungsort von Dienstleistung in Europa richtet sich nach Schwerpunkt der Tätigkeit

 

Inhaltliche Zusammenfassung und Randbemerkung zum Urteil:

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Erläuterungen nicht Bestandteil des Urteils und nicht amtlich sind. Diese wurden von den Mitarbeitern des Reise-Recht-Wiki zum besseren Verständnis verfasst.

time

Anmerkung des Autors: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 09.07.2009, Aktenzeichen/Rechtssache: C-204/08, Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation entschieden, dass Fluggäste, die ihre Ansprüche auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastverordnung) stützten, die Fluggesellschaft wahlweise am Abflugsort oder Ankunftsort oder Zielort verklagen können.

 

Leitsätze:

--

 

 

Anwalt fuer Flugrecht und Reiserecht
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URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Verkündet am: 16. Mai 2007

Geschäftsstelle

Aktenzeichen: 20 U 1641/07

In dem Rechtsstreit

[...]

Leitsätze:

--

 

Tatbestand:

I.

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

2 Der Kläger, der seinen Wohnsitz in München hat, buchte (vgl. Art. 2 lit. g Verordnung (EG) Nr. 261/2004) den von der Beklagten angebotenen Flug BT224 für den 13.05.2005 von München nach Vilnius. Der Verkauf der Flugleistung erfolgte in Riga. Geplante Abflugzeit in München war 13:20 Uhr Ortszeit. Als geplante Ankunftzeit in Vilnius war 17:05 Uhr Ortszeit vorgesehen. Der Flug wurde von der Beklagten annulliert. Hiervon wurden die Fluggäste ca. 30 Minuten vor Abflug erst nach dem Check-in in Kenntnis gesetzt.

3 Daraufhin erfolgte eine Umbuchung über die Flugstrecke München - Kopenhagen (SK1662) und von dort nach Vilnius. Dort trafen die Fluggäste über sechs Stunden später, als im Rahmen des ursprünglich annullierten Flugs vorgesehen war, ein.

4 Das AG Erding hat im schriftlichen Vorverfahren die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 27.7.2006 verurteilt, an den Kläger 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2005 zu bezahlen.

5 Hiergegen hatte die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

[...]

6 Mit Endurteil vom 21.12.2006 hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom 27.07.2006 aufrechterhalten.

7 Hierbei hat es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 5 lit. 1 a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 angenommen und ausgeführt, dass die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten sich auf den Abflughafen München konzentriert hätten. Dort sei der Kläger abzufertigen, einzuchecken und von hier per Flugzeug zu befördern gewesen. Die mit der Verordnung beabsichtigte Stärkung der Fluggastrechte verlange eine Klagebefugnis vor den Heimatgerichten des Fluggastes. Demgegenüber müsse die Furcht vor einer Aushöhlung des allgemeinen Gerichtsstands nach Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 durch Ausweitung des Umfangs der besonderen Gerichtsstände zurücktreten.

8 In der Sache hat das Amtsgericht einen Ausgleichsanspruch des Klägers nach Art. 7 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Annullierung des Fluges zugesprochen. Eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens aus Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen eines technischen Defekts hat es nicht zugelassen, weil ein solcher nicht auf außergewöhnliche Gründe außerhalb des Einfluss- und Organisationsbereichs des Luftfahrtunternehmens zurückgehe.

9 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

[...]

 

Entscheidungsgründe:

II.

10 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere hatte das Amtsgericht sie mit Blick auf den geringen Streitwert wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §511 Abs. 4 ZPO zugelassen.

11 2. Über die Berufung hat das OLG München nach §119 Abs. 1 Ziff. 1 b) GVG zu entscheiden, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat.

12 3. a) Die Überprüfung der Zulässigkeit der Klage führt zu dem Ergebnis, dass die Klage gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs wegen Annullierung des Fluges vor den deutschen Gerichten unzulässig ist. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil des AG Erding nebst dem zugrunde liegenden Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Begehren des Klägers kann nicht aus Art. 33 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28.05.1999 hergeleitet werden, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dieses Abkommen regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr vorrangig vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 44/2001; EuGH Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04 International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association gegen Department for Transport, 112, Rn. 35, 36) und unterwirft diese Schadensersatzansprüche, auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, den Voraussetzungen und Beschränkungen aus dem vorgenannten Abkommen (vgl. Art. 29 Montrealer Übereinkommens). Einen Schadensersatz wegen Verspätung, der in Art. 19 Montrealer Übereinkommens geregelt ist, macht der Kläger indessen nicht geltend, weil er seinen Anspruch weder auf einen individuell erlittenen Schaden noch auf einen verspäteten Flug, sondern auf einen annullierten Flug stützt. Hierfür gewährt allein die Verordnung einen in seiner Höhe standardisierten Ausgleichsanspruch (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Dessen Zahlung vermindert jedoch nicht den eingetretenen Schaden, sondern kann allenfalls auf diesen angerechnet werden (vgl. Art. 12 Abs. 1, Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Der Ausgleichsanspruch und die Betreuungsleistungen aus der Verordnung treten schlicht neben die Regelung des Montrealer Übereinkommens (so EuGH Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04 International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association gegen Department for Transport, Rn. 46, 47).

14 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hergeleitet werden. Nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist die Beklagte grundsätzlich in Lettland zu verklagen.

Das Vorliegen einer Ausnahmeregelung in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergibt sich nicht.

15 aa) Eine ausnahmsweise Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann nicht nach Wahl des Klägers als Verbraucher auf Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gestützt werden, weil die Luftbeförderung mit Blick auf die gesetzliche Regelung in Art. 15 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 keine Verbrauchersache ist. Im Übrigen wurde bestritten, dass der Kläger Verbraucher ist.

16 bb) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 mit Blick auf die Zweigniederlassung oder Agentur der Beklagten in Berlin begründet. Die hierfür erforderliche Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederfassung liegt nicht vor. Der Verkauf des Flugs erfolgte am Stammhaus der Beklagten in Riga. Die Niederlassung der Beklagten in Berlin ist im Namen des Stammhauses keine Verpflichtung zur Luftbeförderung eingegangen.

17 cc) Auch aus dem Erfüllungsort für die streitgegenständliche Dienstleistung (Art. 50 Abs. 1 EG) kann keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hergeleitet werden, da die Dienstleistung nicht in Erding bei München (Deutschland) hätten erbracht werden müssen. Für diese Beurteilung ist nicht auf eine einzelne Leistung aus dem Dienstvertrag abzustellen.

18 Vielmehr ist der Begriff des Erfüllungsortes in Art. 5 Nr. 1b Verordnung (EG) Nr. 44/2001 losgelöst von rechtlichen Kategorien der einzelnen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen (vgl. Urteil v. 02.03.2006, Az.: IX ZR 15/05); nach Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5 Nr. 1 b Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist in einer Gesamtschau für alle Leistungen aus dem Dienstleistungsverhältnis ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen zu schaffen (Urteil v. 02.03.2006, Az.: IX ZR 15/05; vgl. auch zur Vorläuferregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ die Entscheidung des EuGH, NJW 2002, 1407). Ist – wie im vorliegenden Fall – die Dienstleistung vertragsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist für die Findung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, wo der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung gewesen wäre (Urteil v. 02.03.2006, Az.: IX ZR 15/05), der Ort zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist (EuGH, NJW 2002, 1407, 1408). Bei der hier gebotenen Gesamtschau der zu erbringenden Dienstleistungen für die Luftbeförderung von München nach Vilnius vermochte der Senat unter wertender Betrachtung der Tätigkeitsanteile für die Dienstleistungen, insbesondere des zeitlichen Aufwands und ihrer Stellung in der zu erbringenden Dienstleistung, den Schwerpunkt der Leistungen nicht in Erding (Deutschland) zu sehen. Die Tätigkeitsanteile des beklagten Luftfahrtunternehmens am Abflugort München waren in Bezug auf die gesamte Dienstleistung geringerer Natur gewesen. Das Einchecken wird durch Flughafenpersonal erbracht und das Flugzeug mit Personal wäre hier zur Verfügung zu stellen gewesen. Demgegenüber hätte der Schwerpunkt der im Übrigen noch zu erbringenden Dienstleistungen nach Bedeutung und Zeitaufwand aus Sicht des Senats zweifelsfrei in Riga am Sitz der Beklagten gelegen. Dort erfolgten der Verkauf des Flugs und die Buchung eines Platzes für den Kläger in dem Luftfahrzeug. Von dort wären in verantwortlicher Weise sämtliche weitere Erfüllungshandlungen zu bewirken gewesen, insbesondere hätte dort die pünktliche Bereitstellung eines den Sicherheitsbestimmungen genügenden Flugzeugs in München und der Einsatz der Crew in München durch die Beklagte bewirkt werden müssen. Von dort wäre die anschließende Beförderung von München nach Vilnius und die gesamte weitere Organisation des Ablaufs für die Beförderung entscheidend veranlasst worden. Der Kläger hatte mit der Entscheidung, die Beklagte in Riga mit der Beförderung zu beauftragen, bewusst in Kauf genommen, dass sämtliche Entscheidungen für die Durchführung der Beförderung von der Beklagten in Riga veranlasst werden und damit der Schwerpunkt der Tätigkeiten für die Durchführung der Beförderung nicht in Deutschland liegt.

19 dd) Schließlich ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten gemäß Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 begründet worden. Die Begründung der internationalen Zuständigkeit tritt nicht ein, wenn die Beklagte die internationale Zuständigkeit rügt und sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache einlässt (vgl. BGH, NJW 2004, 1456). So liegt es hier. Die Beklagte hat von Anfang an schon in der Klageerwiderung, auf die sie sich in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, eine internationale Zuständigkeit des Erstgerichts bestritten und sich nur unter diesem Vorbehalt hilfsweise zur Hauptsache eingelassen.

20 Entgegen den vorstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte kann eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht schon aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich unverzüglich Ausgleichleistungen und sonstige Betreuungsleistungen (Art. 7, Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zu erbringen, hergeleitet werden. Solche Zweckmäßigkeitserwägungen lassen außer Acht, dass die internationale Zuständigkeit die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft und nicht selten über das internationale Privatrecht hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts und Verfahrensrecht entscheidet. Unabhängig davon ist vorliegend eine solche Auslegung auch nicht geboten, weil insoweit für die Durchsetzung der Verordnung nach deren Art. 16 jeder Mitgliedstaat eine Stelle bestimmt, die die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen hat, dass die Fluggastrechte gewahrt und für Verstöße gegen die Verordnung wirksame Sanktionen festgelegt werden.

21 b) Die beantragte Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, da der Senat in der Sache selbst entscheiden kann, ohne dass eine weitere Verhandlung erforderlich ist (§538 ZPO).

22 Auch kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr entscheidend darauf an, ob außergewöhnliche Umstände i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegen, wenn ein Luftfahrzeug wegen technischer Probleme außer Betrieb gesetzt wird und dies eine Annullierung des Fluges zur Folge hat und welche zumutbaren Maßnahmen im Sinne der Verordnung hiergegen ein Luftfahrtunternehmen treffen muss, ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, wenn sich feststellen lässt, dass keine freien Luftfahrzeuge zur Durchführung des Fluges zur Verfügung standen, die an Stelle des ausgefallenen Luftfahrtzeugs den Flug hätten planmäßig durchführen sollen (siehe dazu Vorlagebeschluss, Rs. C-396/06).

[...]

23 Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Grundsätze bei der Rechtsfrage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt und im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig.

[...]

Unterschriften

 

Quelle: Gericht

 

Vorinstanzen:

AG Erding, Urt. v. 21.12.2006, Az.: 1 C 284/06.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim BGH eingelegt: BGH Beschl. v. 22.04.2008, Az.: X ZR 76/07. Der BGH hat entscheidungserhebliche Fragen per Vorlagebeschluss dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 09.07.2009, Aktenzeichen/Rechtssache: C-204/08, Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation entschieden, dass Fluggäste, die ihre Ansprüche auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastverordnung) stützten, die Fluggesellschaft wahlweise am Abflugsort oder Ankunftsort oder Zielort verklagen können.

 

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